Wie hoch ist die Steuer beim Verkauf von Aktien, Kryptowährungen oder Immobilien in Deutschland?
Mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner Deutschland von Finorum können Sie die voraussichtliche Steuer auf private Anlage- und Veräußerungsgewinne berechnen. Wählen Sie die Anlageklasse und tragen Sie Anschaffungspreis, Verkaufspreis, anrechenbare Kosten, Besitzdauer und gegebenenfalls verrechenbare Verluste ein. Der Rechner zeigt anschließend den geschätzten steuerpflichtigen Gewinn, die mögliche Steuer und den verbleibenden Nettogewinn.
Deutschland wendet nicht auf alle Vermögenswerte dieselben Regeln an. Aktiengewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Gewinne aus Kryptowerten und privaten Immobilien können dagegen nach Ablauf der jeweiligen Haltefrist vollständig steuerfrei sein.
| Purchase price | |
| Sale price | |
| Costs / fees | |
| Gross gain | |
| CGT () | |
| Net profit |
Kapitalertragsteuer in Deutschland
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, welcher Vermögenswert verkauft wurde:
- Aktien und andere Wertpapiere;
- Investmentfonds und ETFs;
- Kryptowerte und bestimmte andere private Wirtschaftsgüter;
- Immobilien;
- Betriebsvermögen oder wesentliche Unternehmensbeteiligungen.
Private Aktiengewinne fallen grundsätzlich unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG. Kryptowerte und bestimmte andere Vermögenswerte können dagegen private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG darstellen.
Diese Unterscheidung bestimmt den Steuersatz, die verfügbaren Freibeträge und Freigrenzen, die Verlustverrechnung sowie mögliche Steuerbefreiungen nach Ablauf einer Haltefrist.
Besteuerung von Aktien und Wertpapieren
Gewinne aus dem Verkauf privat gehaltener Aktien unterliegen grundsätzlich der deutschen Abgeltungsteuer.
Die Standardbelastung setzt sich zusammen aus:
- 25 % Kapitalertragsteuer;
- Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Kapitalertragsteuer;
- Gesamtbelastung ohne Kirchensteuer: 26,375 %.
Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft kann zusätzlich Kirchensteuer anfallen. Abhängig vom Bundesland beträgt sie grundsätzlich 8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer.
Da die Kirchensteuer teilweise als Sonderausgabe berücksichtigt wird und damit ihre eigene Bemessungsgrundlage beeinflusst, wird die tatsächliche Gesamtbelastung nicht durch ein einfaches Addieren aller Prozentsätze bestimmt.
Deutsche Banken und Broker behalten die Steuer normalerweise automatisch ein. Gewinne bei ausländischen Brokern müssen dagegen häufig in der deutschen Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Das Bundesministerium der Finanzen erläutert die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen mit 25 % Kapitalertragsteuer.
Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €
Jede steuerpflichtige Person erhält einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €.
Zusammen veranlagte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner verfügen über einen gemeinsamen Pauschbetrag von 2.000 €.
Der Sparer-Pauschbetrag gilt für die gesamten Kapitaleinkünfte. Dazu können gehören:
- Gewinne aus Aktienverkäufen;
- Dividenden;
- Zinsen;
- Erträge und Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds;
- weitere steuerpflichtige Kapitalerträge.
Es handelt sich nicht um einen eigenen Freibetrag von 1.000 € für jede Bank, jedes Depot oder jede Anlageklasse. Wurde der Pauschbetrag bereits für Zinsen oder Dividenden verwendet, steht für einen Aktiengewinn nur noch der verbleibende Anteil zur Verfügung.
Eine deutsche Bank kann den Pauschbetrag direkt berücksichtigen, wenn ein gültiger Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne Freistellungsauftrag kann eine zu hohe Steuerbelastung gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
Der Pauschbetrag ist in § 20 Absatz 9 EStG geregelt.
Günstigerprüfung
Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter der pauschalen Abgeltungsteuer, kann die steuerpflichtige Person eine Günstigerprüfung beantragen.
