Wie hoch könnte die Steuer beim Verkauf von Aktien, Kryptowährungen oder Immobilien in Ungarn ausfallen?
Mit dem Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner für Ungarn können Sie die voraussichtliche Steuer auf Gewinne aus privat gehaltenen Vermögenswerten berechnen. Geben Sie den Anschaffungspreis, Verkaufspreis, die abzugsfähigen Kosten und die Haltedauer ein, um den geschätzten steuerpflichtigen Gewinn und die mögliche Steuerbelastung zu ermitteln.
Ungarn erhebt auf steuerpflichtige Anlagegewinne grundsätzlich eine Einkommensteuer von 15 %. Die endgültige Besteuerung hängt jedoch von der Art des Vermögenswerts, der Einstufung der Transaktion, dem verwendeten Handelsplatz, verfügbaren Verlusten und einer möglichen Sozialbeitragsteuer ab.
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| Sale price | |
| Costs / fees | |
| Gross gain | |
| CGT () | |
| Net profit |
Wie werden Veräußerungsgewinne in Ungarn besteuert?
Ungarn verwendet nicht für jede Veräußerung dieselbe Berechnung. Unterschiedliche Regelungen gelten unter anderem für:
- kontrollierte Kapitalmarkttransaktionen;
- gewöhnliche Wertpapierverkäufe und Kursgewinne;
- Transaktionen mit Kryptowährungen;
- private Immobilienverkäufe;
- Anlagen auf steuerbegünstigten Konten;
- gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten.
Die ungarische Steuer- und Zollverwaltung NAV bestätigt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren grundsätzlich mit 15 % Einkommensteuer besteuert werden. Der steuerpflichtige Betrag entspricht üblicherweise der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den dokumentierten Anschaffungs- und Transaktionskosten.
Auf bestimmte Kapitalerträge kann zusätzlich eine Sozialbeitragsteuer von 13 % anfallen. Sie wird auf Ungarisch als szociális hozzájárulási adó beziehungsweise kurz szocho bezeichnet. Ob sie anfällt, hängt von der Einkunftsart, möglichen Befreiungen und den übrigen Einkünften des Anlegers ab.
Aktien und andere Wertpapiere
Ein Gewinn aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Wertpapieren unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer von 15 %.
Die allgemeine Berechnung lautet:
Steuerpflichtiger Gewinn = Verkaufserlös − Anschaffungskosten − abzugsfähige Transaktionskosten
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten können gehören:
- der ursprüngliche Kaufpreis;
- Makler- und Brokerprovisionen;
- Börsen-, Abwicklungs- und Depotgebühren;
- andere nachgewiesene Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Kauf oder Verkauf zusammenhängen.
Der NAV-Leitfaden zur Besteuerung von Privatpersonen 2026 bestätigt den Steuersatz von 15 % und die Berücksichtigung dokumentierter Anschaffungs- und Transaktionskosten.
Die genaue Behandlung hängt insbesondere davon ab, ob der Verkauf als kontrollierte Kapitalmarkttransaktion oder als gewöhnlicher Kursgewinn eingestuft wird.
Kontrollierte Kapitalmarkttransaktionen
Geschäfte, die über einen qualifizierten und beaufsichtigten Wertpapierdienstleister abgewickelt werden, können als kontrollierte Kapitalmarkttransaktionen gelten.
Innerhalb dieser Kategorie werden die Gewinne und Verluste aus den entsprechenden Transaktionen grundsätzlich für das gesamte Steuerjahr zusammengefasst. Unter bestimmten Voraussetzungen können ordnungsgemäß erklärte Verluste früherer Jahre über den ungarischen Steuerausgleich berücksichtigt werden.
Ob ein Geschäft die Voraussetzungen erfüllt, hängt unter anderem ab von:
- dem Sitz und aufsichtsrechtlichen Status des Brokers;
- dem Markt, an dem die Transaktion ausgeführt wurde;
- den geltenden Finanzaufsichts- und Informationsaustauschregeln;
- der Vollständigkeit der Transaktionsunterlagen;
- der korrekten Angabe in der jährlichen Steuererklärung.
Ein Konto bei einem ausländischen Broker wird nicht automatisch anerkannt oder ausgeschlossen. Sowohl der Anbieter als auch die einzelne Transaktion müssen die ungarischen Voraussetzungen erfüllen.
Auch die Sozialbeitragsteuer kann bei kontrollierten Kapitalmarkttransaktionen anders behandelt werden als bei gewöhnlichen Kursgewinnen. Der Rechner liefert deshalb eine Schätzung und geht nicht davon aus, dass jeder Aktienverkauf identisch besteuert wird.
