Kapitalertragsteuer-Rechner Luxemburg 2026

Wie hoch ist die Steuer beim Verkauf von Aktien, Kryptowährungen oder Immobilien in Luxemburg?

Mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner von Finorum können Sie die voraussichtliche Besteuerung privater Veräußerungsgewinne nach den luxemburgischen Regeln für 2026 berechnen. Geben Sie den Kaufpreis, Verkaufspreis, die anrechenbaren Kosten und die Haltedauer ein, um den geschätzten Gewinn und die mögliche Steuerbelastung zu ermitteln.

Luxemburg kennt keinen einheitlichen Steuersatz für sämtliche Kapitalgewinne. Entscheidend sind die Art des Vermögenswerts, die Haltedauer, die Höhe einer Unternehmensbeteiligung und das gesamte steuerpflichtige Einkommen.

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Wie werden Kapitalgewinne in Luxemburg besteuert?

Steuerpflichtige Gewinne aus der Verwaltung des Privatvermögens werden in Luxemburg grundsätzlich den sonstigen Einkünften zugerechnet.

Zunächst wird der tatsächlich erzielte Gewinn berechnet:

Kapitalgewinn = Verkaufserlös − Anschaffungspreis − anrechenbare Kosten

Ein steuerpflichtiger Gewinn wird in der Regel zum Einkommen hinzugerechnet und mit dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz besteuert. Der Einkommensteuertarif erreicht 42 %, bevor mögliche Zuschläge und der Pflegeversicherungsbeitrag von 1,4 % berücksichtigt werden.

Für länger gehaltene Vermögenswerte kann jedoch eine Steuerbefreiung oder eine Besteuerung zum halben globalen Steuersatz gelten.

Gewinne aus Aktien und Wertpapieren

Luxemburg unterscheidet zwischen Wertpapieren, die höchstens sechs Monate gehalten wurden, und Anlagen mit einer längeren Haltedauer.

Haltedauer von höchstens sechs Monaten

Werden Aktien oder andere Wertpapiere spätestens sechs Monate nach dem Erwerb verkauft, gilt der Gewinn grundsätzlich als Spekulationsgewinn. Er wird unabhängig von der Beteiligungshöhe mit dem gewöhnlichen progressiven Einkommensteuersatz besteuert.

Abzugsfähige Anschaffungs- und Veräußerungskosten reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn.

Liegt der gesamte Spekulationsgewinn des Kalenderjahres unter 500 €, fällt grundsätzlich keine Steuer an. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag: Wird die maßgebliche Grenze überschritten, kann der vollständige Gewinn steuerpflichtig werden.

Haltedauer von mehr als sechs Monaten

Bei einer üblichen Portfoliobeteiligung von höchstens 10 % ist der private Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei, wenn die Wertpapiere länger als sechs Monate gehalten wurden.

Luxemburg · Übliche Portfoliobeteiligung — Der Gewinn aus einer Beteiligung von höchstens 10 % ist bei einer Haltedauer von mehr als sechs Monaten grundsätzlich steuerfrei. STEUERFREI ✓

Dividenden werden davon getrennt behandelt. Sie können einkommensteuerpflichtig sein, obwohl der spätere Verkauf der Aktien keinen steuerpflichtigen Kapitalgewinn erzeugt.

Wesentliche Beteiligungen

Für wesentliche Beteiligungen gelten besondere Vorschriften.

Eine Beteiligung gilt grundsätzlich als wesentlich, wenn der Steuerpflichtige allein oder gemeinsam mit seinem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner und seinen minderjährigen Kindern zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der fünf Jahre vor dem Verkauf unmittelbar oder mittelbar mehr als 10 % des Gesellschaftskapitals gehalten hat.

Wird eine solche Beteiligung nach mehr als sechs Monaten verkauft, unterliegt der Gewinn grundsätzlich dem halben globalen Einkommensteuersatz. Abhängig von den persönlichen Umständen ergibt sich dadurch ein maximaler Satz von ungefähr 21,4 % beziehungsweise 21,8 %.