Das Finanzamt vergleicht dann die Besteuerung mit der Abgeltungsteuer und die Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz. Es wendet die günstigere Variante an.
Das bedeutet jedoch nicht, dass für eine einzelne ausgewählte Transaktion frei der niedrigste Satz gewählt werden kann. Bei der Berechnung werden die relevanten Kapitaleinkünfte und die gesamte steuerliche Situation berücksichtigt.
Der Rechner verwendet in der Standardeinstellung die Abgeltungsteuer. Eine genaue Günstigerprüfung erfordert Angaben zum gesamten steuerpflichtigen Einkommen, Veranlagungsstatus, Kirchensteuerpflicht und weiteren Abzügen.
Verlustverrechnung bei Aktien
Für Verluste aus dem Verkauf von Aktien gelten besondere Verrechnungsregeln.
Aktienverluste dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. Sie können nicht automatisch Zinsen, Dividenden, Mieteinkünfte oder Gewinne aus Kryptowährungen und Immobilien reduzieren.
Andere qualifizierte Kapitalverluste werden möglicherweise in einem allgemeinen Verlustverrechnungstopf geführt und können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit einem größeren Spektrum von Kapitalerträgen verrechnet werden.
Werden Anlagen bei verschiedenen deutschen Banken gehalten, werden die Verluste bei einem Institut nicht automatisch mit den Gewinnen bei einem anderen Institut verrechnet. In diesem Fall können eine Verlustbescheinigung und die Veranlagung durch das Finanzamt erforderlich sein.
Bei derselben Bank nicht genutzte Verluste werden grundsätzlich vorgetragen. Für wertlos gewordene Wertpapiere, Derivate, ausgefallene Darlehen und wesentliche Beteiligungen können Sonderregeln gelten.
Investmentfonds und ETFs
Investmentfonds und ETFs werden nach dem Investmentsteuergesetz besteuert. Ihre Behandlung kann sich vom direkten Besitz einzelner Aktien unterscheiden.
Zu den steuerpflichtigen Beträgen können gehören:
- Ausschüttungen;
- Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen;
- die jährliche Vorabpauschale.
Je nach Zusammensetzung des Fonds kann ein Teil der Erträge steuerfrei bleiben. Bei einem qualifizierten Aktienfonds im Privatvermögen beträgt die Teilfreistellung grundsätzlich 30 %. Bei einem qualifizierten Mischfonds beträgt sie regelmäßig 15 %.
Dadurch kann der effektive Steuersatz auf einen Fondsgewinn geringer sein als bei einem direkten Aktiengewinn. Das konkrete Ergebnis hängt jedoch von der steuerlichen Klassifizierung des Fonds, bereits angesetzten Vorabpauschalen und verfügbaren Freibeträgen ab.
Die Teilfreistellung von 30 % für qualifizierte Aktienfonds ist in § 20 Investmentsteuergesetz geregelt.
Besteuerung von Kryptowährungen
Kryptowerte im Privatvermögen werden grundsätzlich anders behandelt als Aktien.
Ein Gewinn kann als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf einer Besitzdauer von mehr als einem Jahr ist der private Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei.
Ein steuerpflichtiger Vorgang kann entstehen, wenn Kryptowerte:
- gegen Euro oder eine andere staatliche Währung verkauft werden;
- gegen einen anderen Kryptowert getauscht werden;
- zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden;
- gegen einen anderen Vermögenswert oder Vorteil übertragen werden.
Eine Übertragung zwischen eigenen Wallets ist kein Verkauf, sofern das wirtschaftliche Eigentum unverändert bleibt.
Für die Bestimmung der Haltefrist sind grundsätzlich die verbindlichen Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge maßgeblich. Die Dokumentation sollte Transaktionsdaten, Euro-Werte, Mengen, Wallet-Adressen und Gebühren enthalten.
Staking, Lending und Haltefrist
Die Verwendung von Currency- oder Payment-Token für Staking oder Lending verlängert die einjährige Veräußerungsfrist nach der aktuellen Verwaltungsauffassung grundsätzlich nicht auf zehn Jahre.