Sozialbeitragsteuer auf Kapitalerträge
Der ungarische Satz der Sozialbeitragsteuer beträgt 13 %.
Sie kann bei bestimmten Kapitalerträgen zusätzlich zur Einkommensteuer von 15 % anfallen. Für Einkunftsarten, die einer jährlichen Obergrenze unterliegen, wird sie grundsätzlich nur erhoben, bis die maßgeblichen Einkünfte das 24-Fache des gesetzlichen Mindestlohns des jeweiligen Jahres erreichen.
Arbeitslohn und andere bereits in diese Obergrenze einbezogene Einkünfte können die zusätzliche Sozialbeitragsteuer auf Anlagegewinne daher reduzieren oder vollständig entfallen lassen.
Das tatsächliche Ergebnis hängt ab von:
- der rechtlichen Einordnung des Gewinns;
- dem Arbeitslohn und den übrigen Einkünften;
- dem bereits ausgeschöpften Anteil der jährlichen Obergrenze;
- möglichen Befreiungen;
- der Einstufung als kontrollierte Kapitalmarkttransaktion.
Der Rechner zeigt die Einkommensteuer und eine gegebenenfalls geschätzte Sozialbeitragsteuer deshalb getrennt an.
Dividenden sind keine Veräußerungsgewinne
Dividendenzahlungen werden nicht wie Gewinne aus dem Verkauf eines Vermögenswerts berechnet.
Dividenden unterliegen in Ungarn grundsätzlich einer Einkommensteuer von 15 %. Zusätzlich kann eine Sozialbeitragsteuer von 13 % bis zum Erreichen der relevanten jährlichen Obergrenze anfallen, sofern keine Befreiung oder Sonderregelung greift.
Bei ausländischen Dividenden kann bereits im Quellenstaat Steuer einbehalten werden. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann die Anrechnung eines Teils dieser Steuer ermöglichen. Die genaue Anrechnung hängt vom Abkommen und den ungarischen Begrenzungen ab.
Der Kapitalertragsteuer-Rechner berücksichtigt Dividenden nicht automatisch, sofern sie nicht in einem dafür vorgesehenen Feld eingegeben werden.
ETFs und Investmentfonds
Die Besteuerung eines ETFs oder Investmentfonds hängt von der rechtlichen Klassifizierung des Produkts und der Art des Anlagekontos ab.
Ein Verkaufsgewinn, der über einen qualifizierten Broker erzielt wird, kann unter die Regeln für kontrollierte Kapitalmarkttransaktionen fallen. Ausschüttungen eines Fonds können jedoch anders behandelt werden als der Gewinn aus dem Verkauf von Fondsanteilen.
Anleger sollten unterscheiden zwischen:
- Wertzuwachs innerhalb eines thesaurierenden Fonds;
- Barausschüttungen;
- zinsähnlichen Erträgen;
- Erlösen aus dem Verkauf von Fondsanteilen;
- Anlagen auf einem gewöhnlichen Wertpapierkonto;
- Anlagen auf einem steuerbegünstigten ungarischen Konto.
Der Sitz des Fonds und sein UCITS-Status führen nicht automatisch zu einer Befreiung von der ungarischen Einkommensteuer.
Langfristige Anlagekonten – TBSZ
Ungarn bietet mit dem Tartós Befektetési Számla, kurz TBSZ, ein steuerbegünstigtes langfristiges Anlagekonto an.
Werden sämtliche Voraussetzungen erfüllt, können die auf einem TBSZ erzielten Anlageerträge nach der vorgeschriebenen Bindungsdauer einem reduzierten Steuersatz oder einer vollständigen Steuerbefreiung unterliegen. Eine vorzeitige Entnahme oder Auflösung kann den Steuervorteil teilweise oder vollständig beseitigen.
Die Behandlung hängt insbesondere davon ab:
- in welchem Jahr das Konto eröffnet und finanziert wurde;
- wie lange die Anlagen gehalten wurden;
- ob eine vorzeitige Auszahlung erfolgte;
- welchen Status das Finanzinstitut besitzt;
- ob für einen ausländischen Anbieter besondere Meldepflichten erfüllt wurden.
Der Rechner geht standardmäßig von einem gewöhnlichen steuerpflichtigen Anlagekonto aus, sofern keine TBSZ-Option ausgewählt wird.
