Frankreich besteuert die meisten gewöhnlichen Kapitalerträge über den Prélèvement Forfaitaire Unique (PFU), der häufig auch als Flat Tax bezeichnet wird. Im Jahr 2026 beträgt der reguläre PFU für viele Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Dividenden und sonstige Kapitalerträge 31,4 %. Dieser setzt sich aus 12,8 % Einkommensteuer und 18,6 % Sozialabgaben zusammen (DGFiP, 2026).
Für Anleger, Expats, Arbeitnehmer, Freiberufler und digitale Nomaden ist Frankreich besonders interessant, weil das Land ein progressives Einkommensteuersystem mit einer speziellen Flat Tax für Kapitalerträge kombiniert. Steuerlich in Frankreich ansässige Personen werden grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen besteuert, während Nichtansässige in der Regel nur Einkünfte aus französischen Quellen versteuern müssen – vorbehaltlich der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DGFiP, 2026).
Dieser Leitfaden erläutert die wichtigsten französischen Steuervorschriften für die Steuererklärung im Jahr 2026. Er behandelt Einkünfte aus dem Jahr 2025 sowie die im Jahr 2026 geltenden Regelungen und konzentriert sich auf praxisrelevante Informationen für Anleger, ohne eine individuelle Steuerberatung zu ersetzen.
Steuerüberblick – Die wichtigsten Kennzahlen auf einen Blick
| Steuerart | Steuersatz | Hinweise |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 0 %–45 % | Progressiver Einkommensteuertarif für die Steuererklärung 2026, bezogen auf Einkünfte aus dem Jahr 2025 (DGFiP, 2026) |
| Kapitalertragsteuer | 31,4 % | Regulärer PFU auf Gewinne aus Wertpapieren: 12,8 % Einkommensteuer + 18,6 % Sozialabgaben (DGFiP, 2026) |
| Dividendensteuer | 31,4 % | Regulärer PFU auf steuerpflichtige Dividenden, sofern nicht die progressive Besteuerung gewählt wird (DGFiP, 2026) |
| Besteuerung von Zinserträgen | 31,4 % | Regulärer PFU für die meisten steuerpflichtigen Kapitalerträge, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen (DGFiP, 2026) |
| Umsatzsteuer – Regelsatz | 20 % | Regulärer Mehrwertsteuersatz im französischen Mutterland (Service-Public / Entreprendre, 2026) |
| Ermäßigte Umsatzsteuersätze | 10 %, 5,5 %, 2,1 % | Für gesetzlich begünstigte Waren und Dienstleistungen |
| Sozialversicherungsbeiträge Arbeitnehmer | Variabel | Abhängig von Beitragsart, Bemessungsgrundlage und Beschäftigungsverhältnis (URSSAF, 2026) |
| Sozialversicherungsbeiträge Arbeitgeber | Variabel | Abhängig von Beitragsart, Arbeitgeber und Bemessungsgrundlage (URSSAF, 2026) |
| Körperschaftsteuer | 25 % | Regulärer Körperschaftsteuersatz (DGFiP, 2026) |
| Kommunale Steuern | Immobilienbezogen | Keine allgemeine kommunale Einkommensteuer wie in einigen anderen EU-Staaten |
| Grundsteuer | Kommunal | Abhängig von Gemeinde und Immobilie |
| Erbschaftsteuer | Abhängig vom Verwandtschaftsgrad | Freibeträge und Steuersätze richten sich nach dem Verhältnis zum Erblasser |
| Vermögensteuer | IFI ab 1,3 Mio. € | Gilt ausschließlich für steuerpflichtiges Immobilienvermögen |
| Steuerjahr | Kalenderjahr | Die Steuererklärung 2026 betrifft Einkünfte des Jahres 2025 |
| Abgabefrist | 19. Mai / 21. Mai / 28. Mai / 4. Juni 2026 | Abhängig von Einreichungsart und Département |
| Steuerbehörde | DGFiP | Direction générale des Finances publiques |
Steuerliche Ansässigkeit in Frankreich
Frankreich bestimmt die steuerliche Ansässigkeit anhand mehrerer gesetzlicher Kriterien.
Eine Person gilt grundsätzlich als steuerlich in Frankreich ansässig, wenn:
- sich ihr Haushalt (foyer) in Frankreich befindet,
- Frankreich ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist,
- sie ihre hauptsächliche berufliche Tätigkeit in Frankreich ausübt oder
- sich der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Frankreich befindet (DGFiP, 2026).
