Die Vermögensbesteuerung in Europa konzentriert sich auf nur wenige Länder. Spanien, Norwegen und die Schweiz sind die deutlichsten Beispiele größerer Länder mit einer breit angelegten, wiederkehrenden Nettovermögensteuer, während Liechtenstein einen besonderen Mechanismus nutzt, bei dem Vermögen über einen fiktiven Vermögensertrag besteuert wird. Spanien erhebt mit dem Impuesto sobre el Patrimonio eine Steuer auf das Nettovermögen, Norwegen besteuert Vermögen jährlich über staatliche und kommunale Komponenten, während die Schweiz Vermögensteuern auf kantonaler und kommunaler Ebene erhebt. Frankreich verfolgt einen enger gefassten Ansatz: Der Impôt sur la fortune immobilière (IFI) erfasst bestimmtes Immobilienvermögen und nicht das gesamte Nettovermögen einer Person. Auch Italien und die Niederlande besteuern bestimmte Formen von Vermögen oder Kapitalerträgen, verfügen jedoch nicht über eine klassische, breit angelegte Nettovermögensteuer. (Europäische Kommission)
Haftungsausschluss
Die in diesem Beitrag bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich Informations- und Analysezwecken und stellen weder eine steuerliche, rechtliche, finanzielle noch eine Anlageberatung dar. Steuersysteme sind komplex und unterliegen fortlaufenden gesetzlichen Änderungen – einschließlich Reformen im Bereich der Unternehmensbesteuerung sowie internationaler Mindestbesteuerungsregime. Sämtliche Daten basieren auf öffentlich zugänglichen Quellen (unter anderem Eurostat und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission) und entsprechen dem zum.Zeitpunkt der Veröffentlichung verfügbaren Stand. Einzelne Angaben können vorläufig sein und späteren Revisionen unterliegen. Leserinnen und Leser sollten vor steuerlichen, standortbezogenen oder untern hmerischen Entscheidungen qualifizierte Fachleute konsultieren.
Dieser Unterschied ist in der Praxis entscheidend. Zwei Personen mit demselben Nettovermögen von 5 Millionen Euro können je nach Wohnsitz, Vermögensstruktur, Bewertungsmethoden sowie den geltenden Freibeträgen und Abzügen sehr unterschiedlich steuerlich belastet werden.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die Zahlen in diesem Artikel auf das Steuerjahr 2026. Die Angaben zu Spanien beziehen sich auf das Vermögensteuerjahr 2025, für das die Steuererklärungen 2026 eingereicht wurden, da die vollständigen regionalen Regelungen für das Vermögensteuerjahr 2026 zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht vorlagen.
Welche Länder in Europa erheben eine Vermögensteuer?
Eine EU-weite Vermögensteuer gibt es nicht, und die meisten europäischen Länder erheben keine jährliche Steuer auf das gesamte Nettovermögen einer Person. Einer klassischen Nettovermögensteuer kommen in Europa Spanien, Norwegen und die Schweiz am nächsten. Allerdings unterscheiden sich selbst diese drei Systeme erheblich.
| Land | Art der Vermögensbesteuerung | Wichtigster Punkt |
|---|---|---|
| Spanien | Breite Nettovermögensteuer | Nationaler Rechtsrahmen mit erheblichen regionalen Unterschieden |
| Norwegen | Breite Nettovermögensteuer | Staatliche und kommunale Steuer; Freibetrag 2026 ab 1,9 Mio. NOK für Einzelpersonen |
| Schweiz | Breite Nettovermögensteuer | Auf kantonaler und kommunaler Ebene festgelegt; kein einheitlicher nationaler Steuersatz |
| Frankreich | Immobilienvermögensteuer | IFI gilt für bestimmtes Nettoimmobilienvermögen über 1,3 Mio. € |
| Liechtenstein | Vermögensbezogene Besteuerung | Vermögen wird über einen ungewöhnlichen Mechanismus des fiktiven Vermögensertrags besteuert |
| Niederlande | Box-3-Besteuerung | Besteuert Erträge aus Spar- und Anlagevermögen statt das gesamte Nettovermögen |
| Italien | Vermögensbezogene Einzelsteuern | IVIE und IVAFE erfassen bestimmte ausländische Immobilien und Finanzanlagen |
Breite Nettovermögensteuern
Spanien verfügt über eines der umfassendsten Vermögensteuersysteme Europas. Der Impuesto sobre el Patrimonio erfasst das steuerpflichtige Nettovermögen einer Person nach Abzug der einschlägigen Verbindlichkeiten, Freibeträge und Befreiungen. Nach den allgemeinen staatlichen Regelungen beträgt der Grundfreibetrag 700.000 Euro, wobei die autonomen Gemeinschaften Spaniens eigene Freibeträge, Steuersätze und Vergünstigungen festlegen können. Die staatliche progressive Steuerskala für das Steuerjahr 2025, dessen Erklärung 2026 eingereicht wurde, reicht von 0,2 % bis 3,5 %. (Agencia Tributaria)
Spanien lässt sich daher kaum mit einem einzigen Steuersatz zusammenfassen. Der Wohnort innerhalb Spaniens kann die tatsächliche Steuerbelastung erheblich verändern, da die autonomen Gemeinschaften eigene Regelungen zur Vermögensteuer haben. Zusätzlich erhebt Spanien für sehr große Vermögen den Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas, wodurch für sehr vermögende Steuerpflichtige eine weitere Besteuerungsebene hinzukommt. (Agencia Tributaria)
Norwegen verfügt über einen übersichtlicheren nationalen Rechtsrahmen. Im Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1,9 Millionen NOK für Einzelpersonen beziehungsweise 3,8 Millionen NOK für gemeinsam veranlagte Ehepaare und bestimmte Partner. Oberhalb dieses Betrags beträgt der reguläre kommunale Anteil 0,35 %, während der staatliche Anteil bei 0,65 % liegt und für steuerpflichtiges Vermögen über 21,5 Millionen NOK auf 0,75 % steigt. Daraus ergeben sich kombinierte Grenzsteuersätze von 1,0 % beziehungsweise 1,1 %. (Norwegische Steuerverwaltung)
Der nominelle Steuersatz zeigt jedoch auch hier nur einen Teil des Gesamtbildes. Norwegen verwendet je nach Vermögensart spezielle Bewertungsregeln und Bewertungsabschläge, sodass der steuerliche Wert von Aktien, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen vom tatsächlichen Marktwert abweichen kann. (Norwegische Steuerverwaltung)
Auch die Schweiz erhebt eine breit angelegte Vermögensteuer, allerdings gibt es keinen sinnvollen einheitlichen „Schweizer Vermögensteuersatz“. Die Vermögensteuer wird von den Kantonen und Gemeinden erhoben, nicht vom Bund. Steuersätze, Freibeträge und die daraus resultierende Steuerbelastung unterscheiden sich entsprechend je nach Wohnort. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt deshalb kantonale und kommunale Steuerdaten sowie Vergleichsrechner bereit, anstatt einen landesweit einheitlichen Prozentsatz auszuweisen. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Für einen Vergleich der Vermögensteuersätze in Europa ist das ein wichtiger Hinweis: Spanien, Norwegen und die Schweiz besteuern zwar jeweils breit gefasstes Nettovermögen, tun dies jedoch nach sehr unterschiedlichen Regeln.
Enger gefasste oder ungewöhnliche vermögensbezogene Steuern
Frankreich ist der wichtigste Grenzfall. Das Land schaffte seine frühere umfassende Vermögensteuer ISF ab und ersetzte sie 2018 durch den Impôt sur la fortune immobilière (IFI). Der IFI erfasst gezielt bestimmtes Nettoimmobilienvermögen. Die Steuerpflicht beginnt, sobald das steuerpflichtige Immobilienvermögen 1,3 Millionen Euro übersteigt. Finanzanlagen, die nicht mit steuerpflichtigem Immobilienvermögen verbunden sind, fallen grundsätzlich nicht unter die IFI-Bemessungsgrundlage. (Französische Steuerverwaltung)
Frankreich schlicht als Land mit einer allgemeinen Vermögensteuer zu bezeichnen, wäre daher irreführend. Eine Person mit 3 Millionen Euro in Aktien und Barmitteln befindet sich steuerlich in einer grundlegend anderen Situation als jemand, dessen Vermögen von 3 Millionen Euro überwiegend aus steuerpflichtigen französischen Immobilien besteht.