Besteuerung von Kryptowährungen in Ungarn
Ungarn verfügt über ein besonderes Einkommensteuersystem für private Kryptotransaktionen.
Einkünfte aus qualifizierten Geschäften mit Kryptowerten unterliegen einer Einkommensteuer von 15 %. Das jährliche Ergebnis wird grundsätzlich netto ermittelt, indem die relevanten Einnahmen außerhalb der Kryptowelt mit den dokumentierten Aufwendungen des jeweiligen Steuerjahres verglichen werden.
Nach den Erläuterungen der NAV entsteht steuerpflichtiges Kryptoeinkommen, wenn eine Person Kryptowerte überträgt oder verwendet und dafür einen Wert erhält, der selbst kein Kryptowert ist. Dazu gehören gesetzliche Zahlungsmittel, Waren oder Dienstleistungen.
Ein direkter Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere löst daher grundsätzlich noch nicht dieselbe steuerliche Realisierung aus, da der Anleger weiterhin einen Kryptowert erhält.
Zu den möglichen steuerpflichtigen Vorgängen gehören:
- der Verkauf von Kryptowährungen gegen Forint oder Euro;
- die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen;
- der Tausch von Kryptowerten gegen andere nicht kryptografische Vermögenswerte;
- die Umwandlung in konventionelle Finanzanlagen.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen können dokumentierte Anschaffungskosten, Transaktionsgebühren und weitere qualifizierte Kosten gehören.
Übersteigen die berücksichtigungsfähigen Jahresausgaben die entsprechenden Einnahmen, kann ein Transaktionsverlust entstehen. Für ordnungsgemäß erklärte Gewinne und Verluste kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Steuerausgleich genutzt werden.
Die Krypto-Hinweise der NAV bestätigen den Einkommensteuersatz von 15 %, die Berücksichtigung dokumentierter Jahreskosten und die Möglichkeit des Steuerausgleichs.
Kryptoanleger sollten insbesondere folgende Unterlagen aufbewahren:
- Abrechnungen der Kryptobörsen;
- Wallet- und Transaktionshistorien;
- Bankauszüge;
- Nachweise über die Anschaffungskosten;
- Unterlagen zu Netzwerk- und Handelsgebühren;
- die für jedes steuerpflichtige Ereignis verwendeten Forint-Werte.
Mining, Staking, Arbeitsvergütungen und gewerbliche Tätigkeiten können anderen Regeln unterliegen als der Verkauf privat erworbener Kryptowerte.
Veräußerungsgewinne aus Immobilien
Steuerpflichtige Einkünfte einer Privatperson aus dem Verkauf ungarischer Immobilien unterliegen grundsätzlich einer Einkommensteuer von 15 %.
Der steuerpflichtige Anteil des berechneten Gewinns sinkt jedoch abhängig von den Kalenderjahren seit dem Erwerb. Nach den allgemeinen Regeln gelten grundsätzlich folgende Prozentsätze:
- Erwerbsjahr: 100 % steuerpflichtig;
- erstes Jahr nach dem Erwerb: 100 %;
- zweites Jahr nach dem Erwerb: 90 %;
- drittes Jahr nach dem Erwerb: 60 %;
- viertes Jahr nach dem Erwerb: 30 %;
- fünftes Jahr und später: 0 %.
Nach Ablauf dieses Fünf-Kalenderjahres-Modells ist der private Immobiliengewinn daher grundsätzlich einkommensteuerfrei.
Ungarn · Immobilien — Der steuerpflichtige Anteil sinkt mit jedem Kalenderjahr und beträgt ab dem fünften Jahr nach dem Erwerb grundsätzlich 0 %. STEUERFREI ✓
Die offiziellen Hinweise der NAV zu Immobilienverkäufen bestätigen den Steuersatz von 15 % und die stufenweise Absenkung des steuerpflichtigen Anteils auf null.
Da sich die Regelung nach Kalenderjahren richtet, ist eine Haltedauer von exakt 60 Monaten nicht immer erforderlich. Entscheidend sind das Kalenderjahr des Erwerbs und das Kalenderjahr der Veräußerung.
Berechnung eines Immobiliengewinns
Der Ausgangsgewinn wird grundsätzlich wie folgt berechnet:
Verkaufserlös − Anschaffungswert − zulässige Erwerbs-, Verbesserungs- und Verkaufskosten
Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten können je nach Situation gehören:
- der dokumentierte Kaufpreis;
- beim Erwerb gezahlte Übertragungssteuer;
- Rechts- und Registrierungskosten;
- wertsteigernde Investitionen;
- Maklerprovisionen;
- dokumentierte Werbe- und Verkaufskosten.