Die häufig erwähnte 183-Tage-Regel ist daher nicht das allein entscheidende Kriterium. Nach französischem Steuerrecht wird vielmehr die Gesamtsituation des Steuerpflichtigen beurteilt. Eine Person kann deshalb auch dann als steuerlich in Frankreich ansässig gelten, wenn sie sich weniger als 183 Tage im Land aufhält, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (DGFiP, 2026).
Steuerlich Ansässige
Steuerlich in Frankreich ansässige Personen werden grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen besteuert.
Hierzu zählen insbesondere:
- Arbeitslohn,
- ausländische Dividenden,
- ausländische Zinserträge,
- Kapitalgewinne aus ausländischen Depots,
- Erträge aus ausländischen ETFs,
- sonstige ausländische Einkünfte (DGFiP, 2026).
Nichtansässige
Nichtansässige werden grundsätzlich nur mit Einkünften aus französischen Quellen besteuert.
Je nach Einkunftsart und anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen können Mindeststeuersätze oder Quellensteuern gelten (DGFiP, 2026).
Doppelbesteuerungsabkommen
Die zahlreichen französischen Doppelbesteuerungsabkommen können die innerstaatlichen Vorschriften ergänzen oder verdrängen.
Je nach Abkommen erfolgt die steuerliche Entlastung beispielsweise durch:
- Steuerbefreiung,
- Anrechnung ausländischer Steuern,
- Begrenzung der Quellensteuer (DGFiP, 2026).
Einkommensteuer in Frankreich
Frankreich wendet ein progressives Einkommensteuersystem an.
Die Einkommensteuer wird nach dem sogenannten Quotient-familial-System berechnet. Dabei wird das zu versteuernde Einkommen zunächst entsprechend der Anzahl der Steueranteile des Haushalts aufgeteilt und anschließend der progressive Einkommensteuertarif angewendet.
Einkommensteuertarif 2026 für Einkünfte aus dem Jahr 2025
| Zu versteuerndes Einkommen je Steueranteil | Steuersatz |
|---|---|
| Bis 11.497 € | 0 % |
| 11.498 €–29.315 € | 11 % |
| 29.316 €–83.823 € | 30 % |
| 83.824 €–180.294 € | 41 % |
| Über 180.294 € | 45 % |
Frankreich kennt keinen einheitlichen steuerfreien Grundfreibetrag, wie er in vielen anderen Ländern existiert.
Die tatsächliche Steuerbelastung hängt unter anderem ab von:
- der Anzahl der Steueranteile,
- den progressiven Tarifstufen,
- Steuerabzügen,
- Steuervergünstigungen,
- persönlichen Freibeträgen (DGFiP, 2026).
Beispiel
Eine alleinstehende Person erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €.
Nicht das gesamte Einkommen wird mit 30 % besteuert. Stattdessen gilt:
- die erste Tarifstufe mit 0 %,
- die zweite Tarifstufe mit 11 %,
- nur der über 29.315 € liegende Teil unterliegt dem Steuersatz von 30 %.
Dadurch liegt die tatsächliche durchschnittliche Steuerbelastung deutlich unter dem höchsten Grenzsteuersatz.
Nichtansässige mit steuerpflichtigen französischen Einkünften können grundsätzlich einem Mindeststeuersatz von 20 % beziehungsweise 30 % oberhalb bestimmter Einkommensgrenzen unterliegen, sofern die Durchschnittssatzmethode keine günstigere Besteuerung ermöglicht (DGFiP, 2026).
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Kapitalertragsteuer – So werden Kapitalanlagen in Frankreich besteuert
Besteuerung von Aktien und ETFs
Frankreich besteuert Gewinne aus börsennotierten Aktien, ETFs und vergleichbaren Wertpapieren grundsätzlich über den Prélèvement Forfaitaire Unique (PFU).
Für das Jahr 2026 beträgt der reguläre PFU insgesamt 31,4 % und setzt sich zusammen aus:
- 12,8 % Einkommensteuer,
- 18,6 % Sozialabgaben (DGFiP, 2026).
Der PFU gilt grundsätzlich automatisch.
