Stand: 5. September 2026
Zypern startete 2026 mit der umfassendsten Steuerreform seit Jahren. Der steuerfreie Grundbetrag der persönlichen Einkommensteuer wurde auf 22.000 € angehoben, der Körperschaftsteuersatz stieg auf 15 %, und für die meisten Gewinne aus Kryptoassets gilt nun ein eigener Steuersatz von 8 %. Gleichzeitig wurden mehrere neue familienbezogene, wohnungsbezogene und ökologische Abzugsmöglichkeiten eingeführt. Die Special Defence Contribution (SDC) auf Mieteinnahmen wurde abgeschafft, während der SDC-Satz auf Dividenden aus Gewinnen, die ab 2026 erwirtschaftet werden, auf 5 % sank.
Diese Änderungen erhöhen die steuerliche Attraktivität Zyperns zusätzlich. Die häufig verwendete Aussage, Kapitalanlagen seien auf Zypern generell steuerfrei, greift dennoch zu kurz. Gewinne aus Wertpapieren sind in vielen Fällen von der Einkommensteuer befreit. Dividenden und Zinsen können bei in Zypern ansässigen und dort domizilierten Personen jedoch der SDC unterliegen. Auf zahlreiche passive Einkünfte fallen außerdem Beiträge zum Allgemeinen Gesundheitssystem (General Healthcare System, GHS) an. Gewinne aus zyprischen Immobilien werden wiederum nach einem eigenen Kapitalgewinnsteuersystem mit 20 % besteuert. Steuerlicher Wohnsitz, Domizil und die rechtliche Einordnung der Einkünfte sind deshalb mindestens ebenso wichtig wie die nominellen Steuersätze.
Dieser Leitfaden erläutert die zum oben genannten Stichtag geltenden Vorschriften für Arbeitnehmer, Anleger, Vermieter, Freiberufler, Unternehmer und Personen, die einen Umzug nach Zypern erwägen.
Steuerüberblick – die wichtigsten Zahlen auf einen Blick
| Steuerart | Regelung 2026 | Wichtige Hinweise |
|---|---|---|
| Persönliche Einkommensteuer | 0 %–35 % | Progressiver Tarif; die ersten 22.000 € des steuerpflichtigen Einkommens sind steuerfrei |
| Gewinne aus Wertpapieren | Grundsätzlich steuerfrei | Gilt für „Titles“, die unter die gesetzliche Definition fallen; Beteiligungen mit Bezug zu zyprischen Immobilien müssen gesondert geprüft werden |
| Kapitalgewinnsteuer auf zyprische Immobilien | 20 % | Gilt für unbewegliches Vermögen auf Zypern und relevante immobilienreiche Gesellschaften |
| Einkommensteuer auf Dividenden | Steuerfrei | Dividenden fallen nicht unter die gewöhnliche persönliche Einkommensteuer |
| SDC auf Dividenden | 5 % | Für in Zypern ansässige und domizilierte Personen sowie Dividenden aus ab 2026 erzielten Gewinnen; für ältere Gewinne können Übergangsregeln mit 17 % gelten |
| SDC auf Dividenden für Non-Doms, die die Voraussetzungen erfüllen | 0 % | GHS kann dennoch anfallen |
| SDC auf passive Zinsen | Grundsätzlich 17 % | Für bestimmte Schuldinstrumente gilt ein Satz von 3 %; Non-Doms, die die Voraussetzungen erfüllen, sind grundsätzlich befreit |
| Arbeitnehmerbeiträge | 8,8 % Sozialversicherung + 2,65 % GHS | Für Sozialversicherung und GHS gelten unterschiedliche Beitragsobergrenzen |
| Arbeitgeberbeiträge | 8,8 % Sozialversicherung + 2,90 % GHS | Weitere Arbeitgeberfonds und Umlagen können die Beschäftigungskosten deutlich erhöhen |
| Beiträge Selbstständiger | 16,6 % Sozialversicherung + 4 % GHS | Sozialversicherung grundsätzlich auf berufsgruppenspezifische fiktive Einkünfte |
| Gewinne aus Kryptoassets | 8 % | Sonderregelung ab 2026 für erfasste Kryptoveräußerungen, sofern die Kryptoassets nicht durch Mining erworben wurden |
| Körperschaftsteuer | 15 % | Seit 1. Januar 2026 von 12,5 % auf 15 % erhöht |
| Regulärer Umsatzsteuersatz | 19 % | Ermäßigte Sätze umfassen 9 %, 5 % und 3 % |
| Nationale jährliche Immobiliensteuer | Keine | Kommunale Abgaben, Kanalisation und Müllgebühren können weiterhin anfallen |
| Allgemeine Nettovermögensteuer | Keine | Einkünfte aus Vermögen und Veräußerungen können dennoch steuerpflichtig sein |
| Erbschaftsteuer | Keine | Die Estate Duty wurde für Todesfälle ab 1. Januar 2000 abgeschafft |
| Steuerjahr | Kalenderjahr | 1. Januar–31. Dezember |
| Abgabefrist für natürliche Personen | Grundsätzlich 31. Juli | Im Folgejahr, vorbehaltlich offizieller Fristverlängerungen |
| Steuerbehörde | Cyprus Tax Department | Steuererklärungen für 2026 werden über Tax For All eingereicht |
Steuerlicher Wohnsitz
Zyprische Steuerresidenten versteuern ihr weltweites Einkommen. Nichtansässige werden üblicherweise nur mit Einkünften aus zyprischen Quellen erfasst, vorbehaltlich innerstaatlicher Befreiungen und des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens.
Eine natürliche Person kann nach zwei unterschiedlichen innerstaatlichen Tests steuerlich ansässig werden.
Die 183-Tage-Regel
Wer sich während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage auf Zypern aufhält, gilt für dieses Jahr als zyprischer Steuerresident. Ein Abreisetag wird als Tag außerhalb Zyperns behandelt, ein Ankunftstag als Tag auf Zypern. Erfolgen Ankunft und Abreise am selben Tag, zählt dieser als Tag auf Zypern.
Die 60-Tage-Regel
Seit 2026 kann eine Person bereits über die 60-Tage-Regel steuerlich ansässig werden, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- sie hält sich während des Kalenderjahres mindestens 60 Tage auf Zypern auf;
- sie verbringt in keinem anderen einzelnen Staat mehr als 183 Tage;
- sie übt auf Zypern eine Geschäftstätigkeit oder Beschäftigung aus oder bekleidet ein Amt in einer auf Zypern steuerlich ansässigen Gesellschaft, wobei diese Verbindung im Laufe des Jahres nicht beendet wird; und
- sie verfügt auf Zypern über eine dauerhafte Wohnung, die sie besitzt oder mietet.