Die durch passives Staking oder Lending erhaltenen Erträge können bei ihrem Zufluss dennoch steuerpflichtig sein. Der Euro-Marktwert der erhaltenen Token bestimmt sowohl den steuerpflichtigen Ertrag als auch deren Anschaffungskosten.
Beim späteren Verkauf der erhaltenen Token entsteht ein eigener Gewinn oder Verlust. Für diesen neu erhaltenen Bestand beginnt grundsätzlich eine eigene einjährige Haltefrist.
Mining, aktive Blockerstellung, professioneller Handel und gewerbliche Tätigkeiten können steuerlich anders behandelt werden und außerhalb des privaten Veräußerungsregimes liegen.
Die Bewertungs-, Dokumentations- und Haltefristregeln erläutert das Bundesministerium der Finanzen in seinem BMF-Schreiben zur Besteuerung bestimmter Kryptowerte.
Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt.
Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Ein Gesamtgewinn von 999 € bleibt steuerfrei. Erreicht der Gesamtgewinn dagegen 1.000 € oder mehr, ist grundsätzlich der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht lediglich der Teil oberhalb von 1.000 €.
Die Freigrenze gilt für die gesamten relevanten privaten Veräußerungsgewinne eines Jahres. Sie ist keine separate Grenze für jede Kryptowährung, jedes Wallet oder jede Transaktion.
Steuerpflichtige kurzfristige Kryptogewinne unterliegen dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz und nicht der Abgeltungsteuer von 25 %.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können nicht genutzte Verluste zurück- oder vorgetragen werden.
Die Regelungen enthält § 23 EStG.
Ermittlung der Anschaffungskosten bei Kryptowerten
Die deutsche Finanzverwaltung geht grundsätzlich von einer Einzelbetrachtung der veräußerten Einheiten aus.
Ist eine eindeutige Einzelzuordnung nicht möglich, können für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst veräußert gelten. Für die Bewertung kann eine Durchschnittsmethode relevant sein. Vereinfachend kann auch FIFO akzeptiert werden.
Die Betrachtung erfolgt grundsätzlich walletbezogen. Die innerhalb eines Wallets gewählte Methode sollte beibehalten werden, bis der entsprechende Bestand vollständig veräußert wurde.
Dies ist wichtig, weil eine unvollständige Transaktionshistorie oder eine pauschale Anwendung von FIFO über mehrere Wallets hinweg zu einer falschen Besitzdauer und einem fehlerhaften steuerpflichtigen Gewinn führen kann.
Immobiliengewinne in Deutschland
Der Gewinn aus dem Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie kann steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Sind mehr als zehn Jahre vergangen, ist der private Immobiliengewinn grundsätzlich steuerfrei. Die Höhe der Wertsteigerung spielt dabei grundsätzlich keine Rolle.
Wird die Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft und greift keine Befreiung, unterliegt der Gewinn dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz. Er wird nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 % besteuert.
Die allgemeine Berechnung lautet:
Verkaufspreis − Anschaffungs- oder Herstellungskosten − anrechenbare Veräußerungskosten
Bereits geltend gemachte Abschreibungen können den verbleibenden Anschaffungswert reduzieren und damit den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.
Kosten, die unmittelbar mit dem Erwerb, einer qualifizierten Verbesserung oder dem Verkauf zusammenhängen, können die Berechnung beeinflussen. Laufende Instandhaltungskosten und bereits von Mieteinnahmen abgezogene Ausgaben dürfen nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden.
Befreiung bei Eigennutzung
Ein Verkauf kann auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei sein, wenn die Immobilie:
- zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder
- im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf drei Kalenderjahre und verlangt nicht zwingend drei vollständig abgelaufene Jahre. Es muss jedoch eine tatsächliche qualifizierte Eigennutzung vorliegen.