Steuerpflichtige können jedoch alternativ die Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif wählen, indem sie in der Steuererklärung die Option 2OP ausüben.
Diese Wahl gilt grundsätzlich für sämtliche begünstigten Kapitalerträge und Wertpapierveräußerungsgewinne und kann nicht für einzelne Wertpapiere separat getroffen werden (DGFiP, 2026).
Frankreich kennt keinen allgemeinen jährlichen Freibetrag für Veräußerungsgewinne aus gewöhnlichen Wertpapierdepots.
Für bestimmte steuerbegünstigte Anlageformen – insbesondere den PEA – gelten jedoch Sonderregelungen (DGFiP, 2026).
Kapitalverluste
Verluste aus Wertpapiergeschäften können grundsätzlich mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet werden.
Nicht genutzte Verluste dürfen in der Regel bis zu zehn Jahre vorgetragen werden (Service-Public, 2026).
Keine allgemeine Steuerbefreiung nach langer Haltedauer
Für gewöhnliche Wertpapierdepots gilt unter dem PFU keine allgemeine Steuerbefreiung allein aufgrund einer langen Haltedauer.
Etwaige Steuervergünstigungen hängen vielmehr von der jeweiligen Anlageform und den geltenden Sonderregelungen ab (DGFiP, 2026).
Thesaurierende und ausschüttende ETFs
Frankreich kennt für gewöhnliche ETF-Anleger kein allgemeines System der jährlichen Besteuerung fiktiver Erträge, wie es in einigen anderen europäischen Staaten existiert.
Für die meisten Anleger entsteht die Steuerpflicht grundsätzlich erst:
- wenn Erträge ausgeschüttet werden oder
- wenn die ETF-Anteile mit Gewinn verkauft werden,
sofern die Anlage nicht über eine steuerbegünstigte Struktur wie den Plan d’Épargne en Actions (PEA) gehalten wird (DGFiP, 2026).
Thesaurierende ETFs
Thesaurierende ETFs reinvestieren ihre Erträge innerhalb des Fonds.
Für gewöhnliche Anleger entsteht der steuerpflichtige Vorgang in der Regel erst bei der Veräußerung der Fondsanteile, sofern keine steuerpflichtige Ausschüttung oder ein anderer besonderer Besteuerungstatbestand vorliegt (DGFiP, 2026).
Ausschüttende ETFs
Ausschüttende ETFs zahlen ihre Erträge unmittelbar an die Anleger aus.
Diese Ausschüttungen gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Kapitalerträge und unterliegen – abhängig von der Art der Einkünfte und den persönlichen Verhältnissen des Anlegers – regelmäßig dem Prélèvement Forfaitaire Unique (PFU) (DGFiP, 2026).
UCITS-ETFs
Für UCITS-ETFs existiert kein eigener allgemeiner Steuersatz.
Die steuerliche Behandlung richtet sich vielmehr danach:
- ob der ETF über ein gewöhnliches Wertpapierdepot,
- einen PEA oder
- eine andere steuerbegünstigte Anlageform
gehalten wird sowie danach, ob es sich um Kapitalgewinne oder Ausschüttungen handelt (DGFiP, 2026).
Ausländische ETFs
Steuerlich in Frankreich ansässige Personen müssen auch ausländische ETFs nach französischem Steuerrecht erklären.
Wer ETFs über einen ausländischen Broker hält, kann zusätzlich verpflichtet sein, das ausländische Konto gegenüber den französischen Steuerbehörden anzugeben (DGFiP, 2026).
Dividendenbesteuerung und Quellensteuer
Steuerlich in Frankreich ansässige Anleger unterliegen für steuerpflichtige Dividenden grundsätzlich dem Prélèvement Forfaitaire Unique (PFU).
Für 2026 beträgt der reguläre PFU:
- 12,8 % Einkommensteuer,
- 18,6 % Sozialabgaben.
Die Gesamtbelastung beträgt somit 31,4 % (DGFiP, 2026).
Option zur progressiven Besteuerung
Anstelle des PFU können Steuerpflichtige die Besteuerung nach dem progressiven Einkommensteuertarif wählen.
In diesem Fall können begünstigte Dividenden grundsätzlich von einem 40-prozentigen Freibetrag profitieren.
Die Wahl gilt jedoch einheitlich für sämtliche begünstigten Kapitalerträge und Wertpapierveräußerungsgewinne und nicht nur für einzelne Dividenden (DGFiP, 2026).