Seit 2026 ist die frühere zusätzliche Voraussetzung entfallen, wonach die Person in keinem anderen Staat steuerlich ansässig sein durfte. Die innerstaatliche 60-Tage-Regel lässt sich dadurch leichter erfüllen. Gleichzeitig steigt das Risiko, dass zwei Staaten dieselbe Person als Steuerresidenten behandeln.
Ist das der Fall, muss die Tie-Breaker-Regel des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens geprüft werden. Sie orientiert sich typischerweise an ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Die geänderte Regel wird im Steuerleitfaden 2026 der Cyprus Securities and Exchange Commission beschrieben.
Steuerliche Ansässigkeit ist nicht mit Aufenthaltsrecht, Staatsangehörigkeit oder Domizil gleichzusetzen. Eine Aufenthaltserlaubnis begründet für sich genommen keine steuerliche Ansässigkeit. Ebenso wenig ist die 60-Tage-Regel ein allgemeines „Digital-Nomad-Steuerregime“: Es muss eine tatsächliche Beschäftigungs-, Geschäfts- oder Organfunktion auf Zypern bestehen.
Wohnsitz und Domizil: Warum die Unterscheidung wichtig ist
Der sogenannte Non-Dom-Status ist kein eigener Test der steuerlichen Ansässigkeit. Er betrifft vielmehr die Special Defence Contribution und kann einem zyprischen Steuerresidenten offenstehen, der für diese Zwecke nicht auf Zypern domiziliert ist.
Ein Non-Dom, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann Dividenden und passive Zinserträge von der SDC befreien. Der Status befreit jedoch weder von Einkommensteuer auf Arbeitseinkommen oder Unternehmensgewinne noch von der Kapitalgewinnsteuer auf zyprische Immobilien, der neuen Kryptosteuer oder den GHS-Beiträgen.
Das Domizil richtet sich nach Grundsätzen des zyprischen Erbrechts, insbesondere nach dem Herkunftsdomizil (domicile of origin) und dem Wahldomizil (domicile of choice).
Auch eine Person mit ausländischem Herkunftsdomizil gilt im Regelfall als auf Zypern domiziliert, wenn sie in mindestens 17 der vorangegangenen 20 Steuerjahre dort steuerlich ansässig war. Hinzu kommen Anti-Missbrauchsvorschriften. Wer ein zyprisches Herkunftsdomizil hat, muss strengere Voraussetzungen erfüllen, um den Non-Dom-Status zu erhalten.
Neu zugezogene Steuerresidenten mit ausländischem Herkunftsdomizil können daher häufig vom Non-Dom-Status profitieren, bevor die 17-von-20-Jahren-Regel greift. Der Status gilt jedoch nicht automatisch und sollte entsprechend dokumentiert werden.
Die zyprische Steuerverwaltung erläutert die Regelungen in ihren Hinweisen zu Steueransässigkeit und Domizil, während das Finanzministerium einen Überblick über die Steueranreize 2026 veröffentlicht.
Seit 2026 können bestimmte Personen, die aufgrund der 17-von-20-Jahren-Regel als domiziliert gelten, für zwei weitere Fünfjahreszeiträume eine alternative SDC-Methode wählen und dafür den gesetzlich vorgesehenen Betrag entrichten. Die vereinfachte Aussage, der Non-Dom-Vorteil sei stets auf höchstens 17 Jahre begrenzt, beschreibt die neue Rechtslage deshalb nicht mehr vollständig.
Persönliche Einkommensteuer
Zypern besteuert Gehälter, Pensionen, steuerpflichtige Mieteinkünfte, selbstständige Tätigkeiten und andere Einkünfte innerhalb der regulären Bemessungsgrundlage nach einem progressiven Tarif.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Stufen:
| Jährliches steuerpflichtiges Einkommen | Steuersatz | Steuer innerhalb der Stufe | Kumulierte Steuer |
|---|---|---|---|
| 0–22.000 € | 0 % | 0 € | 0 € |
| 22.001–32.000 € | 20 % | 2.000 € | 2.000 € |
| 32.001–42.000 € | 25 % | 2.500 € | 4.500 € |
| 42.001–72.000 € | 30 % | 9.000 € | 13.500 € |
| Über 72.000 € | 35 % | 35 % des darüberliegenden Betrags | 13.500 € zuzüglich 35 % des Mehrbetrags |
Die Tarifstufen beziehen sich auf das steuerpflichtige Einkommen nach anwendbaren Befreiungen und Abzügen, nicht auf sämtliche Bruttoeinnahmen.
Dividenden und die meisten passiven Zinserträge sind von der gewöhnlichen Einkommensteuer befreit, können aber SDC und GHS auslösen. Gewinne aus Wertpapieren, die unter die gesetzliche Definition der begünstigten „Titles“ fallen, bleiben in der Regel steuerfrei. Für Gewinne aus zyprischen Immobilien gilt dagegen die gesonderte Kapitalgewinnsteuer. Die meisten Gewinne aus nicht durch Mining erworbenen Kryptoassets werden seit 2026 mit einem eigenen Satz von 8 % besteuert.
Die zyprische Steuerverwaltung veröffentlicht sowohl die neuen Tarifstufen als auch die reformierten Abgaberegeln auf ihrer Informationsseite zur persönlichen Einkommensteuererklärung.
Sozialversicherung und Beiträge zum Allgemeinen Gesundheitssystem
Die Einkommensteuer ist nur ein Teil der Abzüge vom Gehalt. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige finanzieren zusätzlich die Sozialversicherung und das Allgemeine Gesundheitssystem GHS.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
| Beitrag 2026 | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Wesentliche Beitragsobergrenze |
|---|---|---|---|
| Sozialversicherungsfonds | 8,8 % | 8,8 % | 5.742 € monatlich / 68.904 € jährlich |
| GHS | 2,65 % | 2,90 % | 180.000 € Jahreseinkommen je Beitragszahler |
| Redundancy Fund | — | 1,2 % | Sozialversicherungsgrenze |
| Human Resource Development Fund | — | 0,5 % | Sozialversicherungsgrenze |
| Social Cohesion Fund | — | 2,0 % | Keine Sozialversicherungs-Höchstgrenze |
| Central Holiday Fund, sofern keine Befreiung gilt | — | Üblicherweise 8,0 % | Abhängig von der Urlaubsregelung |
Die offizielle monatliche Sozialversicherungs-Höchstbemessungsgrundlage für 2026 wird von den Cyprus Social Insurance Services bestätigt.