Auch die Niederlande sorgen häufig für Missverständnisse. Das sogenannte Box-3-System besteuert Einkünfte beziehungsweise Erträge aus Spar- und Anlagevermögen. Es handelt sich nicht um eine klassische jährliche Steuer auf das gesamte Nettovermögen einer Person. Für vorläufige Steuerfestsetzungen werden weiterhin gesetzlich festgelegte fiktive Renditen verwendet; sofern die geltenden Regeln dies zulassen, können Steuerpflichtige jedoch einen niedrigeren tatsächlich erzielten Ertrag zugrunde legen. (Belastingdienst)
Auch Italien erhebt keine breit angelegte Nettovermögensteuer. Stattdessen können in Italien steuerlich Ansässige mit der IVIE auf bestimmte im Ausland gelegene Immobilien und mit der IVAFE auf bestimmte ausländische Finanzanlagen belastet werden. Dabei handelt es sich um gezielte vermögensbezogene Steuern und nicht um eine Abgabe auf das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen. (Agenzia delle Entrate)
Liechtenstein lässt sich nur schwer in eine einfache Vergleichstabelle einordnen. Das Land besteuert Vermögen zwar formal, berechnet die Belastung jedoch über einen fiktiven Ertrag auf das steuerpflichtige Vermögen – den sogenannten Sollertrag –, der anschließend in die Berechnung der persönlichen Einkommensteuer einfließt. Liechtenstein gehört damit eindeutig in einen Vergleich europäischer Vermögensbesteuerung. Ein direkter Vergleich mit der progressiven spanischen Vermögensteuerskala oder dem norwegischen Nominalsatz würde jedoch ein falsches Bild vermitteln.
Die Kernaussage ist daher klar: Spanien, Norwegen und die Schweiz sind die wichtigsten Länder für einen Vergleich breit angelegter Vermögensteuern in Europa. Frankreich und mehrere andere Staaten besteuern Vermögen ebenfalls, allerdings auf enger gefasster oder strukturell anderer Grundlage. Entscheidend ist deshalb die nächste Frage: Was bedeutet „Nettovermögen“ steuerlich überhaupt – und warum werden 5 Millionen Euro Vermögen möglicherweise keineswegs als 5 Millionen Euro besteuert?
Wie eine Vermögensteuer funktioniert
Eine Vermögensteuer betrachtet die finanzielle Situation aus einem anderen Blickwinkel als die Einkommensteuer. Sie fragt nicht danach, wie viel jemand verdient hat, sondern danach, was ihm gehört.
Bei einer klassischen Nettovermögensteuer werden die steuerpflichtigen Vermögenswerte zusammengerechnet, abzugsfähige Verbindlichkeiten abgezogen und das Ergebnis anschließend um Freibeträge, Befreiungen und lokale Bewertungsregeln angepasst. Die OECD definiert wiederkehrende Nettovermögensteuern als regelmäßig erhobene Steuern auf ein breites Spektrum beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte nach Abzug von Schulden. (OECD)
Die eigentliche Steuerberechnung ist meist der einfachere Teil. Wesentlich komplizierter ist die Frage, welche Vermögenswerte überhaupt in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einfließen.
Vermögensteuer im Vergleich zu Einkommensteuer, Grundsteuer und Kapitalertragsteuer
Diese Steuerarten stehen zwar in engem Zusammenhang, erfassen jedoch unterschiedliche Sachverhalte.
| Steuer | Auslöser | Besteuerungsgrundlage |
|---|---|---|
| Nettovermögensteuer | Besitz steuerpflichtigen Vermögens, meist zu einem jährlichen Stichtag | Nettowert der steuerpflichtigen Vermögenswerte |
| Einkommensteuer | Bezug von Gehalt, Zinsen, Dividenden oder anderen Einkünften | Erzieltes oder zugeflossenes Einkommen |
| Grund- bzw. Immobiliensteuer | Besitz oder Nutzung von Immobilien | Immobilie oder festgestellter Immobilienwert |
| Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne | Verkauf oder Übertragung eines Vermögenswerts mit Gewinn | Gewinn, nicht der gesamte Wert des Vermögensgegenstands |
Die Abgrenzung ist entscheidend.
Angenommen, jemand besitzt Aktien im Wert von 2 Millionen Euro. Die Aktien zahlen keine Dividende, und der Anleger verkauft sie während des Jahres nicht. Es gibt möglicherweise keine Dividendeneinkünfte zu versteuern und auch keinen realisierten Kapitalgewinn. Gehören diese Aktien jedoch zur Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer, können sie dennoch jedes Jahr eine Vermögensteuerschuld auslösen.
Genau darin liegt eines der charakteristischen Merkmale einer Vermögensteuer. Wie die OECD erläutert, werden Nettovermögensteuern auf den vorhandenen Vermögensbestand erhoben – unabhängig davon, welche Rendite diese Vermögenswerte tatsächlich erwirtschaften. (OECD)
Grund- und Immobiliensteuern sind in der Regel deutlich enger gefasst, da sie sich auf Immobilien konzentrieren. Eine breit angelegte Nettovermögensteuer kann dagegen weit über Immobilien hinausgehen und – abhängig von den Regeln des jeweiligen Landes – Bankguthaben, börsennotierte Aktien, Investmentfonds, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen und andere Vermögenswerte erfassen. (OECD)
Formel für das steuerpflichtige Nettovermögen
Ein sinnvoller Ausgangspunkt ist:
Steuerpflichtiges Nettovermögen = steuerpflichtige Vermögenswerte − abzugsfähige Verbindlichkeiten − Freibeträge und Befreiungen
Anschließend:
Geschätzte Vermögensteuer = steuerpflichtiges Nettovermögen × anwendbarer Steuersatz bzw. progressive Steuersätze
Die erste Formel ist in der Praxis meist wesentlich wichtiger als die zweite.
Angenommen, eine Person besitzt:
- Immobilien im Wert von 2 Millionen Euro
- börsennotierte Aktien im Wert von 1,5 Millionen Euro
- eine Beteiligung an einem privaten Unternehmen im Wert von 1 Million Euro
- 500.000 Euro in bar beziehungsweise auf Bankkonten
Das Bruttovermögen beträgt damit 5 Millionen Euro.
Besteht zusätzlich eine Hypothek über 500.000 Euro, sinkt das wirtschaftliche Nettovermögen auf 4,5 Millionen Euro.
Das bedeutet jedoch noch lange nicht, dass die Vermögensteuer tatsächlich auf 4,5 Millionen Euro berechnet wird. Für den Hauptwohnsitz kann eine steuerliche Begünstigung gelten. Eine qualifizierte Unternehmensbeteiligung kann ganz oder teilweise steuerbefreit oder mit einem Bewertungsabschlag angesetzt werden. Manche Schulden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig.
Spanien zeigt besonders deutlich, wie schnell sich der steuerpflichtige Wert vom nominellen Nettovermögen entfernen kann. Bei der spanischen Vermögensteuer gilt für einen qualifizierten Hauptwohnsitz eine Steuerbefreiung von bis zu 300.000 Euro. Bestimmte betriebliche und berufliche Vermögenswerte können ebenfalls steuerbefreit sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Agencia Tributaria) (Agencia Tributaria)
Norwegen gelangt auf anderem Weg zum selben Grundproblem. Die Steuerverwaltung berechnet das Nettovermögen nach Anwendung der jeweils einschlägigen Bewertungsabschläge und unter Berücksichtigung von Schulden. In der Praxis kann der steuerlich angesetzte Wert eines Vermögensgegenstands daher unter seinem Marktwert liegen. (Norwegische Steuerverwaltung)
In der Schweiz kommt eine weitere Ebene hinzu. Die Vermögensteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Vom Bruttovermögen werden abzugsfähige Schulden und die jeweils geltenden kantonalen Freibeträge abgezogen. Sowohl Steuersätze als auch Abzüge und kommunale Multiplikatoren können sich je nach Wohnort unterscheiden. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Die Aussage „Mein Vermögen beträgt 5 Millionen Euro“ sagt deshalb überraschend wenig über die tatsächliche Vermögensteuer aus.