Für begünstigte langfristige Gewinne kann ein Freibetrag von 50.000 € zur Verfügung stehen. Bei gemeinsam veranlagten Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern kann er auf 100.000 € steigen.

Dieser Freibetrag gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Bereits innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre für begünstigte Aktien- oder Immobiliengewinne beanspruchte Beträge reduzieren den noch verfügbaren Freibetrag.

Die luxemburgische Regierung erläutert diese Regelungen ausführlich auf der offiziellen Seite von Guichet.lu.

Besteuerung von Kryptowährungen

Virtuelle Währungen gelten in Luxemburg für steuerliche Zwecke nicht als gesetzliche Zahlungsmittel. Die Besteuerung richtet sich nach der Art der Tätigkeit, der Haltedauer und der Einordnung der Transaktion.

Verkauft oder tauscht eine Privatperson Kryptowährungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb, kann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen. Er wird grundsätzlich mit dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz besteuert, wenn die gesamten Spekulationsgewinne des Jahres die maßgebliche Freigrenze erreichen beziehungsweise überschreiten.

Bei einer Haltedauer von mehr als sechs Monaten kann der Gewinn eines gelegentlich handelnden Privatanlegers grundsätzlich steuerfrei sein.

Luxemburg · Private Kryptowährungen — Der gelegentliche private Veräußerungsgewinn kann nach einer Haltedauer von mehr als sechs Monaten grundsätzlich steuerfrei sein. STEUERFREI ✓

Nicht nur der Verkauf gegen Euro kann als Veräußerung gelten. Auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere oder die Verwendung von Coins und Token zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen kann steuerlich relevant sein.

Die Transaktion muss dabei in Euro bewertet werden. Häufiger oder professionell organisierter Handel sowie Mining können dagegen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft und nach anderen Regeln besteuert werden.

Weitere Informationen enthält das offizielle Rundschreiben zu virtuellen Währungen der luxemburgischen Steuerverwaltung.

Immobiliengewinne in Luxemburg

Für Immobilienverkäufe im Jahr 2026 wird grundsätzlich zwischen einer Haltedauer von bis zu fünf Jahren und einer Haltedauer von mehr als fünf Jahren unterschieden.

Immobilie höchstens fünf Jahre gehalten

Wird eine Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb verkauft, gilt der Gewinn grundsätzlich als Spekulationsgewinn. Er wird dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und unterliegt dem gewöhnlichen progressiven Einkommensteuertarif.

Nachweisbare Anschaffungsnebenkosten, bestimmte Investitionen und Veräußerungskosten können den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren.

Immobilie länger als fünf Jahre gehalten

Bei einem Verkauf nach mehr als fünf Jahren wird der Gewinn grundsätzlich als langfristiger Veräußerungsgewinn behandelt.

Er ist nicht automatisch steuerfrei, kann aber zum halben globalen Einkommensteuersatz besteuert werden. Zusätzlich kann der Freibetrag von 50.000 € beziehungsweise 100.000 € für gemeinsam veranlagte Paare anwendbar sein, sofern er im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum noch verfügbar ist.

Eine vorübergehende Sonderregel mit kürzerer Haltedauer galt für bestimmte Verkäufe im ersten Halbjahr 2025. Sie ist nicht als allgemeine Regel für Veräußerungen im Jahr 2026 anzuwenden.

Steuerbefreiung für den Hauptwohnsitz

Der Gewinn aus dem Verkauf des anerkannten Hauptwohnsitzes ist in Luxemburg grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer steuerfrei.

Die Befreiung kann gelten, wenn die Immobilie zum Verkaufszeitpunkt vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt sie auch dann möglich, wenn der Eigentümer bereits vor dem Verkauf ausgezogen ist.