Der GHS-Beitrag wird getrennt von der Sozialversicherung berechnet und hat eine eigene jährliche Obergrenze von 180.000 € über die relevanten Einkunftsarten hinweg.
Die offiziellen GHS-Hinweise der Steuerverwaltung bestätigen den Arbeitnehmer- und Passiv-Einkommenssatz von 2,65 %, den Arbeitgeberbeitrag von 2,90 % sowie den Satz von 4 % für Selbstständige.
Dividenden, Zinsen und Mieteinnahmen können deshalb beim Steuerpflichtigen einen GHS-Beitrag von 2,65 % auslösen, obwohl die jeweiligen Einkünfte von der Einkommensteuer oder SDC befreit sind.
Ein Arbeitgeber kann vom Central Holiday Fund befreit sein, wenn er eine genehmigte eigene Urlaubsregelung anbietet, die für Arbeitnehmer mindestens ebenso günstig ist wie das gesetzliche System. Die tatsächlichen Arbeitgeberkosten lassen sich deshalb nicht für alle Unternehmen mit einem einzigen Prozentsatz ausdrücken.
Selbstständige
Selbstständige zahlen 16,6 % Sozialversicherung auf berufsgruppenspezifisch festgelegte fiktive versicherungspflichtige Einkünfte. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann beantragt werden, stattdessen die tatsächlichen Einkünfte zugrunde zu legen.
Der GHS-Beitrag für Selbstständige beträgt 4,0 %, ebenfalls vorbehaltlich der jährlichen Obergrenze von 180.000 €.
Beitragsberechnung und Zahlungsrhythmus unterscheiden sich von der Lohnabrechnung eines Arbeitnehmers. Der offizielle Business-in-Cyprus-Leitfaden erläutert das Registrierungsverfahren.
Die EU-/EWR- und schweizerischen Koordinierungsregeln können dazu führen, dass mobile Arbeitnehmer nur einem nationalen Sozialversicherungssystem unterliegen. Häufig wird dies durch eine A1-Bescheinigung dokumentiert. Steueransässigkeit und Sozialversicherungspflicht sind getrennt zu beurteilen.
Beispiel zur Lohnbesteuerung
Angenommen, ein Arbeitnehmer im Privatsektor verdient 2026 50.000 € brutto, hat keine familien- oder wohnungsbezogenen Abzüge, erhält keine Sachleistungen und ist vollständig auf Zypern sozialversichert.
| Berechnung | Betrag |
|---|---|
| Bruttogehalt | 50.000,00 € |
| Arbeitnehmerbeitrag Sozialversicherung: 8,8 % | 4.400,00 € |
| Arbeitnehmerbeitrag GHS: 2,65 % | 1.325,00 € |
| Geschätztes steuerpflichtiges Einkommen | 44.275,00 € |
| Einkommensteuer: 0–22.000 € | 0,00 € |
| Einkommensteuer: nächste 10.000 € mit 20 % | 2.000,00 € |
| Einkommensteuer: nächste 10.000 € mit 25 % | 2.500,00 € |
| Einkommensteuer: verbleibende 2.275 € mit 30 % | 682,50 € |
| Geschätztes Nettojahresgehalt | 39.092,50 € |
| Geschätztes durchschnittliches Monatsnetto | 3.257,71 € |
Die Berechnung unterstellt, dass Sozialversicherungs- und GHS-Beiträge bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitseinkommens abzugsfähig sind.
Die tatsächliche Lohnabrechnung kann durch Sachbezüge, Vorsorgefonds, Begünstigungen bei erstmaliger Beschäftigung, familienbezogene Abzüge, Zahlungsrhythmus und Rundungen abweichen. Andere Gehaltsszenarien lassen sich mit dem Finorum Brutto-Netto-Rechner Zypern berechnen.
Freibeträge, Steuerbefreiungen und Abzüge
Die Steuerreform 2026 führte neben dem höheren steuerfreien Grundbetrag mehrere gezielte Abzüge ein. Die Anspruchsvoraussetzungen hängen häufig vom Familieneinkommen, dem Wohnsitz und den erforderlichen Nachweisen ab.
Familienbezogene Abzüge
Für jeden anspruchsberechtigten Elternteil oder eingetragenen Lebenspartner beträgt der Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen:
- 1.000 € für das erste unterhaltsberechtigte Kind;
- 1.250 € für das zweite Kind; und
- 1.500 € für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind.
Bei einer Alleinerzieherfamilie, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird der Abzug verdoppelt. Einkommensgrenzen und die gesetzliche Definition eines unterhaltsberechtigten Kindes müssen eingehalten werden. Es handelt sich nicht um eine automatische Barauszahlung.
Wohnungs- und ökologische Abzüge
Unter Berücksichtigung des Haushaltseinkommens und weiterer Voraussetzungen kann jeder anspruchsberechtigte Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Alleinstehende folgende Beträge geltend machen:
- bis zu 2.000 € für Zinsen eines ordnungsgemäß bedienten Darlehens zum Kauf oder Bau des Hauptwohnsitzes auf Zypern beziehungsweise für die Miete eines Hauptwohnsitzes auf Zypern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; und
- bis zu 1.000 € für begünstigte Investitionen in Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Speichersysteme des Hauptwohnsitzes sowie für Elektrofahrzeuge, die unter die entsprechende Regelung fallen.
Staatliche Förderungen mindern die berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Für die Geltendmachung sind Verträge, Zahlungsnachweise und weitere von der Steuerverwaltung verlangte Unterlagen erforderlich.
Beiträge, Versicherungen und Spenden
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zum GHS sind grundsätzlich abzugsfähig.
Beiträge zu Lebensversicherungen, anerkannten Pensions-, Vorsorge-, Kranken- und anderen Fonds können ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Grenzen abgezogen werden, sofern das jeweilige Produkt die Voraussetzungen erfüllt. Beiträge zu medizinischen Fonds sind grundsätzlich auf 2 % des Bruttoeinkommens begrenzt.
Für bestimmte Abzüge gilt zusätzlich eine gemeinsame Obergrenze – häufig 50 % des Einkommens nach vorherigen Anpassungen. Die einzelnen Höchstbeträge können daher nicht unbegrenzt miteinander kombiniert werden.