Warum dasselbe Vermögen von 5 Millionen Euro unterschiedlich besteuert werden kann
Nehmen wir zwei Personen mit einem nominellen Nettovermögen von jeweils 5 Millionen Euro.
Anleger A hält den Großteil seines Vermögens in börsennotierten Aktien und Barmitteln.
Anleger B besitzt ein wertvolles Eigenheim und eine große Beteiligung an einem privaten Familienunternehmen.
Auf dem Papier sind beide gleich vermögend. Steuerlich können ihre Situationen jedoch völlig unterschiedlich aussehen.
Anleger A hält überwiegend Vermögenswerte, die vergleichsweise einfach zu bewerten sind. Der Hauptwohnsitz von Anleger B könnte dagegen steuerlich begünstigt werden, während die Beteiligung am Privatunternehmen nach besonderen Bewertungsregeln angesetzt oder teilweise steuerlich privilegiert sein könnte.
Die Zusammensetzung des Vermögens kann also bereits entscheidend sein, bevor überhaupt ein Steuersatz angewendet wird.
Länderspezifische Vorschriften können diese Unterschiede noch verstärken.
In Norwegen können Bewertungsabschläge den steuerpflichtigen Wert bestimmter Vermögenswerte reduzieren. (Norwegische Steuerverwaltung) In Spanien können Steuerbefreiungen wie die Begünstigung des Hauptwohnsitzes die Bemessungsgrundlage senken. (Agencia Tributaria) Und in der Schweiz können zwei Personen mit demselben steuerpflichtigen Vermögen dennoch unterschiedliche Steuerbeträge zahlen, weil kantonale und kommunale Steuersätze sowie Multiplikatoren je nach Wohnort variieren. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Daraus ergibt sich eine der wichtigsten Regeln beim Vergleich von Vermögensteuern in Europa:
Vergleichen Sie zuerst die Bemessungsgrundlage und erst danach den Steuersatz.
Spanien veranschaulicht diesen Punkt besonders gut. Die autonomen Gemeinschaften können eigene Freibeträge, Steuersätze, Abzüge und Ermäßigungen im Rahmen der Vermögensteuer festlegen. Der Wohnort kann die endgültige Steuerbelastung deshalb erheblich beeinflussen. Bei sehr großen Vermögen kann zusätzlich der separate staatliche Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF) relevant sein. (Agencia Tributaria)
Vermögensteuer in Spanien
Der spanische Impuesto sobre el Patrimonio ist eine jährlich erhobene Steuer auf das steuerpflichtige Nettovermögen natürlicher Personen. Anders als die Einkommensteuer basiert sie auf einer Momentaufnahme: Entscheidend sind die Vermögenswerte und Rechte, die eine Person am 31. Dezember hält. Technisch gesehen gibt es keinen klassischen Besteuerungszeitraum; maßgeblich ist das Vermögen an diesem Stichtag. (Agencia Tributaria)
Der gesetzliche Rahmen ist national, die tatsächlich zu zahlende Steuer kann jedoch je nach Wohnort erheblich variieren. Die autonomen Gemeinschaften Spaniens dürfen eigene Freibeträge, Steuersätze, Abzüge und Steuerermäßigungen festlegen. Sehr große Vermögen können zusätzlich unter eine separate staatliche Steuer fallen.
Steuersätze, Freibeträge und Erklärungspflichten
Nach den allgemeinen staatlichen Regelungen beträgt der reguläre persönliche Freibetrag 700.000 Euro. Für einen qualifizierten Hauptwohnsitz gilt zusätzlich eine Steuerbefreiung von bis zu 300.000 Euro. Die autonomen Gemeinschaften können für dort steuerlich ansässige Personen einen abweichenden allgemeinen Freibetrag festlegen. (Agencia Tributaria)
Die staatliche Vermögensteuerskala ist progressiv. Für das Steuerjahr 2025, dessen Erklärung 2026 eingereicht wurde, beginnen die Grenzsteuersätze bei 0,2 % und steigen über mehrere Stufen bis auf 3,5 % für den Teil der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage oberhalb von 10.695.996,06 Euro. Hat eine autonome Gemeinschaft eine eigene Steuerskala eingeführt, können stattdessen die regionalen Steuersätze gelten. (Agencia Tributaria)
Die Schwelle von 2 Millionen Euro für die Pflicht zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung gehört zu den am häufigsten missverstandenen Punkten des spanischen Systems. Sie ist kein zusätzlicher Steuerfreibetrag.
Eine Steuererklärung ist erforderlich, wenn nach Anwendung der einschlägigen Abzüge und Steuerermäßigungen weiterhin Vermögensteuer zu zahlen ist. Eine Erklärung kann aber auch dann verpflichtend sein, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte und Rechte einer Person 2 Millionen Euro übersteigt, selbst wenn am Ende keine Steuer anfällt. Für diese Prüfung werden auch steuerbefreite Vermögenswerte einbezogen, während Schulden nicht abgezogen werden. (Agencia Tributaria)
Ein Steuerpflichtiger kann daher keine Vermögensteuer schulden und dennoch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein – eine wichtige Unterscheidung insbesondere für Personen mit hohem Bruttovermögen, aber vergleichsweise geringem steuerpflichtigem Nettovermögen.
Warum die autonome Gemeinschaft entscheidend ist
Spanien kombiniert eine nationale Vermögensteuer mit einem erheblichen Maß an regionaler Gestaltungshoheit.
Für 2025 blieb der allgemeine staatliche Freibetrag bei 700.000 Euro. Die Balearen setzten ihren Freibetrag dagegen auf 3 Millionen Euro fest, während die Valencianische Gemeinschaft ihren allgemeinen Freibetrag auf 1 Million Euro anhob. Andere autonome Gemeinschaften verfügen wiederum über eigene Freibeträge, Steuerskalen, Abzüge und Steuerermäßigungen. (Agencia Tributaria)
Madrid ist wohl das bekannteste Beispiel dafür, wie stark regionale Steuerpolitik das Ergebnis beeinflussen kann. Historisch gewährte Madrid eine 100%ige Ermäßigung auf die Vermögensteuer. Solange Spaniens separate Steuer auf große Vermögen in Kraft ist, funktioniert diese Vergünstigung jedoch nicht mehr in derselben Form. Nach den Regelungen für 2025 koordiniert ein Übergangsmechanismus die regionale Steuerermäßigung Madrids mit dem staatlichen ITSGF. (Agencia Tributaria)
Auch andere autonome Gemeinschaften haben vergleichbare Übergangsregelungen eingeführt, um das Zusammenspiel ihrer regionalen Vergünstigungen bei der Vermögensteuer mit der nationalen Steuer auf große Vermögen zu regeln.
Wer die Vermögensteuer in Spanien vergleicht, sollte diesen regionalen Unterschieden daher mehr Aufmerksamkeit schenken als dem nationalen Spitzensteuersatz allein. Ein Vermögen von 4 Millionen Euro führt nicht zwangsläufig in Madrid, Valencia, auf den Balearen oder in einer anderen Region zu derselben Steuerbelastung.
Steuer auf große Vermögen
Spanien erhebt außerdem den Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas (ITSGF), also die sogenannte Temporäre Solidaritätssteuer auf große Vermögen.
Trotz des Begriffs „temporär“ im Namen war die Steuer auch für das Steuerjahr 2025 weiterhin in Kraft; für die im Jahr 2026 eingereichten Erklärungen wurde das Formular Modelo 718 verwendet. Es handelt sich um eine staatliche Steuer, die zusätzlich zum Vermögensteuersystem der autonomen Gemeinschaften besteht und auf individuelles Nettovermögen oberhalb von 3 Millionen Euro Anwendung findet. Wie die Vermögensteuer wird sie zum Stichtag 31. Dezember festgestellt. (Agencia Tributaria)
Der ITSGF wurde als Ergänzung zur Vermögensteuer konzipiert und nicht als vollständig zusätzliche Doppelbelastung derselben Vermögenswerte. Bereits gezahlte Vermögensteuer kann bei der Berechnung der Steuer auf große Vermögen berücksichtigt werden, wodurch eine vollständige Doppelbesteuerung vermieden werden soll.
