Kapitalertragsteuer-Rechner Finnland 2026

Wie hoch ist die Steuer beim Verkauf von Aktien, Kryptowährungen oder Immobilien in Finnland?

Mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner Finnland von Finorum können Sie die voraussichtliche Steuer auf private Veräußerungsgewinne ermitteln. Wählen Sie die Anlageklasse und tragen Sie Anschaffungspreis, Verkaufspreis, anrechenbare Transaktionskosten und gegebenenfalls verrechenbare Verluste ein. Der Rechner zeigt anschließend den geschätzten steuerpflichtigen Gewinn, die mögliche Steuer und den verbleibenden Nettogewinn.

Finnland besteuert Kapitalgewinne grundsätzlich als Kapitaleinkünfte mit 30 % oder 34 %. Der steuerpflichtige Gewinn kann jedoch entweder anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten oder mithilfe der finnischen Anschaffungskostenpauschale berechnet werden. Der Verkauf eines qualifizierten dauerhaften Eigenheims kann vollständig steuerfrei sein.

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Estimates only. DCA assumes constant monthly contributions and fixed annual return — actual returns vary. CGT calculated on total gain at end of holding period. Netherlands Box 3 is shown as a simplified deemed-return estimate. Not financial advice.

Steuersätze für Kapitalgewinne in Finnland

Für steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gelten 2026 folgende Steuersätze:

  • 30 % auf Kapitaleinkünfte bis 30.000 €;
  • 34 % auf den Teil der Kapitaleinkünfte über 30.000 €.

Die Grenze von 30.000 € gilt für die gesamten steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte einer Person und nicht separat für jede einzelne Transaktion. Andere Kapitaleinkünfte im selben Jahr können deshalb dazu führen, dass ein Teil eines neuen Veräußerungsgewinns mit 34 % besteuert wird.

Zu den Kapitaleinkünften können Veräußerungsgewinne, Mieteinnahmen und bestimmte Anlageerträge gehören. Für Dividenden gelten eigene Berechnungsregeln. Sie sollten daher nicht automatisch genauso behandelt werden wie ein direkter Gewinn aus dem Verkauf von Aktien.

Die offiziellen Steuersätze veröffentlicht die finnische Steuerverwaltung.

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

Die gewöhnliche Berechnung lautet:

Steuerpflichtiger Gewinn = Verkaufserlös − tatsächliche Anschaffungskosten − anrechenbare Ausgaben

Als Anschaffungskosten gilt grundsätzlich der Betrag, der für den Vermögenswert bezahlt wurde. Zusätzlich können Maklergebühren und andere dokumentierte Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb oder Verkauf zusammenhängen.

Finnland erlaubt alternativ eine Berechnung anhand einer pauschalen Anschaffungskostenvermutung, der sogenannten hankintameno-olettama. Steuerpflichtige dürfen beide Methoden vergleichen und die für sie günstigere Variante verwenden.

Die beiden Methoden dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Wird die Anschaffungskostenpauschale gewählt, können der tatsächliche Kaufpreis und die Transaktionskosten nicht zusätzlich abgezogen werden.

Finnische Anschaffungskostenpauschale

Die pauschalen Anschaffungskosten werden als Prozentsatz des Verkaufspreises bestimmt:

  • 20 % des Verkaufspreises bei einer Besitzdauer von weniger als zehn Jahren;
  • 40 % des Verkaufspreises bei einer Besitzdauer von mindestens zehn Jahren.

Das bedeutet nicht, dass der Steuersatz auf 20 % oder 40 % sinkt. Der Pauschalbetrag ersetzt lediglich den tatsächlichen Anschaffungspreis und sämtliche ansonsten abzugsfähigen Erwerbs- und Veräußerungskosten.

Wird beispielsweise ein seit mindestens zehn Jahren gehaltener Vermögenswert für 100.000 € verkauft, beträgt die pauschale Anschaffungskostenvermutung 40.000 €. Der geschätzte steuerpflichtige Gewinn beläuft sich damit vor Verlustverrechnung auf 60.000 €.