Ausländische Dividenden
Ausländische Dividenden bleiben grundsätzlich auch in Frankreich steuerpflichtig.
Bereits im Ausland einbehaltene Quellensteuern können – abhängig vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der Einkunftsart – häufig auf die französische Steuer angerechnet werden (DGFiP, 2026).
Nichtansässige
Für Nichtansässige gelten andere Regelungen.
Dividenden aus französischen Quellen können einer französischen Quellensteuer unterliegen, deren endgültige Höhe sich nach dem innerstaatlichen Recht sowie dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen richtet.
Diese Vorschriften dürfen nicht mit dem PFU-Regime für französische Steuerresidenten verwechselt werden (DGFiP, 2026).
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So melden Sie Kapitalerträge in Frankreich
Schritt 1 – Brokerunterlagen zusammentragen
Bewahren Sie insbesondere folgende Unterlagen auf:
- Jahressteuerbescheinigungen,
- Brokerabrechnungen,
- Transaktionshistorien,
- Dividendengutschriften,
- Zinsabrechnungen,
- Bescheinigungen über ausländische Quellensteuern,
- Nachweise über verwendete Wechselkurse.
Schritt 2 – Gewinne, Verluste, Dividenden und Zinserträge berechnen
Ermitteln Sie insbesondere:
- realisierte Kapitalgewinne,
- Kapitalverluste,
- Dividendeneinkünfte,
- Zinserträge,
- ausländische Kapitalerträge.
Bei ausländischen Brokern müssen sämtliche Beträge grundsätzlich in Euro umgerechnet und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Schritt 3 – Die erforderlichen Steuerformulare ausfüllen
Je nach persönlicher Situation kommen insbesondere folgende Formulare zum Einsatz:
- Formular 2042 – Hauptsteuererklärung,
- Formular 2042-C – ergänzende Steuererklärung,
- Formular 2047 – ausländische Einkünfte,
- Formular 2074 – bestimmte Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren,
- Formular 3916 / 3916-bis – ausländische Konten, Konten für digitale Vermögenswerte und bestimmte ausländische Verträge (DGFiP, 2026).
Schritt 4 – Steuererklärung einreichen
Die elektronische Abgabe ist grundsätzlich verpflichtend, sofern keine Ausnahme für eine Papiererklärung besteht.
Die Steuerkampagne 2026 für Einkünfte des Jahres 2025 begann am 9. April 2026 (Service-Public, 2026).
Schritt 5 – Steuern bezahlen
Die Einkommensteuer wird – abhängig von der persönlichen Situation – durch Quellensteuer, Vorauszahlungen oder auf Grundlage des Steuerbescheids entrichtet.
Die jeweiligen Zahlungsfristen ergeben sich aus dem individuellen Steuerbescheid der DGFiP.
Steuerliche Behandlung ausländischer Kapitalanlagen
Steuerlich in Frankreich ansässige Personen werden grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen besteuert.
Dies umfasst unter anderem:
- ausländische Brokerdepots,
- ausländische ETFs,
- ausländische Aktien,
- ausländische Anleihen,
- ausländische Sparkonten (DGFiP, 2026).
Ausländische Brokerkonten
Ausländische Brokerkonten müssen unter Umständen mit dem Formular 3916 / 3916-bis gemeldet werden.
Dies kann Konten betreffen, die während des Jahres:
- eröffnet,
- genutzt,
- geführt oder
- geschlossen
wurden.
Die Meldepflicht kann beispielsweise für Konten bei folgenden Anbietern relevant sein:
- Interactive Brokers,
- DEGIRO,
- Trading 212,
- eToro,
- Saxo Bank,
abhängig von der jeweiligen Gesellschaft und dem Sitz des Kontos (DGFiP, 2026).
Ausländische Dividenden
Ausländische Dividenden werden grundsätzlich als ausländische Einkünfte erklärt.
Bereits im Ausland einbehaltene Quellensteuer kann – soweit das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen dies vorsieht – auf die französische Steuer angerechnet werden (DGFiP, 2026).
Ausländische Zinserträge
Ausländische Zinserträge sind für französische Steuerresidenten grundsätzlich steuerpflichtig, sofern keine besondere gesetzliche Steuerbefreiung greift.