Spenden an anerkannte gemeinnützige Organisationen sind gegen entsprechende Nachweise grundsätzlich abzugsfähig. Die Reform 2026 berücksichtigt außerdem Spenden an zugelassene kulturelle Einrichtungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 €, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Steuerbefreiungen bei erstmaliger Beschäftigung
Personen, die erstmals eine Beschäftigung auf Zypern aufnehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen von besonderen Steuerbefreiungen für zuziehende Arbeitnehmer profitieren. Entscheidend sind unter anderem Beschäftigungsbeginn, vorheriger Auslandswohnsitz, Vergütung und die Regeln zur Vermeidung doppelter Begünstigungen.
Die beiden bekanntesten Regelungen sind:
- eine Befreiung von 20 % des Arbeitseinkommens, begrenzt auf 8.550 € jährlich und auf einen bestimmten Zeitraum; oder
- eine Befreiung von 50 % bei erstmaliger Beschäftigung auf Zypern mit einer jährlichen Vergütung von mehr als 55.000 €, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; nach der neueren Regelung kann sie grundsätzlich bis zu 17 Jahre gelten.
Ältere Vorschriften mit einer Vergütungsschwelle von 100.000 € können für Beschäftigungsverhältnisse weitergelten, die noch unter den früheren Regeln begonnen haben.
Die Begünstigungen lassen sich nicht beliebig miteinander kombinieren und stehen nicht automatisch jedem ausländischen Arbeitnehmer zu. Die offizielle englischsprachige Erklärung zu Arbeitnehmerabzügen 2026 erläutert die lohnsteuerlichen Ansprüche.
Kapitalerträge
Kapitalgewinne aus Aktien und Wertpapieren
Gewinne aus der Veräußerung von „Titles“, die unter die gesetzliche Definition fallen, sind grundsätzlich von der zyprischen Einkommensteuer befreit.
Die Definition ist weit gefasst und kann unter anderem gewöhnliche Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Gründeranteile sowie zahlreiche Anteile an Investmentfonds und kollektiven Kapitalanlagen umfassen. Diese Regel trägt wesentlich zum Ruf Zyperns als steuerlich attraktiver Standort für traditionelle Wertpapierportfolios bei.
Die Befreiung hängt jedoch von der gesetzlichen Definition ab. Sie sollte weder auf jeden Vertrag übertragen werden, dessen Wert lediglich einem Wertpapier folgt, noch auf jedes tokenisierte Asset oder Tätigkeiten, die wirtschaftlich einem professionellen Wertpapierhandel entsprechen.
Kauf- und Verkaufsabrechnungen, Bedingungen des Instruments und Nachweise über das rechtliche Eigentum sollten deshalb aufbewahrt werden.
Die Befreiung verdrängt außerdem nicht die zyprische Kapitalgewinnsteuer, wenn der Wert einer Beteiligung mit unbeweglichem Vermögen auf Zypern verbunden ist.
Seit 2026 können Aktien unter die Regeln für immobilienreiche Gesellschaften fallen, wenn mindestens 20 % ihres Marktwerts direkt oder indirekt auf zyprischem unbeweglichem Vermögen beruhen. Zuvor lag diese Schwelle bei 50 %.
Für Aktien, die an einer anerkannten Börse notiert sind, gelten weiterhin besondere Ausnahmen. Bei Nichtresidenten kann zudem ein Doppelbesteuerungsabkommen das Ergebnis beeinflussen.
Für Modellrechnungen steht der Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner Zypern zur Verfügung. Ob ein konkreter Vermögenswert tatsächlich als „Title“ gilt oder unter die zyprischen Immobilienregeln fällt, muss jedoch gesondert geprüft werden.
Dividenden
Dividenden sind von der gewöhnlichen zyprischen Einkommensteuer befreit. Ihre Behandlung im Rahmen der SDC hängt von steuerlicher Ansässigkeit, Domizil und davon ab, aus welchen Unternehmensgewinnen die Ausschüttung stammt.
Die SDC-Hinweise der zyprischen Steuerverwaltung bestätigen nach der Reform folgende Grundsätze:
| Empfänger | SDC auf Dividenden |
|---|---|
| In Zypern ansässig und domiziliert; Dividende aus Gewinnen ab 1. Januar 2026 | 5 % |
| In Zypern ansässig, aber Non-Dom mit erfüllten Voraussetzungen | 0 % |
| Nichtansässige natürliche Person | 0 % |
Nicht jede im Jahr 2026 ausgezahlte Dividende wird automatisch mit 5 % belastet.
Bei Ausschüttungen aus Gewinnen, die vor 2026 erzielt wurden, können für domizilierte Steuerresidenten Übergangsregeln auf Grundlage des früheren SDC-Satzes von 17 % gelten. Die Herkunft der ausgeschütteten Gewinne ist deshalb relevant. Anti-Missbrauchsvorschriften können außerdem bei umqualifizierten oder gezielt aufgeschobenen Ausschüttungen greifen.
Der GHS-Beitrag ist davon getrennt. Ein zyprischer Steuerresident zahlt auf Dividenden grundsätzlich 2,65 % GHS innerhalb der jährlichen Beitragsobergrenze von 180.000 €. Dies gilt auch für Non-Doms, die keine SDC schulden.
Im Quellenstaat kann zusätzlich ausländische Quellensteuer anfallen. Eine mögliche Entlastung nach Doppelbesteuerungsabkommen ist gesondert zu prüfen.
Zinsen und Anleihen
Passive Zinserträge sind von der Einkommensteuer befreit, unterliegen bei einer in Zypern ansässigen und dort domizilierten natürlichen Person jedoch regelmäßig einer SDC von 17 %.
Non-Doms, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und Nichtansässige unterliegen grundsätzlich keiner SDC.
Für bestimmte zyprische beziehungsweise EU-Staatspapiere und bestimmte börsennotierte Schuldinstrumente gilt ein ermäßigter SDC-Satz von 3 %, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zinsen, die im gewöhnlichen Verlauf einer Geschäftstätigkeit entstehen, gelten dagegen grundsätzlich als Geschäftseinkünfte und unterliegen den Einkommensteuerregeln statt der SDC für passive Zinsen.
Entscheidend sind Tätigkeit und wirtschaftlicher Zusammenhang, nicht allein die Bezeichnung der Zahlung durch eine Bank oder Plattform.
Zusätzlich kann ein zyprischer Steuerresident auf Zinserträge GHS in Höhe von 2,65 % innerhalb der jährlichen Beitragsobergrenze schulden.