Zum ITSGF gehört außerdem ein allgemeiner Freibetrag von 700.000 Euro. Dieser gilt auch für Steuerpflichtige, die lediglich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, der sogenannten obligación real, für bestimmte spanische Vermögenswerte steuerpflichtig sind. (Agencia Tributaria)
Bei größeren Vermögen kann es deshalb irreführend sein, ausschließlich die regionale Vermögensteuer zu betrachten. Der ITSGF muss in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Steuerresidenten und Nichtresidenten
Der steuerliche Wohnsitz hat erheblichen Einfluss auf den Umfang der spanischen Vermögensteuer.
Spanische Steuerresidenten unterliegen grundsätzlich der sogenannten obligación personal. Dadurch können ihre steuerpflichtigen Vermögenswerte und Rechte weltweit in die spanische Vermögensteuer einbezogen werden, vorbehaltlich der geltenden Steuerbefreiungen und sonstigen Vorschriften.
Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich der obligación real. Diese erfasst Vermögenswerte und Rechte, die sich in Spanien befinden, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Eine im Ausland lebende Person kann daher allein aufgrund ausreichend wertvoller Vermögenswerte in Spanien – insbesondere Immobilien – spanischer Vermögensteuer unterliegen. (Agencia Tributaria)
Auch für Nichtresidenten können die regionalen Vorschriften relevant sein. Seit dem 11. Juli 2021 haben alle nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen das Recht, die Vermögensteuerregelungen jener autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in der sich der größte Wert ihrer steuerpflichtigen spanischen Vermögenswerte und Rechte befindet. (Agencia Tributaria)
Wer sich dafür entscheidet, muss die Vorschriften der jeweiligen autonomen Gemeinschaft allerdings vollständig anwenden und kann nicht nur einzelne besonders günstige Regelungen auswählen.
Für einen Nichtresidenten, dessen spanisches Vermögen stark auf eine bestimmte Region konzentriert ist, kann dies die steuerliche Belastung erheblich verändern.
Steuerresidenten und Nichtresidenten, die zur Abgabe verpflichtet sind, verwenden das Formular Modelo 714. Die Erklärung muss elektronisch eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2025 lief die spanische Abgabefrist vom 8. April bis zum 30. Juni 2026. (Agencia Tributaria)
Spanien zeigt besonders deutlich, weshalb sich Vermögensteuersätze in Europa nicht zuverlässig anhand von Nominalsätzen vergleichen lassen. Die nationale Steuerskala ist nur ein Teil des Gesamtbildes. Steuerlicher Wohnsitz, Belegenheit der Vermögenswerte, regionale Regeln und – bei größeren Vermögen – der ITSGF können die endgültige Steuerbelastung erheblich verändern.
Frankreich und andere vermögensbezogene Steuersysteme
Frankreich, die Niederlande und Italien besteuern jeweils bestimmte Formen von Vermögen, jedoch verwendet keines dieser Länder eine breit angelegte Nettovermögensteuer wie Spanien. Frankreich konzentriert sich auf Immobilien, die Niederlande besteuern über Box 3 Erträge aus Spar- und Anlagevermögen, während Italien bestimmte ausländische Immobilien und Finanzanlagen mit separaten Steuern belegt.
Frankreichs IFI
Die aktuelle französische Vermögensteuer ist der Impôt sur la fortune immobilière (IFI). Sie ersetzte 2018 den früheren Impôt de solidarité sur la fortune (ISF) und erfasst ausschließlich das steuerpflichtige Nettoimmobilienvermögen – nicht das gesamte finanzielle Vermögen einer Person. (Französische Steuerverwaltung)
Eine steuerliche Einheit wird IFI-pflichtig, wenn ihr steuerpflichtiges Nettoimmobilienvermögen am 1. Januar des Steuerjahres 1,3 Millionen Euro übersteigt. Die Steuer ist progressiv ausgestaltet: Die ersten 800.000 Euro werden mit 0 % besteuert. Danach folgen Steuersätze von 0,5 %, 0,7 %, 1,0 % und 1,25 % sowie ein Spitzensteuersatz von 1,5 % auf Vermögen über 10 Millionen Euro. (Französische Steuerverwaltung)
Ein wichtiger Punkt wird leicht übersehen. Die Schwelle von 1,3 Millionen Euro ist die Eintrittsschwelle in die Steuerpflicht, nicht der Betrag, ab dem die eigentliche Steuerberechnung beginnt. Sobald das steuerpflichtige Immobilienvermögen 1,3 Millionen Euro übersteigt, greift die progressive Skala rückwirkend ab der Tarifstufe von 800.000 Euro. (Französische Steuerverwaltung)
Zur Bemessungsgrundlage können direkt gehaltene Immobilien, bestimmte Immobilienrechte und indirekte Beteiligungen an Immobilien gehören. Qualifizierte Schulden können den steuerpflichtigen Betrag reduzieren, wobei Frankreich den Schuldabzug bei stark fremdfinanzierten Portfolios teilweise begrenzt. Übersteigen die steuerpflichtigen Immobilienwerte 5 Millionen Euro und betragen die Schulden mehr als 60 % dieses Werts, ist der darüber hinausgehende Schuldenanteil nach den IFI-Regeln nur eingeschränkt abzugsfähig. (Französische Steuerverwaltung)
Immobilien werden grundsätzlich mit ihrem Marktwert zum 1. Januar angesetzt. (Französische Steuerverwaltung)
Welche Auswirkungen das hat, lässt sich leicht verdeutlichen. Eine Person mit 4 Millionen Euro in börsennotierten Aktien und 500.000 Euro an steuerpflichtigem Immobilienvermögen kann vollständig außerhalb des IFI liegen. Eine andere Person mit demselben Nettovermögen von 4,5 Millionen Euro, das weitgehend in steuerpflichtigen Immobilien steckt, kann dagegen eindeutig unter die Steuer fallen.
Frankreich schlicht als Land mit Vermögensteuer zu bezeichnen, lässt daher einen entscheidenden Teil des Systems außer Acht. Frankreich besteuert Immobilienvermögen, nicht das gesamte Nettovermögen.
Box 3 in den Niederlanden
Die Niederlande verfolgen einen völlig anderen Ansatz.
Das Box-3-System ist Teil der niederländischen Einkommensteuer und besteuert Erträge aus Spar- und Anlagevermögen. Es handelt sich nicht um eine klassische jährliche Steuer auf das gesamte Nettovermögen einer Person. (Belastingdienst)
Für 2026 beträgt der Box-3-Freibetrag 59.357 Euro pro Person beziehungsweise 118.714 Euro für steuerliche Partner gemeinsam. Der Steuersatz beträgt 36 % des berechneten Box-3-Einkommens. Im Übergangssystem für die vorläufige Steuerfestsetzung 2026 wird für Anlagen und sonstige Vermögenswerte eine fiktive Rendite von 6,00 % angesetzt. Für Bankguthaben und Schulden gelten vorläufige Prozentsätze von 1,28 % beziehungsweise 2,70 %. (Belastingdienst)
Entscheidend ist das Wort „Ertrag“. Box 3 besteuert das Vermögen nicht unmittelbar mit 36 %. Zunächst wird ein Einkommen aus Spar- und Anlagevermögen ermittelt; auf diesen Betrag wird anschließend der Steuersatz von 36 % angewandt. (Belastingdienst)
Neuere Urteile niederländischer Gerichte schaffen eine zusätzliche Ebene. Liegt die tatsächlich erzielte Rendite eines Steuerpflichtigen unter der fiktiv angesetzten Rendite, kann dieser niedrigere reale Ertrag bei der Einkommensteuererklärung für 2026 letztlich berücksichtigt werden. Die vorläufige Steuerfestsetzung arbeitet weiterhin mit den gesetzlichen Prozentsätzen, weil die tatsächliche Rendite für das jeweilige Jahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist. (Belastingdienst)
Damit unterscheidet sich Box 3 grundlegend von der spanischen Vermögensteuer. Spanien beginnt mit dem steuerpflichtigen Nettovermögen. Die Niederlande beginnen mit Spar- und Anlagevermögen und besteuern die diesem Vermögen zugerechnete Rendite.