Währungsumrechnung
Anleger sollten sämtliche verwendeten Wechselkurse sorgfältig dokumentieren, damit Einkünfte, Kapitalgewinne und ausländische Quellensteuern ordnungsgemäß in Euro umgerechnet werden können.
Meldepflicht für ausländische Konten
Die Nichtmeldung meldepflichtiger ausländischer Konten kann zu empfindlichen Sanktionen führen.
Für französische Steuerresidenten gehört die Erklärung ausländischer Konten daher zu den wichtigsten steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit internationalen Kapitalanlagen.
Weitere wichtige Steuern in Frankreich
Umsatzsteuer (MwSt.)
Der reguläre Mehrwertsteuersatz in Frankreich beträgt 20 % (Service-Public / Entreprendre, 2026).
Daneben gelten mehrere ermäßigte Steuersätze:
| Umsatzsteuerkategorie | Steuersatz |
|---|---|
| Regulärer Steuersatz | 20 % |
| Ermäßigter Steuersatz | 10 % |
| Ermäßigter Steuersatz | 5,5 % |
| Ermäßigter Steuersatz | 2,1 % |
Die ermäßigten Steuersätze gelten jeweils nur für gesetzlich festgelegte Waren- und Dienstleistungskategorien.
Hierzu zählen unter anderem:
- bestimmte Beherbergungsleistungen,
- Renovierungsarbeiten,
- ausgewählte Lebensmittel,
- Bücher,
- Gesundheitsleistungen,
- Presseerzeugnisse.
Welche Umsatzsteuer im Einzelfall gilt, richtet sich stets nach der jeweiligen gesetzlichen Kategorie (Service-Public / Entreprendre, 2026).
Immobiliensteuern
Frankreich erhebt verschiedene kommunale Immobiliensteuern.
Die wichtigste laufende Steuer für Immobilieneigentümer ist in der Regel die Taxe foncière.
Die tatsächliche Steuerbelastung hängt unter anderem ab von:
- der Gemeinde,
- dem Département,
- der Art der Immobilie,
- den jeweiligen Bewertungsgrundlagen.
Deshalb existiert kein einheitlicher nationaler Grundsteuersatz für alle Immobilieneigentümer (DGFiP, 2026).
Nichtansässige, die Immobilien in Frankreich besitzen, können ebenfalls französischen Immobiliensteuern unterliegen.
Mieteinnahmen aus französischen Immobilien gelten grundsätzlich als französische Einkünfte und können entsprechende Erklärungspflichten auslösen (DGFiP, 2026).
Veräußerungsgewinne aus Immobilien
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen einem eigenen Besteuerungssystem.
Die offiziellen Regelungen sehen sowohl Einkommensteuer als auch Sozialabgaben auf Immobiliengewinne vor.
Je nach Haltedauer können Steuervergünstigungen gewährt werden, die langfristig sogar zu vollständigen Steuerbefreiungen einzelner Steuerbestandteile führen können (DGFiP, 2026).
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Frankreich erhebt sowohl eine Erbschaftsteuer als auch eine Schenkungsteuer.
Die Höhe der Steuer hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser beziehungsweise Schenker und Begünstigtem ab.
Zu den wichtigsten Freibeträgen gehören:
- 100.000 € zwischen Eltern und Kindern,
- 15.932 € zwischen Geschwistern,
- 7.967 € für Neffen und Nichten,
- 1.594 € als allgemeiner Freibetrag, sofern kein anderer Freibetrag anwendbar ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich ein besonderer Freibetrag für Menschen mit Behinderung gewährt werden (DGFiP, 2026).
Schenkungen
Für Schenkungen gelten vergleichbare Regelungen.
Jeder Elternteil kann seinem Kind grundsätzlich bis zu 100.000 € steuerfrei schenken, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und Erneuerungsfristen eingehalten werden.
Für Ehegatten oder Partner einer PACS-Lebenspartnerschaft gilt grundsätzlich ein Freibetrag von 80.724 €.
Darüber hinaus können bestimmte Geldschenkungen innerhalb der Familie unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich steuerbegünstigt sein (DGFiP, 2026).
Vermögensteuer
Frankreich erhebt keine allgemeine Vermögensteuer auf sämtliche Vermögenswerte.