ETFs und Investmentfonds
Zypern erhebt keine besondere jährliche Mark-to-Market-Steuer allein deshalb, weil eine natürliche Person einen thesaurierenden ETF hält. Nicht realisierte Wertsteigerungen sind grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Die Veräußerung oder Rückgabe von Fondsanteilen, die als „Titles“ unter die gesetzliche Definition fallen, ist regelmäßig von der Einkommensteuer befreit, sofern keine zyprischen Immobilienregeln eingreifen.
Barausschüttungen müssen dagegen eigenständig eingeordnet werden. Handelt es sich rechtlich um eine Dividende, gelten die entsprechenden SDC- und GHS-Regeln.
Eine thesaurierende Anteilsklasse reinvestiert Erträge normalerweise innerhalb des Fonds und führt zu diesem Zeitpunkt nicht zu einer persönlichen Barausschüttung.
Fondssitz, Rechtsform und Ausschüttungsunterlagen sollten dennoch aufbewahrt werden, insbesondere bei Immobilienfonds oder ungewöhnlichen börsengehandelten Produkten.
Steuerbegünstigte Anlagekonten
Ein allgemeines steuerbegünstigtes Wertpapierkonto, das unmittelbar mit einem britischen ISA vergleichbar wäre, gibt es auf Zypern nicht.
Die steuerlichen Vorteile für Anleger ergeben sich vielmehr aus der Befreiung für Gewinne aus bestimmten „Titles“, der SDC-Befreiung für Non-Doms sowie aus Begünstigungen für zugelassene Pensions-, Vorsorge- und Versicherungsprodukte.
Ein ausländisches steuerbegünstigtes Anlagekonto behält seine ausländische Steuerbefreiung auf Zypern nicht automatisch. Rechtsform, zugrunde liegende Vermögenswerte und Zahlungen müssen nach zyprischem Steuerrecht eingeordnet werden.
Kryptowährungen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt auf Zypern ein spezieller Einkommensteuersatz von 8 % für Gewinne aus der Veräußerung von Kryptoassets, die nicht durch Mining erworben wurden.
Die Sonderregelung gilt sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen und wird im offiziellen Überblick des Finanzministeriums zu den Steueranreizen bestätigt.
Eine Veräußerung umfasst den Verkauf gegen Fiatwährung und kann auch den Tausch gegen ein anderes Kryptoasset, eine Schenkung oder die Verwendung von Kryptowährungen zum Erwerb von Waren, Dienstleistungen oder anderen Vermögenswerten umfassen.
Nicht realisierte Marktwertsteigerungen werden nicht besteuert.
Wurden Einheiten derselben Kryptowährung zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, verlangt die Steuerverwaltung die Anwendung des FIFO-Verfahrens: Die ältesten Einheiten gelten als zuerst veräußert.
Verluste können innerhalb desselben Jahres mit Gewinnen aus anderen Kryptoassets desselben Steuerpflichtigen verrechnet werden. Sie können jedoch:
- nicht in spätere Jahre vorgetragen werden;
- nicht als Konzernverlust übertragen werden;
- nicht mit Gehalt verrechnet werden;
- nicht mit Wertpapiergewinnen verrechnet werden;
- nicht mit Immobiliengewinnen verrechnet werden; und
- nicht mit gewöhnlichem Unternehmensgewinn verrechnet werden.
Mining fällt ausdrücklich nicht unter die 8-%-Sonderregelung und unterliegt den gewöhnlichen Einkommensteuerregeln.
Die zyprische Steuerverwaltung bestätigt diese Punkte in ihren offiziellen FAQ zur Kryptobesteuerung ab 1. Januar 2026.
Beispiel: Realisierte Kryptogewinne von 18.000 € und Kryptoverluste desselben Jahres von 5.000 € ergeben einen Nettogewinn von 13.000 €. Bei 8 % entstehen 1.040 € Steuer. Ein Verlust in einem späteren Steuerjahr könnte diesen Betrag nicht nachträglich reduzieren.
Staking-, Lending- und Airdrop-Erträge sowie Tokens, die als Vergütung für Dienstleistungen erhalten werden, können bereits beim Zufluss steuerpflichtiges Einkommen darstellen. Die 8-%-Regel sollte deshalb nicht automatisch so verstanden werden, dass sie eine mögliche Besteuerung des ursprünglichen Zuflusses ersetzt.
Wallet-Historien, Transaktions-IDs, Euro-Marktwerte, Gebühren und Anschaffungsnachweise sollten vollständig dokumentiert werden.
Zypern setzte DAC8 zum 1. Januar 2026 um und weitete damit automatische Informationsaustausch- und Sorgfaltspflichten für Kryptoassets aus. Weitere Informationen enthält die DAC8-Mitteilung der Steuerverwaltung.
Mieteinnahmen und Immobilien
Mietgewinne fließen in die gewöhnliche progressive Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein.
Bei vermieteten Gebäuden erhält eine natürliche Person üblicherweise einen gesetzlichen Abzug in Höhe von 20 % der Bruttogebäudemiete sowie gegebenenfalls Abschreibungen und Zinsaufwendungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden dürfen und zur Erzielung der Mieteinnahmen angefallen sind.
Der pauschale Abzug gilt nicht zwangsläufig für den Grundstücksanteil oder jede Form der Vermietung.
Seit 2026 unterliegen Mieteinnahmen nicht mehr der SDC. Damit entfällt die frühere effektive Belastung von 2,25 % der Bruttomiete für domizilierte Steuerresidenten.
Ein in Zypern ansässiger Steuerpflichtiger zahlt auf die Bruttomiete weiterhin grundsätzlich 2,65 % GHS, innerhalb der jährlichen GHS-Obergrenze von 180.000 €.
Seit dem 1. Juli 2026 muss die Miete für unbewegliches Vermögen auf Zypern per Banküberweisung, Karte oder einer anderen anerkannten elektronischen Zahlungsmethode entrichtet werden.
Die Informationsseite der Steuerverwaltung zu Mieteinkünften erläutert diese Pflicht zur elektronischen Zahlung.
Für Modellrechnungen steht der Finorum-Rechner für Steuern auf Mieteinnahmen in Europa zur Verfügung. Immobilienbezogene Abzüge müssen dabei individuell berücksichtigt werden.
Kapitalgewinne aus zyprischen Immobilien
Auf Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen auf Zypern sowie bestimmten Beteiligungen an immobilienreichen Gesellschaften fällt eine Kapitalgewinnsteuer von 20 % an – unabhängig vom Wohnsitz des Verkäufers, vorbehaltlich gesetzlicher und abkommensrechtlicher Ausnahmen.