Die unentgeltliche Überlassung an ein Kind, für das weiterhin Anspruch auf Kindergeld besteht, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Eigennutzung gelten. Die Vermietung an andere Personen, eine reine Ferienvermietung oder das ausschließliche Halten als Kapitalanlage erfüllen die Bedingung grundsätzlich nicht.
Wurde nur ein Teil der Immobilie selbst genutzt, kann die Steuerbefreiung möglicherweise anteilig für diesen Gebäudeteil gelten.
Bei geerbten oder geschenkten Immobilien ist besondere Vorsicht erforderlich. Für die Zehnjahresfrist kann der Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers dem Erben oder Beschenkten zugerechnet werden.
Die Zehnjahresfrist und die Ausnahmen für Eigennutzung sind in § 23 EStG geregelt.
Beispiel für einen Aktienverkauf
Angenommen, eine in Deutschland steuerpflichtige Person verkauft Aktien für 40.000 €. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug 25.000 €, die anrechenbaren Transaktionskosten 500 €.
Der geschätzte Gewinn beträgt:
- Verkaufserlös: 40.000 €
- Anschaffungskosten: 25.000 €
- anrechenbare Kosten: 500 €
- Kapitalgewinn: 14.500 €
Nehmen wir an, vom Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € stehen noch 600 € zur Verfügung:
- steuerpflichtiger Gewinn nach Pauschbetrag: 13.900 €
- Kapitalertragsteuer von 25 %: 3.475 €
- Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Steuer: 191,13 €
- geschätzte Gesamtsteuer ohne Kirchensteuer: 3.666,13 €
- geschätzter Gewinn nach Steuern: 10.833,87 €
Kirchensteuer, verrechenbare Aktienverluste oder ein niedrigerer persönlicher Steuersatz können das Ergebnis verändern.
Was der Rechner berücksichtigt
Der Rechner für Deutschland kann folgende Angaben verarbeiten:
- Anschaffungs- und Verkaufspreis;
- anrechenbare Transaktionskosten;
- noch verfügbarer Sparer-Pauschbetrag;
- kompatible Kapitalverluste;
- Art des Vermögenswerts;
- Besitzdauer;
- Kirchensteuerpflicht;
- einjährige Kryptofrist;
- Freigrenze von 1.000 €;
- zehnjährige Immobilienfrist;
- Befreiung bei Eigennutzung.
Das Ergebnis zeigt den geschätzten Gewinn, den steuerpflichtigen Betrag, die mögliche Steuer, den effektiven Steuersatz und den verbleibenden Nettogewinn.
Annahmen der Berechnung
Sofern nicht anders angegeben, geht der Rechner davon aus, dass die Person:
- in Deutschland steuerlich ansässig ist;
- den Vermögenswert im Privatvermögen hält;
- keine professionelle oder gewerbliche Handelstätigkeit ausübt;
- keine wesentliche Unternehmensbeteiligung hält, die einem anderen Regime unterliegt;
- gültige Anschaffungskosten und Ausgaben angegeben hat;
- verfügbare Freibeträge und Verluste korrekt eingetragen hat.
Für Betriebsvermögen, professionellen Kryptohandel, Mitarbeiteraktien, wesentliche Unternehmensbeteiligungen, ausländische Steueranrechnungen und grenzüberschreitende Umstrukturierungen können andere Regeln gelten.
Wichtiger Hinweis
Der Kapitalertragsteuer-Rechner Deutschland von Finorum liefert eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Er stellt weder eine persönliche Steuerberatung noch eine amtliche Steuerberechnung dar.
Aktien, Kryptowerte und Immobilien unterliegen in Deutschland unterschiedlichen Steuersystemen. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € ist nicht mit der Freigrenze von 1.000 € für private Veräußerungsgeschäfte gleichzusetzen. Bei der Freigrenze wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig, sobald sie erreicht oder überschritten wird.
Bei einer größeren oder komplexen Veräußerung sollten Sie das Ergebnis mit dem zuständigen Finanzamt oder einem qualifizierten deutschen Steuerberater prüfen.
Kapitalertragsteuer-Rechner Deutschland
Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