Die frühere allgemeine Vermögensteuer wurde durch die Impôt sur la Fortune Immobilière (IFI) ersetzt, die ausschließlich Immobilienvermögen betrifft (DGFiP, 2026).
Die IFI wird grundsätzlich erhoben, wenn das steuerpflichtige Netto-Immobilienvermögen zum 1. Januar den Betrag von 1,3 Millionen Euro übersteigt.
Steuerlich in Frankreich ansässige Personen werden grundsätzlich mit ihrem weltweiten steuerpflichtigen Immobilienvermögen erfasst.
Nichtansässige unterliegen im Regelfall nur mit steuerpflichtigem Immobilienvermögen in Frankreich der IFI (DGFiP, 2026).
Progressiver IFI-Tarif
Die Vermögensteuer auf Immobilien ist progressiv ausgestaltet.
Die offiziellen Tarifstufen beginnen bei:
- 0 % bis 800.000 €,
- 0,5 % von 800.000 € bis 1,3 Mio. €,
- 0,7 % von 1,3 Mio. € bis 2,57 Mio. €,
mit weiteren höheren Tarifstufen oberhalb dieser Beträge (DGFiP, 2026).
Lokale Steuern
Frankreich kennt keine allgemeine kommunale Einkommensteuer, keine Kirchensteuer und keine regionale Einkommensteuer, wie sie in einigen anderen europäischen Staaten erhoben werden.
Lokale Steuern spielen vielmehr hauptsächlich im Zusammenhang mit Immobilienbesitz und bestimmten nutzungsbezogenen Abgaben eine Rolle (DGFiP, 2026).
Steuerliche Vorteile und steueroptimierte Anlageformen
Frankreich bietet mehrere steuerlich begünstigte Anlageformen für langfristige Investoren.
Plan d’Épargne en Actions (PEA)
Der Plan d’Épargne en Actions (PEA) ist eines der wichtigsten steuerbegünstigten Wertpapierkonten in Frankreich.
Für zulässige Aktien und Investmentfonds können Gewinne innerhalb des PEA nach fünf Jahren von der Einkommensteuer befreit sein. Die Sozialabgaben bleiben jedoch grundsätzlich weiterhin fällig (DGFiP, 2026).
Auszahlungen vor Ablauf der Fünfjahresfrist können zu einer weniger günstigen steuerlichen Behandlung führen.
Nicht jeder ETF ist für einen PEA zugelassen. Anleger sollten daher vor dem Kauf prüfen, ob der jeweilige Fonds PEA-fähig ist.
Assurance vie
Die Assurance vie zählt zu den bedeutendsten langfristigen Spar- und Anlageformen Frankreichs.
Die steuerliche Behandlung hängt unter anderem ab von:
- dem Alter des Vertrags,
- dem Zeitpunkt der Einzahlung,
- der Höhe der eingezahlten Beträge.
Für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens acht Jahren können – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – jährliche Freibeträge gelten:
- 4.600 € für Alleinstehende,
- 9.200 € für zusammen veranlagte Ehepaare oder PACS-Partner (DGFiP, 2026).
Weitere steuerliche Förderungen
Frankreich bietet darüber hinaus verschiedene steuerliche Förderungen, beispielsweise:
- PER – Plan d’Épargne Retraite,
- bestimmte Steuervergünstigungen für Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen.
Da diese Förderungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft sind, sollten Anleger stets die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen prüfen.
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Wichtige Fristen und Termine
- Steuerjahr: Kalenderjahr.
- Beginn der Steuerkampagne 2026 für Einkünfte 2025: 9. April 2026.
- Papiererklärung: bis 19. Mai 2026.
- Online-Abgabe für Départements 01–19 sowie Nichtansässige: bis 21. Mai 2026.
- Online-Abgabe für Départements 20–54: bis 28. Mai 2026.
- Online-Abgabe für Départements 55–974/976: bis 4. Juni 2026.
- Formulare 3916 / 3916-bis für ausländische Konten werden gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung eingereicht.
- Jahressteuerbescheinigungen der Broker werden in der Regel vor der Abgabe der Steuererklärung benötigt, wobei der Bereitstellungstermin vom jeweiligen Broker abhängt.