Die Steuer beträgt nicht einfach 20 % des Verkaufspreises. Anschaffungskosten, berücksichtigungsfähige wertsteigernde Aufwendungen, Indexierung und Veräußerungskosten können den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren.
Die lebenslangen Freibeträge wurden 2026 erhöht:
| Art der Veräußerung | Lebenslanger Freibetrag 2026 |
|---|---|
| Allgemeiner Immobiliengewinn | 30.000 € |
| Verkauf landwirtschaftlicher Flächen durch einen Landwirt | 50.000 € |
| Hauptwohnsitz unter Einhaltung der Nutzungs- und Flächenbedingungen | 150.000 € |
Diese Freibeträge können nicht zusätzlich über einen gesamten lebenslangen Höchstbetrag von 150.000 € hinaus kumuliert werden.
Wurde beispielsweise bereits ein Teil des allgemeinen Freibetrags genutzt, steht später nur noch der verbleibende Betrag bis zur allgemeinen Obergrenze zur Verfügung.
Für den Hauptwohnsitz muss der Eigentümer die Immobilie grundsätzlich mindestens fünf Jahre selbst bewohnt haben. Handelt es sich nicht um die erste entsprechende Veräußerung, kann eine Nutzungsdauer von zehn Jahren erforderlich sein. Die Befreiung gilt zudem grundsätzlich nur für Grundstücksflächen bis 1.500 m².
Die Steuerverwaltung veröffentlicht die neuen Freibeträge in ihrer Übersicht zur Kapitalgewinnsteuer.
Die nationale jährliche Immobiliensteuer wurde auf Zypern bereits 2017 abgeschafft. Eigentümer können jedoch weiterhin mit kommunalen Abgaben, Kanal- und Müllgebühren sowie transaktionsbezogenen Gebühren des Land Registry belastet werden.
Beim Erwerb einer neuen Wohnimmobilie kann Umsatzsteuer anstelle von Übertragungsgebühren anfallen. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 5 % für einen Hauptwohnsitz, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hängt unter anderem von Fläche, Wert, Nutzung und Übergangsregeln ab.
Eine Immobilie sollte deshalb nicht allein aufgrund einer Werbeaussage als „steuerfrei“ behandelt werden.
Vermögensteuer
Zypern erhebt keine allgemeine jährliche Nettovermögensteuer.
Vermögenswerte können dennoch Einkommensteuer, SDC, GHS, Kapitalgewinnsteuer, kommunale Gebühren oder ausländische Steuern auslösen.
Die fehlende Vermögensteuer beseitigt außerdem weder Meldepflichten noch Steuern, die der Staat erhebt, in dem sich ein Vermögenswert befindet.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Zypern erhebt keine Erbschaftsteuer. Die Steuerverwaltung bestätigt in ihren Hinweisen für verstorbene Personen und Nachlässe, dass die Estate Duty für Todesfälle ab dem 1. Januar 2000 abgeschafft wurde.
Auch eine umfassende eigenständige Schenkungsteuer nach dem Vorbild zahlreicher kontinentaleuropäischer Staaten gibt es nicht.
Vermögensübertragungen sind dennoch nicht zwangsläufig kostenfrei.
Schenkungen zyprischer Immobilien können Fragen der Kapitalgewinnsteuer, Gebühren des Land Registry und verwandtschaftsabhängige Befreiungen auslösen.
Bei Vermögenswerten im Ausland kann der Staat, in dem sich der betreffende Vermögenswert befindet, Schenkung- oder Erbschaftsteuer erheben.
Erbrecht und Steuerrecht sind außerdem voneinander getrennte Rechtsgebiete. Nachlassverwalter können weiterhin eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen und offene Steuerschulden des Verstorbenen begleichen müssen.
Selbstständige
Einzelunternehmer und Freiberufler zahlen den progressiven Einkommensteuertarif auf ihren steuerpflichtigen Nettogewinn nach Abzug betrieblich veranlasster Aufwendungen, steuerlicher Abschreibungen und persönlicher Abzüge.
Steuervorauszahlungen werden normalerweise in zwei Raten während des Jahres entrichtet und später im Rahmen der Selbstveranlagung ausgeglichen. Eine wesentliche Unterschätzung kann Zinsen oder Sanktionen auslösen.
Die Sozialversicherungsbeiträge Selbstständiger betragen 16,6 % auf die ihrer Berufsgruppe zugewiesenen fiktiven Einkünfte. Der GHS-Beitrag beträgt 4 %, jeweils innerhalb der einschlägigen Beitragsgrenzen.
Eine Registrierung bei der Steuerverwaltung, den Social Insurance Services und gegebenenfalls bei der Mehrwertsteuerbehörde kann erforderlich sein.
Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt 19 %. Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten ermäßigte Sätze von 9 %, 5 % und 3 %, während bestimmte Vorgänge mit 0 % besteuert werden. Die Steuerverwaltung veröffentlicht die aktuellen Mehrwertsteuersätze.
Eine Mehrwertsteuerregistrierung wird verpflichtend, wenn die steuerpflichtigen Umsätze innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate 15.600 € überschritten haben oder voraussichtlich innerhalb der nächsten 30 Tage überschreiten werden.
Der offizielle Business-in-Cyprus-Leitfaden zur Registrierung für Einkommensteuer und Mehrwertsteuer erläutert die wichtigsten Registrierungstatbestände.
Für innergemeinschaftliche Erwerbe und grenzüberschreitende Dienstleistungen gelten eigene Schwellen und Vorschriften. Ein niedriger Umsatz schließt deshalb nicht aus, dass aufgrund einer speziellen grenzüberschreitenden Regel eine Registrierung erforderlich wird.
Körperschaftsteuer
Seit dem 1. Januar 2026 zahlen in Zypern ansässige Gesellschaften und zyprische Betriebsstätten 15 % Körperschaftsteuer. Zuvor betrug der Satz 12,5 %.
Die staatliche Zusammenfassung der Unternehmenssteuerreform 2026 bestätigt den neuen Satz und die wichtigsten Unternehmensmaßnahmen der Reform.
Gewinne aus der Veräußerung von „Titles“, die unter die gesetzliche Definition fallen, bleiben grundsätzlich steuerfrei. Für Gewinne aus der Veräußerung nicht durch Mining erworbener Kryptoassets gilt dagegen die neue 8-%-Regelung. Gewinne im Zusammenhang mit zyprischen Immobilien bleiben dem separaten Kapitalgewinnsteuersystem von 20 % unterworfen.