Die Pauschalmethode kann vorteilhaft sein, wenn der ursprüngliche Kaufpreis sehr niedrig war, keine vollständigen Unterlagen mehr vorhanden sind oder der Vermögenswert stark an Wert gewonnen hat. Sind der dokumentierte Kaufpreis und die tatsächlichen Kosten höher als der Pauschalbetrag, ist die gewöhnliche Methode in der Regel günstiger.

Die finnische Steuerverwaltung bestätigt die Pauschalen von 20 % und 40 %.

Besteuerung von Aktien und Investmentfonds

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Für die Gewinnermittlung können entweder die tatsächlichen Anschaffungskosten und anrechenbaren Ausgaben oder die pauschalen Anschaffungskosten verwendet werden.

Verluste aus Aktienverkäufen werden grundsätzlich zuerst mit Kapitalgewinnen verrechnet. Sind keine ausreichenden Kapitalgewinne vorhanden, können sie regelmäßig von anderen Kapitaleinkünften abgezogen werden.

Nicht genutzte Verluste können grundsätzlich fünf Jahre lang vorgetragen werden. Ein Abzug von Arbeitslohn oder anderen Erwerbseinkünften ist nicht möglich.

Bei gemeinsam gehaltenen Anlagen muss jeder Eigentümer seinen eigenen Anteil am Verkaufserlös, an den Anschaffungskosten und an den Ausgaben erklären. Für geerbte oder geschenkte Wertpapiere sowie Mitarbeiterbeteiligungen können besondere Anschaffungswerte gelten.

Steuerbefreiung für Kleinverkäufe bis 1.000 €

Kapitalgewinne können steuerfrei sein, wenn die gesamten Verkaufspreise der betreffenden Vermögenswerte im Kalenderjahr höchstens 1.000 € betragen.

Die Grenze bezieht sich auf die Bruttoverkaufspreise und nicht auf den erzielten Gewinn. Übersteigen die relevanten Gesamtverkäufe 1.000 €, bleibt daher nicht lediglich der erste Teilbetrag steuerfrei.

Gesetzlich anderweitig befreite Verkäufe, beispielsweise der qualifizierte Verkauf eines dauerhaften Eigenheims, werden bei der Prüfung der Grenze nicht berücksichtigt. Für gewöhnliche Haushaltsgegenstände gelten ebenfalls eigene Vorschriften.

Für kleine Verluste besteht eine entsprechende Einschränkung. Ein Verlust ist grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn sowohl die gesamten Anschaffungskosten als auch die gesamten Verkaufspreise der im Jahr veräußerten relevanten Vermögenswerte höchstens 1.000 € betragen.

Die Einzelheiten finden Sie in den offiziellen Hinweisen zu kleinen Veräußerungen.

Besteuerung von Kryptowährungen

Der Verkauf oder die Verwendung von Kryptowährungen kann einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn oder einen abzugsfähigen Verlust auslösen.

Eine Veräußerung liegt insbesondere vor, wenn ein Kryptowert:

  • gegen Euro oder eine andere staatliche Währung verkauft wird;
  • gegen eine andere Kryptowährung getauscht wird;
  • zur Begleichung einer Rechnung verwendet wird;
  • für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt wird.

Der bloße Kauf und das anschließende Halten einer Kryptowährung lösen noch keine Kapitalgewinnbesteuerung aus. Auch die Übertragung zwischen Wallets derselben Person stellt grundsätzlich keine Veräußerung dar, sofern das Eigentum unverändert bleibt und der Vorgang nachgewiesen werden kann.

Finnland berechnet Kryptogewinne und -verluste für jede Transaktion separat. Maßgeblich ist der Euro-Wert der erhaltenen oder ausgegebenen Kryptowerte zum Zeitpunkt der Transaktion.

Die finnische Steuerverwaltung verwendet die FIFO-Methode. Danach gelten die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst veräußert.

Der steuerpflichtige Gewinn kann anhand des tatsächlichen Kaufpreises und der anrechenbaren Gebühren oder mit der Anschaffungskostenpauschale von 20 % beziehungsweise 40 % berechnet werden. Beide Methoden dürfen für dieselbe Veräußerung nicht kombiniert werden.