Nutzer werden dennoch nach Begriffen wie „Vermögensteuer Niederlande“ oder „niederländische Vermögensteuer“ suchen. Die präziseste Antwort lautet: Die Niederlande erfassen Anlagevermögen über Box 3 steuerlich, verfügen aber nicht über eine klassische breit angelegte Nettovermögensteuer.
IVIE und IVAFE in Italien
Auch Italien besteuert bestimmte Formen von Vermögen und nicht das gesamte Nettovermögen einer Person.
Zwei Steuern sind insbesondere für Personen relevant, die Vermögenswerte außerhalb Italiens halten:
IVIE — Imposta sul valore degli immobili situati all’estero — gilt für bestimmte im Ausland gehaltene Immobilien. (Agenzia delle Entrate)
IVAFE — Imposta sul valore dei prodotti finanziari, dei conti correnti e dei libretti di risparmio detenuti all’estero — gilt für bestimmte ausländische Finanzprodukte, Bankkonten und Sparprodukte. (Agenzia delle Entrate)
Wie diese Vermögenswerte erklärt werden, hängt von der verwendeten Steuererklärung ab. Relevante ausländische Investitionen und Vermögenswerte können über Quadro W des Formulars 730 oder über Quadro RW der Steuererklärung Redditi Persone Fisiche angegeben werden. Diese Abschnitte dienen gegebenenfalls zugleich der Berechnung von IVIE und IVAFE. (Agenzia delle Entrate — Quadro W; Agenzia delle Entrate — Quadro RW)
Der entscheidende Punkt ist, dass Italien keine einheitliche jährliche Steuer allein deshalb erhebt, weil das gesamte Nettovermögen einer Person einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Die Steuerpflicht hängt wesentlich stärker davon ab, um welche Vermögenswerte es sich handelt und wo diese gehalten werden.
Ein italienischer Steuerresident mit einem Vermögen von 3 Millionen Euro, das vollständig aus inländischen Vermögenswerten besteht, kann deshalb eine völlig andere vermögensbezogene Steuerbelastung haben als jemand mit demselben Nettovermögen, das sich auf ausländische Immobilien und Finanzkonten verteilt.
Bei allen drei Systemen lautet die sinnvollere Frage daher nicht einfach „Hat dieses Land eine Vermögensteuer?“, sondern vielmehr: „Welcher Teil meines Vermögens wird tatsächlich besteuert?“ Außerhalb der EU wird diese Unterscheidung noch wichtiger, denn Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein verfolgen bei der Vermögensbesteuerung sehr unterschiedliche Ansätze.
Vermögensteuern außerhalb der EU: Norwegen, Schweiz und Liechtenstein
Drei europäische Länder, die bei jedem ernsthaften Vergleich von Vermögensteuern berücksichtigt werden sollten, gehören nicht zur Europäischen Union: Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Alle drei beziehen persönliches Vermögen in ihr Steuersystem ein, tun dies jedoch auf sehr unterschiedliche Weise.
Norwegen erhebt eine nationale Nettovermögensteuer. Die Schweiz überlässt die Vermögensbesteuerung den Kantonen und Gemeinden. Liechtenstein nutzt ein weniger konventionelles Modell, bei dem steuerpflichtiges Vermögen in einen fiktiven Ertrag umgerechnet wird, der anschließend in die persönliche Einkommensteuer einfließt.
Für einen Vergleich der Vermögensteuer in Europa gehören diese Länder daher in dieselbe Betrachtung – nicht aber in dieselbe einfache Steuersatztabelle.
Norwegen — Nationale Nettovermögensteuer
Norwegen erhebt eine breit angelegte jährliche Nettovermögensteuer, deren Aufkommen zwischen Staat und Kommunen aufgeteilt wird. In die Berechnung fließen Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Aktien und Betriebsvermögen ein, nachdem Bewertungsabschläge und Schulden berücksichtigt wurden. (Norwegische Steuerverwaltung)
Im Jahr 2026 beginnt die Vermögensteuerpflicht für einen einzelnen Steuerpflichtigen bei einem steuerpflichtigen Nettovermögen von mehr als 1,9 Millionen NOK. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare, eingetragene Partner und bestimmte Lebensgemeinschaften verdoppelt sich dieser Schwellenwert. (Norwegische Steuerverwaltung)
| Steuerpflichtiges Nettovermögen 2026 | Kommunaler Steuersatz | Staatlicher Steuersatz | Gesamtsteuersatz |
|---|---|---|---|
| Bis 1,9 Mio. NOK | 0 % | 0 % | 0 % |
| 1,9 Mio.–21,5 Mio. NOK | 0,35 % | 0,65 % | 1,0 % |
| Über 21,5 Mio. NOK | 0,35 % | 0,75 % | 1,1 % |
Dabei handelt es sich um Grenzsteuersätze. Eine Person mit einem steuerpflichtigen Nettovermögen von 10 Millionen NOK zahlt also nicht 1 % auf den gesamten Betrag; die ersten 1,9 Millionen NOK bleiben unterhalb des Freibetrags. (Norwegische Steuerverwaltung)
Der oft wichtigere Teil des norwegischen Systems ist jedoch die Bewertung.
Bestimmte Vermögenswerte können mit einem geringeren Wert als ihrem vollständigen Marktwert in die Vermögensteuerberechnung einfließen. Für 2026 wird ein selbst genutzter Hauptwohnsitz bis zu einem Immobilienwert von 14 Millionen NOK mit 25 % seines Wohnwerts angesetzt. Der über 14 Millionen NOK hinausgehende Anteil wird mit 70 % bewertet. Eine Zweitimmobilie wird dagegen zu 100 % angesetzt. (Norwegische Steuerverwaltung)
Ein Hauptwohnsitz mit einem Wert von 10 Millionen NOK kann damit mit rund 2,5 Millionen NOK in die Berechnung eingehen, während eine Zweitimmobilie im Wert von 10 Millionen NOK mit dem vollen Betrag angesetzt werden kann.
Auch Aktien und bestimmte Unternehmensbeteiligungen werden steuerlich begünstigt. Nach den Regeln für 2026 können qualifizierte Beteiligungen bei natürlichen Personen einen Bewertungsabschlag von 20 % erhalten. (Norwegische Steuerverwaltung)
Das ist besonders für Gründer und Unternehmer relevant, deren Vermögen überwiegend in einem Unternehmen gebunden ist und nicht als liquide Mittel zur Verfügung steht. Seit 2026 ermöglicht Norwegen qualifizierten Steuerpflichtigen außerdem, den Teil ihrer Nettovermögensteuer aufzuschieben, der bestimmten betrieblichen Vermögenswerten zuzurechnen ist. Der aufgeschobene Betrag muss mindestens 30.000 NOK betragen, die Zahlung kann grundsätzlich für bis zu drei Jahre gestundet werden und es fallen Zinsen an. (Norwegische Steuerverwaltung)
Auch ausländische Vermögenswerte können in die Berechnung einfließen, sobald eine Person in Norwegen steuerlich ansässig wird. Steuerresidenten können grundsätzlich mit Vermögenswerten im In- und Ausland erfasst werden, wobei Doppelbesteuerungsabkommen die norwegischen Besteuerungsrechte für bestimmte ausländische Vermögenswerte einschränken können. Ausländische Immobilien können beispielsweise von der norwegischen Vermögensteuer ausgenommen sein, wenn das betreffende Doppelbesteuerungsabkommen die Freistellungsmethode vorsieht. (Norwegische Steuerverwaltung)
Der nominelle norwegische Steuersatz von 1,0 % beziehungsweise 1,1 % ist deshalb nur ein Teil des Gesamtbildes. Ein Hauptwohnsitz im Wert von 20 Millionen NOK, 20 Millionen NOK in bar und Unternehmensanteile im Wert von 20 Millionen NOK können zu völlig unterschiedlichen steuerpflichtigen Vermögenswerten führen.