Die Reform:
- schaffte die fiktive Dividendenausschüttung für ab 2026 erzielte Gewinne ab;
- verlängerte den regulären Verlustvortrag von fünf auf sieben Jahre;
- schaffte die Stempelsteuer für ab dem 1. Januar 2026 ausgestellte Dokumente ab;
- führte neue beziehungsweise geänderte Anti-Missbrauchs- und Niedrigsteuerlandregelungen ein; und
- behielt Steueranreize wie die IP-Box und den fiktiven Zinsabzug bei, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Zypern gegründete Gesellschaften gelten aufgrund ihrer Gründung grundsätzlich als dort steuerlich ansässig, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen die Ansässigkeit nicht einem anderen Staat zuweist. Geschäftsleitung und Kontrolle bleiben daneben ein eigenständiges Ansässigkeitskriterium.
Allein die formale Durchführung von Vorstandssitzungen auf Zypern schafft keine ausreichende wirtschaftliche Substanz.
Die Hinweise der Steuerverwaltung zur steuerlichen Ansässigkeit von Gesellschaften nennen unter anderem Geschäftsleitung, strategische Entscheidungen, Anwesenheit der Directors, laufende Verwaltung, Unterlagen und Vertragsabschlüsse als relevante Faktoren.
Zypern erhebt auf gewöhnliche Dividenden, Zinsen und Lizenzzahlungen an Nichtansässige grundsätzlich keine Quellensteuer. Zahlungen im Zusammenhang mit zyprischen Rechten sowie neuere Vorschriften für nicht kooperative oder niedrig besteuerte Jurisdiktionen können jedoch besondere Regeln auslösen.
EU-Richtlinien, wirtschaftliches Eigentum, Verrechnungspreise und Anti-Missbrauchsregeln von Doppelbesteuerungsabkommen sind ebenfalls zu beachten.
Ausländische Einkünfte, Pensionen und Doppelbesteuerungsabkommen
Zyprische Steuerresidenten müssen weltweite Einkünfte aus Arbeit, Vermietung und Geschäftstätigkeit berücksichtigen, auch wenn der Zahlende im Ausland ansässig ist oder sich der Vermögenswert dort befindet.
Dividenden und passive Zinserträge bleiben von der gewöhnlichen Einkommensteuer befreit, können aber – wie oben erläutert – SDC und GHS auslösen. Die Non-Dom-Befreiung beseitigt die SDC, nicht jedoch ausländische Quellensteuern oder GHS.
Die Entlastung ausländischer Steuern richtet sich nach zyprischem Recht und dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Zypern verfügt über ein umfangreiches Abkommensnetz. Die einzelnen Abkommen können Arbeitseinkommen, Pensionen, Immobilien-, Unternehmens- und Kapitalerträge jedoch unterschiedlich zuordnen.
Nachweise über im Ausland entrichtete Steuern sollten aufbewahrt werden. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass jede ausländische Steuer in voller Höhe auf Zypern angerechnet werden kann.
Bei einer ausländischen Pension kann ein zyprischer Steuerresident jährlich zwischen der gewöhnlichen progressiven Besteuerung und einem besonderen Steuersatz von 5 % auf ausländische Pensionseinkünfte oberhalb von 5.000 € wählen, sofern das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen Zypern das Besteuerungsrecht zuweist.
Die ersten 5.000 € bleiben bei Anwendung dieser Sonderregelung steuerfrei.
Ein Vergleich beider Methoden kann sinnvoll sein, da andere Einkünfte und Abzüge beeinflussen, welche Variante günstiger ist.
Remote-Arbeit kann zyprische Lohnsteuer- und Unternehmenssteuerfragen auslösen, selbst wenn der Arbeitgeber im Ausland sitzt.
Arbeitseinkommen wird typischerweise dort erzielt, wo die Arbeitsleistung physisch erbracht wird. Regelmäßige Vertragsverhandlungen oder Geschäftsleitungsfunktionen von Zypern aus können zusätzlich das Risiko einer Betriebsstätte oder steuerlichen Unternehmensansässigkeit begründen.
Steuererklärung und Zahlung
Das Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ab dem Steuerjahr 2026 werden persönliche Einkommensteuererklärungen elektronisch über Tax For All eingereicht, das TAXISnet für diesen Zweck ablöst.
Die Steuerreform 2026 hat den Kreis der abgabepflichtigen Personen deutlich erweitert.
Ein zyprischer Steuerresident muss eine Steuererklärung abgeben, wenn er Einkünfte erzielt, die unter das Einkommensteuergesetz fallen, unabhängig vom Alter, oder wenn er während des Jahres zwischen 25 und 70 Jahre alt ist, selbst wenn er keine Einkünfte erzielt.
Nichtansässige mit zyprischen Einkünften, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen ebenfalls eine Erklärung einreichen.
Der Ministerrat kann bestimmte Gruppen per Verordnung von der Pflicht ausnehmen.
Die gesetzliche Abgabefrist für ein Steuerjahr ist der 31. Juli des Folgejahres, vorbehaltlich einer offiziellen Verlängerung.
Die Steuererklärung für 2026 ist damit grundsätzlich bis zum 31. Juli 2027 einzureichen, sofern die Regierung den Termin nicht durch Verordnung ändert.
Davon zu unterscheiden ist die zum Zeitpunkt dieses Leitfadens laufende Steuererklärung für 2025: Deren Frist wurde offiziell bis zum 31. Oktober 2026 verlängert.
Sowohl die ausgeweitete Abgabepflicht als auch diese Fristunterscheidung werden von der zyprischen Steuerverwaltung bestätigt.
Selbstständige und Unternehmen können während des Jahres Steuervorauszahlungen zum 31. Juli und 31. Dezember, abschließende Selbstveranlagungszahlungen, Lohnsteuererklärungen und Mehrwertsteuererklärungen leisten beziehungsweise einreichen müssen.
Auch SDC und GHS auf Einkünfte, bei denen keine zyprische Quellensteuer einbehalten wurde, können gesonderte Selbstveranlagungspflichten auslösen.
Die jährliche Steuererklärung ersetzt daher keine bereits früher fällige Zahlungs- oder Meldepflicht.
Steuerliche Aspekte für Expats und international mobile Personen
Für das passende Profil kann Zypern steuerlich besonders attraktiv sein.
Ein Non-Dom, der die Voraussetzungen erfüllt und gewöhnliche Wertpapiere sowie ausländische Dividenden hält, kann auf diese Einkünfte unter Umständen weder Einkommensteuer noch SDC zahlen. GHS und ausländische Quellensteuern können dennoch anfallen.