Verluste aus Kryptotransaktionen können grundsätzlich von Kapitalgewinnen und anderen Kapitaleinkünften abgezogen werden. Nicht genutzte Verluste lassen sich regelmäßig fünf Jahre vortragen.

Erträge aus Proof-of-Work-Mining gelten normalerweise als Erwerbseinkommen und nicht als Kapitalgewinn. Staking- und Lending-Erträge werden bei ihrem Zufluss grundsätzlich als Kapitaleinkünfte behandelt. Bei einem späteren Verkauf der erhaltenen Kryptowerte kann zusätzlich ein Kapitalgewinn oder -verlust entstehen.

Ausführliche Informationen bietet die finnische Steuerverwaltung in ihren Hinweisen zu Kryptowerten und virtuellen Währungen.

Verkauf von Immobilien in Finnland

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Anlageimmobilie, eines Ferienhauses oder einer anderen nicht steuerbefreiten Immobilie wird grundsätzlich als Kapitaleinkommen mit 30 % beziehungsweise 34 % besteuert.

Der steuerpflichtige Gewinn kann berechnet werden anhand:

  • des dokumentierten Kaufpreises und der anrechenbaren Erwerbs- und Veräußerungskosten oder
  • der Anschaffungskostenpauschale von 20 % beziehungsweise 40 % des Verkaufspreises.

Zu den tatsächlich abzugsfähigen Ausgaben können Maklerprovisionen, bestimmte Registrierungsgebühren und andere dokumentierte Kosten gehören, die unmittelbar mit dem Kauf oder Verkauf verbunden sind.

Die Behandlung von Renovierungs- und Modernisierungskosten hängt von der Art und dem Zeitpunkt der Arbeiten ab. Laufende Instandhaltungskosten und persönliche Wohnkosten dürfen nicht automatisch dem Anschaffungswert hinzugerechnet werden.

Der Gewinn gehört zu dem Steuerjahr, in dem der verbindliche Kaufvertrag geschlossen wurde. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der Verkäufer den Kaufpreis vollständig oder teilweise erst später erhält.

Berechnungsbeispiele enthält die amtliche Anleitung zum steuerpflichtigen Verkauf einer Wohnimmobilie.

Steuerbefreiung für das dauerhafte Eigenheim

Der Gewinn aus dem Verkauf eines dauerhaften Eigenheims kann vollständig steuerfrei sein, wenn beide Hauptvoraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Verkäufer besaß das Haus oder die Wohnung mindestens zwei Jahre.
  • Während der Eigentumszeit nutzte der Verkäufer oder seine Familie die Immobilie mindestens zwei Jahre ununterbrochen als dauerhaften Wohnsitz.

Eigentums- und Wohnzeit müssen sich überschneiden. Die zweijährige Nutzung als dauerhafter Wohnsitz muss durchgehend gewesen sein. Die Immobilie muss jedoch nicht zwingend unmittelbar nach dem Auszug verkauft werden.

Wurde nur ein Teil der Immobilie als dauerhafter Wohnsitz verwendet, kann lediglich eine anteilige Steuerbefreiung gelten. Eine kurzfristige Vermietung oder eine andere nicht private Nutzung während des erforderlichen Wohnzeitraums kann die ununterbrochene Nutzung unterbrechen.

Bei einem Wohnhaus kann auch das zugehörige Grundstück innerhalb der gesetzlichen Flächengrenzen von der Steuer befreit sein. Außerhalb eines beplanten Gebiets umfasst die Befreiung grundsätzlich höchstens 10.000 Quadratmeter. Innerhalb eines beplanten Gebiets darf die Fläche normalerweise nicht größer sein als der nach dem Bebauungsplan vorgesehene Bauplatz.

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegt der Gewinn den gewöhnlichen Regeln für Kapitaleinkünfte.

Die Eigentums- und Nutzungsvoraussetzungen sind in den Hinweisen der finnischen Steuerverwaltung bestätigt.

Behandlung von Kapitalverlusten

Ein abzugsfähiger Kapitalverlust wird zunächst mit Kapitalgewinnen verrechnet. Sind keine entsprechenden Gewinne vorhanden, kann er grundsätzlich von anderen Kapitaleinkünften, beispielsweise Mieteinnahmen, abgezogen werden.