Schweiz — Kantonale und kommunale Vermögensteuer
Die Schweiz erhebt auf Bundesebene keine Vermögensteuer für natürliche Personen. Stattdessen wird Vermögen durch die Kantone und Gemeinden besteuert, wobei sich die Belastung je nach Standort erheblich unterscheiden kann. Die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigt, dass das Vermögen natürlicher Personen auf kantonaler und kommunaler, nicht aber auf Bundesebene besteuert wird. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Ein einheitlicher nationaler „Schweizer Vermögensteuersatz“ ist daher nur von begrenztem Aussagewert.
Jeder Kanton legt eigene Freibeträge und Steuerskalen fest. In vielen Fällen wird die endgültige kommunale Steuer anschließend berechnet, indem auf den kantonalen Steuerbetrag ein lokaler Multiplikator angewendet wird. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt sogar einen offiziellen Steuerrechner zur Verfügung, weil der Wohnort einen so großen Einfluss auf die endgültige Belastung hat. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Die Bemessungsgrundlage ist breit gefasst und kann Wertpapiere, Bankguthaben, Immobilien und Betriebsvermögen einschließen. Grundsätzlich wird das Vermögen zum Marktwert bewertet, vorbehaltlich der jeweiligen kantonalen Vorschriften und Ausnahmen. Abzugsfähige Schulden reduzieren das steuerpflichtige Nettovermögen. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
In der Praxis kann dasselbe Portfolio in Zürich, Zug, Genf oder einem anderen Kanton daher zu sehr unterschiedlichen Vermögensteuerbeträgen führen – noch bevor Unterschiede auf Gemeindeebene berücksichtigt werden.
Auch der steuerliche Wohnsitz spielt eine wichtige Rolle. In der Schweiz ansässige Personen werden grundsätzlich umfassend in das kantonale Vermögensteuersystem einbezogen. Nichtresidenten können dennoch der Schweizer Vermögensteuer unterliegen, wenn eine hinreichende wirtschaftliche Verbindung zur Schweiz besteht – insbesondere durch Schweizer Immobilien oder gegebenenfalls eine Betriebsstätte oder ein Unternehmen in der Schweiz. Doppelbesteuerungsabkommen können anschließend beeinflussen, wie grenzüberschreitendes Vermögen den beteiligten Staaten zugeordnet wird. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Für Expats und Anleger ist deshalb nicht primär der Vergleich „Schweiz versus anderes Land“ entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr der konkrete Kanton und die Gemeinde, in der die Person tatsächlich wohnen würde.
Liechtenstein — Ein ungewöhnliches Vermögensteuermodell
Liechtenstein unterscheidet sich sowohl von Norwegen als auch von der Schweiz.
Das Land besteuert Vermögen zwar formal, erhebt jedoch keinen klassischen jährlichen Prozentsatz unmittelbar auf das Nettovermögen. Stattdessen wird ein fiktiver Ertrag auf das steuerpflichtige Vermögen berechnet, der sogenannte Sollertrag. Dieser angenommene Ertrag fließt anschließend in die persönliche Einkommensteuerberechnung ein. Offizielle liechtensteinische Abkommensunterlagen führen die Vermögensteuer gesondert auf und stellen klar, dass die Besteuerung des Sollertrags für Zwecke von Doppelbesteuerungsabkommen als persönliche Einkommensteuer behandelt wird. (Liechtensteinische Landesverwaltung)
Ein einfacher Vergleich über nominelle Steuersätze wäre daher irreführend.
Norwegen beginnt mit dem steuerpflichtigen Nettovermögen und wendet darauf ausdrücklich festgelegte staatliche und kommunale Steuersätze an. Die Schweiz besteuert Nettovermögen ebenfalls direkt, allerdings nach lokal festgelegten Regeln und Steuersätzen. Liechtenstein berechnet aus dem Vermögen dagegen zunächst einen angenommenen Ertrag, der anschließend im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer besteuert wird.
Liechtenstein gehört deshalb in jede Diskussion über Länder mit Vermögensteuer in Europa, sollte aber nicht so dargestellt werden, als gäbe es dort einen unmittelbar vergleichbaren Nettovermögensteuersatz.
Die Unterschiede zwischen den drei Systemen sind aussagekräftiger als jede einfache Rangliste: Norwegen erhebt eine direkte nationale Vermögensteuer, die Schweiz besteuert Vermögen auf kantonaler und kommunaler Ebene und Liechtenstein verwendet ein an das Vermögen geknüpftes Modell des fiktiven Ertrags.
So vergleichen Sie Vermögensteuern richtig
Nominale Steuersätze sind hilfreich, erzählen aber nur selten die ganze Geschichte.
Ein Land mit einer Vermögensteuer von 1 % ist nicht automatisch teurer als ein Land mit einem höheren Satz. Die tatsächliche Belastung hängt davon ab, welche Vermögenswerte in die Bemessungsgrundlage einfließen, wie sie bewertet werden, welche Schulden abzugsfähig sind, welche Freibeträge gelten und ob sich die Vorschriften je nach steuerlichem Wohnsitz oder Standort unterscheiden.
Deshalb kann dasselbe Vermögen von 5 Millionen Euro in Europa zu völlig unterschiedlichen Steuerbelastungen führen – mitunter sogar innerhalb desselben Landes.
Warum nominelle Steuersätze irreführend sein können
Der Steuersatz ist lediglich der letzte Schritt.
Spanien ist dafür ein gutes Beispiel. Die Vermögensteuer verwendet progressive Steuersätze, doch Freibeträge, Steuerbefreiungen und regionale Regelungen können die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage reduzieren. Für einen qualifizierten Hauptwohnsitz gilt eine Steuerbefreiung von bis zu 300.000 Euro. Gleichzeitig dürfen die autonomen Gemeinschaften eigene Freibeträge, Steuerskalen, Abzüge und Ermäßigungen festlegen. (Agencia Tributaria) (Agencia Tributaria)
Norwegen funktioniert anders. Die nominellen Steuersätze lassen sich leicht bestimmen, doch mehrere Vermögensarten werden mit weniger als ihrem vollen Marktwert angesetzt. Für 2026 wird ein Hauptwohnsitz bis zu einem Wohnwert von 14 Millionen NOK mit 25 % bewertet, während der darüber liegende Anteil mit 70 % angesetzt wird. Auch qualifizierte Aktien und Unternehmensbeteiligungen können Bewertungsabschläge erhalten. (Norwegische Steuerverwaltung) (Norwegische Steuerverwaltung)
Ein Hauptwohnsitz und bestimmte Aktien oder Unternehmensbeteiligungen können daher mit erheblich weniger als ihrem vollständigen Marktwert in die Berechnung einfließen. Barmittel profitieren nicht von vergleichbaren Bewertungsabschlägen.
In der Schweiz ist ein nationaler Einheitssatz noch weniger aussagekräftig. Die Vermögensteuer wird auf kantonaler und kommunaler Ebene erhoben. Sowohl die Steuerskala als auch die verfügbaren Freibeträge hängen deshalb vom Wohnort ab. In vielen Kantonen kommt durch kommunale Steuerfaktoren eine weitere lokale Ebene hinzu. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Frankreich zeigt wiederum, warum die Bemessungsgrundlage noch wichtiger sein kann als der Steuersatz. Der Impôt sur la fortune immobilière (IFI) erfasst bestimmtes Immobilienvermögen und nicht das gesamte Nettovermögen. Eine Person mit 4 Millionen Euro in Aktien und nur wenig Immobilienvermögen kann daher zu einem völlig anderen Ergebnis kommen als jemand mit demselben Gesamtvermögen, das überwiegend aus steuerpflichtigen Immobilien besteht. (Französische Steuerverwaltung)
Die praktische Regel ist einfach:
Vergleichen Sie zuerst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Vergleichen Sie erst danach den nominellen Steuersatz.