Auch die 50-%-Befreiung bei erstmaliger Beschäftigung kann die Steuerbelastung eines Arbeitnehmers, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erheblich reduzieren.
Zu den häufigsten Fehlern gehören:
- den Non-Dom-Status als Befreiung von sämtlichen zyprischen Steuern zu verstehen;
- zu übersehen, dass GHS auf zahlreiche passive Einkünfte erhoben wird;
- davon auszugehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis automatisch die steuerliche Ansässigkeit begründet;
- nach der Lockerung der 60-Tage-Regel 2026 eine mögliche doppelte Steueransässigkeit zu ignorieren;
- bei Anwendung des neuen SDC-Satzes von 5 % nicht zu prüfen, ob die ausgeschütteten Gewinne vor oder nach 2026 erzielt wurden;
- zyprische Immobilien in eine Gesellschaft einzubringen und anzunehmen, dass die allgemeine Steuerbefreiung für Aktiengewinne automatisch die 20-%-Immobilien-Kapitalgewinnsteuer beseitigt; und
- ein ausländisches Unternehmen von Zypern aus zu führen, ohne dessen steuerliche Ansässigkeit oder eine mögliche Betriebsstätte zu prüfen.
Aufenthaltsrecht, Steueransässigkeit, Domizil und Sozialversicherung sollten deshalb vor einem Umzug getrennt analysiert werden.
Für praktische Vergleiche stehen der Finorum Lebenshaltungskosten-Rechner Europa und der Europäische Umzugsrechner zur Verfügung.
Wesentliche Vor- und Nachteile
Vorteile
- Persönlicher steuerfreier Grundbetrag von 22.000 € und neue Einkommensteuertarife seit 2026.
- Einkommensteuerbefreiung für Gewinne aus „Titles“, die unter die gesetzliche Definition fallen.
- SDC-Befreiung für Dividenden und passive Zinserträge von Non-Doms, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
- Keine allgemeine Nettovermögensteuer und keine Erbschaftsteuer.
- Keine nationale jährliche Immobiliensteuer.
- Klar definierter Steuersatz von 8 % für die meisten Gewinne aus der Veräußerung nicht durch Mining erworbener Kryptoassets.
- Umfangreiches Doppelbesteuerungsabkommensnetz, EU-Mitgliedschaft und Euro als Landeswährung.
Nachteile und wichtige Einschränkungen
- Gewöhnliches Einkommen unterliegt einem Grenzsteuersatz von bis zu 35 %.
- Steueransässigkeit, Domizil, SDC und GHS sind voneinander getrennte Ebenen, die leicht verwechselt werden können.
- GHS kann selbst dann anfallen, wenn Dividenden oder Zinserträge von Einkommensteuer und SDC befreit sind.
- Zyprische Immobilien und immobilienreiche Beteiligungen können einer Kapitalgewinnsteuer von 20 % unterliegen; seit 2026 greift bei Beteiligungen bereits eine niedrigere Immobilienwertschwelle von 20 %.
- Sozialversicherung und zusätzliche Arbeitgeberfonds erhöhen die Beschäftigungskosten deutlich.
- Die Reform 2026 hat Übergangsvorschriften geschaffen, insbesondere für Dividenden aus älteren Unternehmensgewinnen.
- Die erweiterte Steuererklärungspflicht führt dazu, dass bestimmte Steuerresidenten selbst bei geringen oder fehlenden Einkünften eine Erklärung abgeben müssen.
Weiterführende Finorum-Leitfäden und Rechner
- Investieren in Zypern
- Steuerleitfaden Zypern
- Durchschnittsgehalt in Zypern
- Lebenshaltungskosten auf Zypern
- Kapitalertragsteuer-Rechner Zypern
- Brutto-Netto-Rechner Zypern
- Rechner für Steuern auf Mieteinnahmen in Europa
- Lebenshaltungskosten-Rechner Europa
- Europäischer Umzugsrechner
Haftungsausschluss
Dieser Leitfaden dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle steuerliche, rechtliche, buchhalterische, Anlage-, Sozialversicherungs- oder Einwanderungsberatung dar.
Die steuerliche Behandlung auf Zypern hängt unter anderem von Steueransässigkeit, Domizil, dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtsform und Herkunft der Einkünfte, Beschäftigungshistorie, familiären Verhältnissen und vorhandenen Nachweisen ab.
Aufgrund der Übergangsregelungen kann die steuerliche Behandlung einer Zahlung, die 2026 zufließt, davon abhängen, in welchem früheren Jahr der zugrunde liegende Gewinn erzielt wurde.
Prüfen Sie daher die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Hinweise der zyprischen Steuerverwaltung und holen Sie vor Abgabe einer Steuererklärung, einem Umzug, der Ausschüttung von Unternehmensgewinnen oder der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung gegebenenfalls Rat bei einem qualifizierten zyprischen Steuerexperten ein.
Iva Buće ist Wirtschaftswissenschaftlerin aus Kroatien mit Schwerpunkt auf digitalem Marketing und Logistik. Sie verbindet analytische Genauigkeit mit kreativer Kommunikation, um Themen wie Investieren und Finanzbildung verständlich zu machen. Bei Finorum schreibt sie über Finanzen, Märkte und den Einfluss von Technologie auf Anlagestrends in Europa.
Sources & References
EU regulations & taxation
- Businessincyprus.gov.cy — Business-in-Cyprus-Leitfaden zur Registrierung für Einkommensteuer und Mehrwertsteuer
- Cysec.gov.cy — Steuerleitfaden 2026 der Cyprus Securities and Exchange Commission
- Gov.cy — Cyprus Tax Department
- DAC8-Mitteilung der Steuerverwaltung
- Hinweise der Steuerverwaltung zur steuerlichen Ansässigkeit von Gesellschaften
- Hinweisen für verstorbene Personen und Nachlässe
- Hinweisen zu Steueransässigkeit und Domizil
- Informationsseite der Steuerverwaltung zu Mieteinkünften
- Mehrwertsteuersätze
- offiziellen FAQ zur Kryptobesteuerung ab 1. Januar 2026
- offiziellen GHS-Hinweise der Steuerverwaltung
- offiziellen Überblick des Finanzministeriums zu den Steueranreizen
- SDC-Hinweise der zyprischen Steuerverwaltung
- Tax For All
- Zusammenfassung der Unternehmenssteuerreform 2026
- zyprischen Steuerverwaltung
- Übersicht zur Kapitalgewinnsteuer