Ein verbleibender Verlust lässt sich fünf Jahre vortragen. Er kann nicht mit Arbeitslohn oder anderen Erwerbseinkünften verrechnet werden.

Verluste aus dem Verkauf gewöhnlicher Haushaltsgegenstände und anderer ausschließlich privat genutzter Vermögenswerte können vom Abzug ausgeschlossen sein. Besondere Einschränkungen gelten außerdem für bestimmte Derivate, darunter Differenzkontrakte.

Beispielberechnung

Angenommen, eine in Finnland steuerlich ansässige Person verkauft nach einer Besitzdauer von mehr als zehn Jahren Aktien für 60.000 €. Der ursprüngliche Kaufpreis betrug 18.000 €, die anrechenbaren Transaktionskosten 1.000 €.

Berechnung mit den tatsächlichen Kosten:

  • Verkaufserlös: 60.000 €
  • Kaufpreis und Kosten: 19.000 €
  • steuerpflichtiger Gewinn: 41.000 €

Berechnung mit der Anschaffungskostenpauschale:

  • Verkaufserlös: 60.000 €
  • Pauschale von 40 %: 24.000 €
  • steuerpflichtiger Gewinn: 36.000 €

In diesem Beispiel ist die Pauschalmethode günstiger.

Hat die Person keine weiteren Kapitaleinkünfte, ergibt sich folgende Schätzung:

  • erste 30.000 € mit 30 %: 9.000 €
  • verbleibende 6.000 € mit 34 %: 2.040 €
  • geschätzte Steuer: 11.040 €
  • geschätzter Gewinn nach Steuern: 24.960 €

Andere Kapitaleinkünfte und verrechenbare Verluste können das Ergebnis verändern.

Was der Rechner berücksichtigt

Der Rechner für Finnland kann folgende Angaben verarbeiten:

  • Anschaffungs- und Verkaufspreis;
  • Erwerbs- und Veräußerungskosten;
  • tatsächliche oder pauschale Anschaffungskosten;
  • Besitzdauer;
  • andere jährliche Kapitaleinkünfte;
  • kompatible Kapitalverluste;
  • Anlageklasse;
  • Kleinverkäufe bis 1.000 €;
  • Befreiung für ein dauerhaftes Eigenheim.

Das Ergebnis zeigt den geschätzten Gewinn, den steuerpflichtigen Betrag, die mögliche Steuer, den effektiven Steuersatz und den verbleibenden Nettogewinn.

Annahmen der Berechnung

Sofern nicht anders angegeben, geht der Rechner davon aus, dass die Person:

  • in Finnland steuerlich ansässig ist;
  • den Vermögenswert privat und nicht über eine Gesellschaft hält;
  • keinen gewerblichen Handel oder eine andere unternehmerische Tätigkeit betreibt;
  • über zuverlässige Belege zu Anschaffungskosten und Ausgaben verfügt;
  • andere Kapitaleinkünfte und kompatible Verluste vollständig angegeben hat;
  • keine zusätzliche, nicht eingetragene Steuerbefreiung beansprucht.

Für Gesellschaften, Betriebsvermögen, Mitarbeiteraktien, ausländische Steueranrechnungen, beschränkt Steuerpflichtige und grenzüberschreitende Umstrukturierungen können andere Regeln gelten.

Wichtiger Hinweis

Der Kapitalertragsteuer-Rechner Finnland von Finorum liefert eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Er stellt weder eine persönliche Steuerberatung noch eine amtliche Steuerberechnung dar.

Welche Anschaffungskostenmethode günstiger ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Immobilienbefreiung setzt voraus, dass sowohl die Eigentumsdauer als auch die ununterbrochene Nutzung als dauerhafter Wohnsitz erfüllt sind. Kryptotransaktionen müssen einzeln berechnet und dokumentiert werden.

Bei einer größeren oder komplexen Veräußerung sollten Sie das Ergebnis mit der finnischen Steuerverwaltung oder einem qualifizierten finnischen Steuerberater prüfen.

Kapitalertragsteuer-Rechner Finnland

Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

Sources & References

EU regulations & taxation

Additional educational resources

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