Einfaches Schema zur Einschätzung der Vermögensteuerbelastung
Eine sinnvolle Methode besteht darin, die potenzielle Belastung schrittweise zu ermitteln:
1. Beginnen Sie mit den Vermögenswerten, die Sie tatsächlich besitzen.
Immobilien, Barmittel, börsennotierte Anlagen, Beteiligungen an Privatunternehmen und ausländische Vermögenswerte können steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
2. Ermitteln Sie, welche Vermögenswerte in die lokale Bemessungsgrundlage einfließen.
Frankreich konzentriert sich über den IFI beispielsweise auf bestimmtes Immobilienvermögen. Spanien und Norwegen verwenden deutlich breitere Nettovermögensteuer-Bemessungsgrundlagen. Die Niederlande besteuern dagegen Erträge aus Spar- und Anlagevermögen über Box 3, statt eine klassische breit angelegte Nettovermögensteuer zu erheben. (Französische Steuerverwaltung) (Norwegische Steuerverwaltung) (Belastingdienst)
3. Wenden Sie die landesspezifischen Bewertungsregeln an.
Marktwert und steuerlicher Wert sind nicht immer identisch. Die norwegische Bewertung von Hauptwohnsitzen ist dafür ein anschauliches Beispiel. Die Schweiz geht grundsätzlich vom Marktwert aus, berücksichtigt aber die Bewertungsregeln und Ausnahmen des jeweiligen Kantons. (Norwegische Steuerverwaltung) (Eidgenössische Steuerverwaltung)
4. Ziehen Sie abzugsfähige Schulden ab.
Hypotheken und andere Verbindlichkeiten können das steuerpflichtige Vermögen mindern, die konkreten Abzugsregeln unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Schulden, die steuerbefreiten oder vergünstigt bewerteten Vermögenswerten zugeordnet sind, können anders behandelt werden als gewöhnliche Verbindlichkeiten.
5. Berücksichtigen Sie Freibeträge und persönliche Steuerbefreiungen.
Dadurch kann ein erheblicher Teil des Vermögens aus der Berechnung herausfallen, bevor überhaupt ein Steuersatz angewandt wird.
6. Prüfen Sie steuerlichen Wohnsitz und Standort.
Ein Steuerresident kann mit seinem weltweiten Vermögen steuerpflichtig sein, während ein Nichtresident möglicherweise nur mit Vermögenswerten belastet wird, die einen Bezug zum jeweiligen Land haben. In Spanien kommen regionale Vorschriften hinzu; in der Schweiz bestehen sowohl kantonale als auch kommunale Unterschiede.
7. Wenden Sie erst danach den Steuersatz an.
Kurz zusammengefasst:
Wirtschaftliches Vermögen → steuerpflichtige Vermögenswerte → steuerlicher Wert → abzugsfähige Schulden → Freibeträge → anwendbarer Steuersatz
Dieses Schema ist aussagekräftiger als die bloße Frage, welches europäische Land den niedrigsten nominellen Vermögensteuersatz hat.
Welches System für verschiedene Vermögensarten besonders relevant ist
Die Zusammensetzung eines Vermögens kann wichtiger sein als seine absolute Höhe.
Wer einen Großteil seines Vermögens in Immobilien hält, sollte Frankreich besondere Aufmerksamkeit schenken, da der IFI gezielt steuerpflichtiges Immobilienvermögen erfasst. (Französische Steuerverwaltung)
Wer sein Vermögen überwiegend in Barmitteln und liquiden Kapitalanlagen hält, für den sind breit angelegte Systeme wie in Spanien oder Norwegen relevanter, wobei Freibeträge und Bewertungsregeln das Ergebnis weiterhin stark beeinflussen können. (Agencia Tributaria) (Norwegische Steuerverwaltung)
Für Eigentümer privater Unternehmen sind Bewertung und Liquidität häufig wichtiger als der nominelle Steuersatz. Ein Gründer kann auf dem Papier über ein erhebliches Vermögen verfügen, ohne entsprechend hohe liquide Einkünfte zu erzielen. Die norwegische Stundungsregelung für 2026 für Vermögensteuer auf bestimmte betriebliche Vermögenswerte ist eine Reaktion auf dieses Problem. (Norwegische Steuerverwaltung)
Wer einen Umzug in die Schweiz erwägt, sollte ebenfalls nicht nur „Schweiz versus anderes Land“ vergleichen. Relevant ist auch der Unterschied zwischen Zürich, Zug, Genf und anderen Kantonen beziehungsweise Gemeinden, da lokale Steuersätze und Multiplikatoren die Belastung verändern können. (Eidgenössische Steuerverwaltung)
Und für grenzüberschreitend investierende Personen kann der steuerliche Wohnsitz den gesamten Umfang der Besteuerung verändern. Die bessere Ausgangsfrage lautet deshalb nicht: „Wo ist der Vermögensteuersatz am niedrigsten?“, sondern: „Welche meiner Vermögenswerte würde dieses Land tatsächlich besteuern?“
Warum die meisten europäischen Länder keine breite Vermögensteuer erheben
Breit angelegte, regelmäßig erhobene Nettovermögensteuern sind in Europa inzwischen relativ selten. Untersuchungen der OECD dokumentieren einen langjährigen Rückgang dieser Steuerform in den Mitgliedstaaten. Zu den Ländern, die früher eine wiederkehrende individuelle Nettovermögensteuer erhoben und später abschafften, gehören unter anderem Österreich, Dänemark, Deutschland, Irland, Luxemburg, die Niederlande und Schweden. (OECD)
Warum einige Länder die Vermögensteuer abgeschafft haben
Die Gründe unterschieden sich von Land zu Land. Wiederkehrende Kritikpunkte waren jedoch Bewertungsprobleme, Liquiditätsengpässe, Verwaltungs- und Befolgungskosten, Möglichkeiten zur Steuervermeidung, die Mobilität von Steuerpflichtigen sowie mögliche wirtschaftliche Auswirkungen einer Besteuerung angesammelten Kapitals. Die OECD greift diese Aspekte bei der Bewertung der Ausgestaltung und Wirksamkeit wiederkehrender Nettovermögensteuern regelmäßig auf. (OECD)
Die Bewertung ist eines der offensichtlichsten Probleme. Barmittel und börsennotierte Aktien lassen sich relativ einfach bewerten. Bei privaten Unternehmen, Kunstwerken und anderen illiquiden Vermögenswerten ist eine konsistente Wertermittlung deutlich schwieriger.
Auch die Liquidität kann problematisch sein. Eine Person kann auf dem Papier vermögend sein, ohne über ausreichend laufende Einkünfte oder liquide Mittel zu verfügen, um eine wiederkehrende Steuer problemlos zu zahlen. Das gilt insbesondere für Unternehmer, deren Vermögen überwiegend in einem privaten Unternehmen gebunden ist, oder für Haushalte mit wertvollen Immobilien, aber vergleichsweise wenig verfügbarem Kapital. Die OECD nennt solche Liquiditätsengpässe als eine der zentralen Herausforderungen bei der Ausgestaltung von Nettovermögensteuern. (OECD)
Keines dieser Argumente beweist, dass eine Vermögensteuer zwangsläufig erfolgreich sein oder scheitern muss. Sie verdeutlichen vielmehr, warum Regierungen bei der Einführung oder Anwendung solcher Steuern schwierige Abwägungen zwischen Steueraufkommen, Verteilungsgerechtigkeit, Verwaltungsaufwand und dem Verhalten der Steuerpflichtigen treffen müssen.
Keine Vermögensteuer bedeutet nicht, dass Vermögen steuerfrei ist
Ein Land kann auf eine breit angelegte Nettovermögensteuer verzichten und Vermögen dennoch auf verschiedene andere Arten besteuern.
Immobilien können einer wiederkehrenden Grund- oder Immobiliensteuer unterliegen. Gewinne aus Kapitalanlagen können der Kapitalertragsteuer beziehungsweise einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen unterliegen. Bei der Übertragung von Vermögen zwischen Generationen können Erbschaft- oder Schenkungsteuern anfallen. Finanzanlagen können außerdem über separate Einkommensteuer-, Transaktionssteuer- oder vermögensbezogene Regelungen besteuert werden.