Häufige Steuerfehler von Anlegern
Zu den häufigsten Fehlern gehören:
- ausländische Brokerkonten nicht zu melden,
- ausländische Dividenden nicht anzugeben,
- Nachweise über ausländische Quellensteuern nicht aufzubewahren,
- fehlerhafte Währungsumrechnungen vorzunehmen,
- das Formular 3916 / 3916-bis nicht einzureichen,
- anzunehmen, dass ausländische ETFs nicht erklärt werden müssen,
- Kapitalverluste nicht zu dokumentieren und dadurch den zehnjährigen Verlustvortrag zu verlieren.
Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft den Prélèvement Forfaitaire Unique (PFU).
Für das Jahr 2026 beträgt die reguläre Steuerbelastung vieler Kapitalerträge 31,4 %.
Die häufig genannten 12,8 % stellen lediglich den Einkommensteueranteil dar. Hinzu kommen 18,6 % Sozialabgaben, sodass sich der vollständige PFU auf 31,4 % beläuft.
Außerdem sollten Anleger die Besteuerung von Dividenden für Steuerresidenten und Nichtansässige nicht miteinander verwechseln. Während französische Steuerresidenten in der Regel dem PFU unterliegen, gelten für Nichtansässige überwiegend Quellensteuerregelungen, die durch Doppelbesteuerungsabkommen beeinflusst werden können.
Ist Frankreich steuerlich attraktiv für Anleger?
Vorteile
- Der PFU bietet einen klar geregelten Besteuerungsrahmen für viele Kapitalanlagen.
- Der PEA ermöglicht steuerliche Vorteile für langfristige Anlagen.
- Die Assurance vie kann langfristig eine attraktive steuerliche Behandlung bieten.
- Frankreich verfügt über zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen.
- Es besteht keine allgemeine Vermögensteuer auf Finanzvermögen.
Nachteile
- Der reguläre PFU beträgt 31,4 %.
- Die Meldepflichten für ausländische Konten sind umfangreich.
- Sozialabgaben erhöhen die Gesamtsteuerbelastung von Kapitalanlagen.
- Immobilieneigentümer können sowohl lokalen Immobiliensteuern als auch der IFI unterliegen.
- Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich erheblich zwischen gewöhnlichen Depots, PEA, Assurance vie und der Besteuerung von Nichtansässigen.
Für welche Anleger eignet sich Frankreich?
Frankreich eignet sich insbesondere für:
- Anleger, die steuerbegünstigte Anlageformen wie den PEA gezielt nutzen,
- langfristige ETF-Anleger mit PEA-fähigen Fonds,
- Expats, die ihre Doppelbesteuerungsabkommen und Meldepflichten sorgfältig beachten,
- Anleger mit einer vollständigen Dokumentation ihrer ausländischen Konten und Kapitalerträge.
Ob Frankreich steuerlich attraktiv ist, hängt letztlich von der Steueransässigkeit, der Einkommenshöhe, der gewählten Anlagestruktur, der Nutzung steuerbegünstigter Konten, dem Immobilienvermögen und den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Weiterführende Ressourcen
Steuerrechner
- Rechner für Kapitalertragsteuer
- ETF-Steuerrechner
- Dividendensteuer-Rechner
- Nettogehaltsrechner
Investment-Ratgeber
- Investieren in Frankreich
Länderleitfäden
- Lebenshaltungskosten in Frankreich
- Einkommen in Frankreich
Vergleichstools
- EU-Steuervergleichskarte
- Vergleich der Lebenshaltungskosten
- Nettogehaltsrechner
Haftungsausschluss
Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und stellt keine Steuer-, Rechts-, Buchhaltungs- oder Anlageberatung dar. Steuervorschriften können sich ändern und ihre Anwendung hängt von den individuellen Umständen ab. Prüfen Sie die aktuellen Anforderungen stets bei der zuständigen Steuerbehörde oder wenden Sie sich an einen qualifizierten Steuerberater, bevor Sie finanzielle oder Anlageentscheidungen treffen.
Steuerleitfaden Frankreich
Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.
Sources & References
Additional educational resources
- Entreprendre.service-public.fr — Dividendensteuer
- Körperschaftsteuer
- Service-public.fr — Abgabefrist
- Assurance vie
- Einkommensteuer
- elektronische Abgabe
- Erbschaftsteuer
- Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien
- Grundsteuer
- Kapitalertragsteuer
- PEA
- PFU
- Schenkungen
- Steuerabzügen
- Steuerlich in Frankreich ansässige Personen
- Vermögensteuer