Gewöhnliche Instandhaltungs- und Haushaltskosten gelten nicht automatisch als wertsteigernde Aufwendungen. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten aufbewahrt werden.
Beispiel: Eine Immobilie wird für 70 Millionen HUF verkauft. Der dokumentierte Anschaffungswert einschließlich zulässiger Kosten beträgt 50 Millionen HUF. Der zunächst berechnete Gewinn beträgt somit 20 Millionen HUF.
Sind aufgrund der Haltedauer noch 60 % steuerpflichtig:
20.000.000 HUF × 60 % = 12.000.000 HUF steuerpflichtiges Einkommen
Die geschätzte Einkommensteuer beträgt:
12.000.000 HUF × 15 % = 1.800.000 HUF
Ist der steuerpflichtige Prozentsatz bereits auf null gesunken, fällt auf den privaten Immobiliengewinn grundsätzlich keine Einkommensteuer mehr an.
Geerbte und geschenkte Immobilien
Bei einer geerbten Immobilie richtet sich der Erwerbszeitpunkt grundsätzlich nach dem Todestag der verstorbenen Person. Der Anschaffungswert kann von dem im Erbschaftsverfahren festgestellten Wert abhängen.
Für geschenkte Immobilien oder Fälle, in denen der ursprüngliche Kaufpreis nicht nach der gewöhnlichen Methode bestimmt werden kann, gelten besondere Vorschriften zur Ermittlung des Anschaffungswerts.
In solchen Fällen sollte im Rechner nicht einfach ein Kaufpreis von null eingegeben werden. Maßgeblich ist der für ungarische Steuer- und Abgabenzwecke anerkannte Wert.
Häufige Immobilienkäufe und -verkäufe können außerdem als gewerbliche Tätigkeit und nicht mehr als private Einzeltransaktion behandelt werden.
Grenzüberschreitende Kapitalanlagen
Eine in Ungarn steuerlich ansässige Person unterliegt grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen der ungarischen Besteuerung. Dies kann auch Gewinne aus ausländischen Wertpapieren und internationalen Brokerkonten umfassen.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann bestimmen, welcher Staat den Gewinn besteuern darf und ob ausländische Steuern in Ungarn angerechnet werden können.
Bei ausländischen Anlagen ist außerdem die Währungsumrechnung wichtig. Anschaffungskosten und Verkaufserlöse müssen grundsätzlich zu einem zulässigen Wechselkurs in ungarische Forint umgerechnet werden.
Annahmen des Rechners
Sofern keine andere Option ausgewählt wurde, geht der Rechner davon aus, dass die Person:
- in Ungarn steuerlich ansässig ist;
- den Vermögenswert privat hält;
- keinen professionellen Handel betreibt;
- Anschaffungspreis und abzugsfähige Kosten nachweisen kann;
- ein gewöhnliches steuerpflichtiges Konto und kein begünstigtes TBSZ nutzt;
- die Veräußerung im Jahr 2026 durchführt;
- keine besondere Abkommens- oder Zuzugsbefreiung beansprucht.
Das tatsächliche Ergebnis kann aufgrund der Sozialbeitragsteuer, früherer Verluste, der Brokerklassifizierung, ausländischer Quellensteuer, einer Erbschaft oder einer gewerblichen Tätigkeit abweichen.
Wichtiger Hinweis
Der Kapitalertragsteuer-Rechner Ungarn liefert eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Er ersetzt weder eine offizielle Steuererklärung noch eine persönliche Steuerberatung.
Kontrollierte Kapitalmarkttransaktionen, TBSZ-Konten, Sozialbeitragsteuer, der Steuerausgleich für Kryptowerte und geerbte Immobilien können die Berechnung wesentlich verändern. Lassen Sie eine bedeutende Transaktion von einem qualifizierten ungarischen Steuerberater prüfen oder stimmen Sie die Behandlung mit der NAV ab.
Kapitalertragsteuer-Rechner Ungarn
Iva Buće ist Wirtschaftswissenschaftlerin aus Kroatien mit Schwerpunkt auf digitalem Marketing und Logistik. Sie verbindet analytische Genauigkeit mit kreativer Kommunikation, um Themen wie Investieren und Finanzbildung verständlich zu machen. Bei Finorum schreibt sie über Finanzen, Märkte und den Einfluss von Technologie auf Anlagestrends in Europa.