Die OECD-Steuerklassifikation behandelt wiederkehrende Steuern auf unbewegliches Vermögen, wiederkehrende Nettovermögensteuern sowie Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern als unterschiedliche Steuerkategorien. (OECD)
Die Niederlande sind ein gutes Beispiel. Sie erheben keine klassische breit angelegte Nettovermögensteuer. Über Box 3 werden Spar- und Anlagevermögen dennoch jährlich steuerlich erfasst, indem deren Erträge innerhalb des niederländischen Einkommensteuersystems besteuert werden. (Belastingdienst)
Italiens IVIE und IVAFE erfassen wiederum bestimmte ausländische Immobilien und Finanzanlagen, nicht jedoch das gesamte Vermögen eines Steuerpflichtigen. (Agenzia delle Entrate) (Agenzia delle Entrate)
„Keine Vermögensteuer“ sollte daher nicht mit „Vermögen wird nicht besteuert“ gleichgesetzt werden.
Für Anleger und Expats ist die wesentlich sinnvollere Frage: Wie besteuert dieses Land die Vermögenswerte, die ich tatsächlich besitze?
FAQ
Welche europäischen Länder haben eine breit angelegte Vermögensteuer?
Die eindeutigsten aktuellen Beispiele sind Spanien, Norwegen und die Schweiz. Spanien erhebt eine nationale Vermögensteuer mit erheblichen regionalen Unterschieden, Norwegen eine nationale Nettovermögensteuer mit staatlicher und kommunaler Komponente, und in der Schweiz wird das Vermögen natürlicher Personen auf kantonaler und kommunaler Ebene besteuert. Auch Liechtenstein bezieht Vermögen in die persönliche Besteuerung ein, allerdings über einen besonderen Mechanismus des fiktiven Vermögensertrags und nicht über einen unmittelbar vergleichbaren Nettovermögensteuersatz.
Gibt es eine EU-weite Vermögensteuer?
Nein. Es gibt keine einheitliche EU-Vermögensteuer, die in allen Mitgliedstaaten gilt. Die Vermögensbesteuerung bleibt im Wesentlichen Sache der nationalen Steuergesetzgebung. Deshalb kann Spanien eine breit angelegte Nettovermögensteuer erheben, während Frankreich sich auf Immobilienvermögen konzentriert und andere EU-Länder überhaupt keine breit angelegte wiederkehrende Vermögensteuer kennen. Die Europäische Kommission untersucht diese nationalen Systeme vergleichend, erhebt jedoch keine gemeinsame EU-Vermögensteuer.
Gibt es in Frankreich noch eine Vermögensteuer?
Ja, allerdings keine allgemeine Steuer auf das gesamte Nettovermögen. Der französische Impôt sur la fortune immobilière (IFI) erfasst bestimmtes Nettoimmobilienvermögen, sobald dessen steuerpflichtiger Wert 1,3 Millionen Euro übersteigt. Finanzvermögen wie ein gewöhnliches Portfolio aus börsennotierten Aktien fällt grundsätzlich nicht unter den IFI, sofern es nicht mittelbar steuerpflichtiges Immobilienvermögen repräsentiert.
Hat Deutschland eine Vermögensteuer?
Deutschland erhebt seine frühere wiederkehrende Vermögensteuer für natürliche Personen derzeit nicht. Die OECD führt Deutschland unter den Ländern auf, die früher eine wiederkehrende Nettovermögensteuer erhoben und diese später abgeschafft beziehungsweise nicht mehr angewendet haben. Das bedeutet nicht, dass Vermögen steuerfrei bleibt: In Deutschland können weiterhin Steuern auf Immobilien, Kapitalerträge, Veräußerungsgewinne, Erbschaften und Schenkungen nach jeweils eigenen Regelungen anfallen.
Zahlen Expats und Nichtresidenten in Europa Vermögensteuer?
Die Steuerpflicht hängt stärker vom steuerlichen Wohnsitz und vom Belegenheitsort der Vermögenswerte ab als von der Staatsangehörigkeit. Spanien bezieht beispielsweise Steuerresidenten grundsätzlich mit ihrem weltweiten steuerpflichtigen Vermögen in die Vermögensteuer ein, während Nichtresidenten weiterhin mit bestimmten spanischen Vermögenswerten und Rechten steuerpflichtig sein können. (Agencia Tributaria)
Auch die Schweiz und Norwegen unterscheiden zwischen Steuerresidenten mit umfassenderer Steuerpflicht und Nichtresidenten, die einen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zum jeweiligen Land haben – etwa durch Immobilien oder bestimmte Unternehmensbeteiligungen. Doppelbesteuerungsabkommen können anschließend beeinflussen, welchem Staat das Besteuerungsrecht für einzelne Vermögenswerte zusteht.
Werden ausländische Vermögenswerte bei der Vermögensteuer berücksichtigt?
Das ist möglich. Wie ein Land ausländische Vermögenswerte behandelt, hängt in der Regel vom steuerlichen Wohnsitz und von der jeweiligen Steuer ab.
Ein norwegischer Steuerresident kann grundsätzlich mit Vermögen in Norwegen und im Ausland steuerpflichtig sein, vorbehaltlich der Regelungen von Doppelbesteuerungsabkommen. (Norwegische Steuerverwaltung) Auch spanische Steuerresidenten können im Rahmen der obligación personal mit ihrem weltweiten steuerpflichtigen Vermögen der Vermögensteuer unterliegen. (Agencia Tributaria)
Italiens IVIE und IVAFE erfassen dagegen gezielt bestimmte ausländische Immobilien und Finanzanlagen und nicht das gesamte weltweite Nettovermögen. (Agenzia delle Entrate)
Können Hypotheken und andere Schulden das steuerpflichtige Vermögen reduzieren?
Ja, allerdings gibt es dafür keine einheitliche Regel.
Breit angelegte Nettovermögensteuern knüpfen grundsätzlich an das Netto- und nicht an das Bruttovermögen an, sodass qualifizierte Schulden die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage reduzieren können. Die OECD definiert wiederkehrende Nettovermögensteuern ausdrücklich als Steuern auf Vermögenswerte nach Abzug von Schulden. (OECD)
Die konkreten Vorschriften unterscheiden sich jedoch von Land zu Land. Frankreich erlaubt beim IFI den Abzug bestimmter immobilienbezogener Schulden, begrenzt den Schuldabzug bei stark fremdfinanzierten Portfolios jedoch teilweise. (Französische Steuerverwaltung) Auch Norwegen berücksichtigt Schulden, wobei der Schuldenabzug mit Bewertungsabschlägen für bestimmte Vermögenswerte zusammenwirken kann. (Norwegische Steuerverwaltung)
Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.
Sources & References
EU regulations & taxation
- Estv.admin.ch — Eidgenössische Steuerverwaltung
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- Eidgenössische Steuerverwaltung
- European Commission / Taxation & Customs — Europäische Kommission
- Impots.gouv.fr — Französische Steuerverwaltung
- Oecd.org — OECD
- OECD
- OECD
- OECD
- OECD
- Skatteetaten.no — Norwegische Steuerverwaltung
- Norwegische Steuerverwaltung
- Norwegische Steuerverwaltung
- Norwegische Steuerverwaltung
- Norwegische Steuerverwaltung
Additional educational resources
- Agenziaentrate.gov.it — Agenzia delle Entrate
- Agenzia delle Entrate
- Agenzia delle Entrate
- Agenzia delle Entrate
- Belastingdienst.nl — Belastingdienst
- Belastingdienst
- Belastingdienst
- Belastingdienst
- Estv.admin.ch — Eidgenössische Steuerverwaltung
- Impots.gouv.fr — Französische Steuerverwaltung
- Französische Steuerverwaltung
- Französische Steuerverwaltung
- Infoprecompilata.agenziaentrate.gov.it — Agenzia delle Entrate — Quadro RW
- Agenzia delle Entrate — Quadro W
- Llv.li — Liechtensteinische Landesverwaltung
- Sede.agenciatributaria.gob.es — Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
- Agencia Tributaria
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