Luxemburg · Hauptwohnsitz — Der Verkauf eines qualifizierten Hauptwohnsitzes ist unabhängig von der Haltedauer von der Kapitalgewinnbesteuerung befreit. STEUERFREI ✓

Der Immobilienverkauf muss trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. Zweitwohnungen, Ferienhäuser und vermietete Anlageimmobilien erfüllen die Voraussetzungen nicht automatisch.

Die aktuellen Bestimmungen und Voraussetzungen werden auf der offiziellen Immobilienseite von Guichet.lu erläutert.

Behandlung von Veräußerungsverlusten

Anerkannte Veräußerungsverluste können grundsätzlich mit steuerpflichtigen Gewinnen innerhalb der entsprechenden Kategorie der sonstigen Einkünfte verrechnet werden.

Sie dürfen normalerweise nicht mit Arbeitslohn oder anderen unabhängigen Einkunftsarten verrechnet werden. Nicht genutzte private Verluste können grundsätzlich nicht auf spätere Steuerjahre vorgetragen werden.

Bewahren Sie deshalb folgende Unterlagen auf:

  • Kauf- und Verkaufsdatum
  • Anschaffungs- und Verkaufspreis
  • Makler-, Bank- und Transaktionsgebühren
  • Höhe einer Unternehmensbeteiligung
  • Belege über Immobilieninvestitionen
  • Kryptowerte zum jeweiligen Transaktionszeitpunkt in Euro
  • Nachweise für eine beanspruchte Steuerbefreiung

Beispiel für die Berechnung

Ein in Luxemburg ansässiger Anleger kauft Portfolioaktien für 30.000 € und verkauft sie später für 42.000 €. Die anrechenbaren Transaktionskosten betragen 500 €.

Der Gewinn beläuft sich damit auf:

42.000 € − 30.000 € − 500 € = 11.500 €

Betrug die Beteiligung höchstens 10 % und wurden die Aktien länger als sechs Monate gehalten, ist der private Gewinn grundsätzlich steuerfrei.

Erfolgt der Verkauf dagegen innerhalb von sechs Monaten, kann der Spekulationsgewinn von 11.500 € mit dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz besteuert werden.

Das Beispiel zeigt, weshalb Haltedauer und Beteiligungshöhe im Rechner korrekt angegeben werden müssen.

Ansässige, Nichtansässige und ausländische Anlagen

In Luxemburg ansässige Personen müssen gegebenenfalls auch Gewinne aus ausländischen Vermögenswerten berücksichtigen. Bei Nichtansässigen ist entscheidend, ob Luxemburg nach nationalem Recht und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht besitzt.

Veräußerungen luxemburgischer Immobilien und bestimmter wesentlicher Beteiligungen können auch bei Nichtansässigen steuerpflichtig bleiben.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann bestimmen, welcher Staat den Gewinn besteuern darf und ob eine Anrechnung oder Freistellung ausländischer Steuern gewährt wird.

Der Rechner liefert eine Schätzung nach den inländischen luxemburgischen Grundregeln. Fragen zur steuerlichen Ansässigkeit, Wegzugsbesteuerung und zu ausländischen Steuergutschriften werden nicht automatisch berücksichtigt.

Annahmen der Berechnung

Sofern nicht anders angegeben, geht der Rechner davon aus, dass der Nutzer:

  • als Privatperson handelt;
  • in Luxemburg steuerlich ansässig ist;
  • die Vermögenswerte nicht über eine Gesellschaft hält;
  • keinen gewerblichen Wertpapier- oder Kryptohandel betreibt;
  • alle anrechenbaren Kosten korrekt angegeben hat;
  • keine zusätzlichen persönlichen Steuerbefreiungen beansprucht;
  • die Veräußerung im Steuerjahr 2026 durchführt.

Das tatsächliche Ergebnis kann abweichen, da steuerpflichtige Kapitalgewinne häufig vom gesamten Einkommen und vom persönlichen Steuersatz abhängen.

Wichtiger Hinweis

Der Kapitalertragsteuer-Rechner Luxemburg von Finorum liefert ausschließlich eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Er ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung.

Für Betriebsvermögen, geerbte oder geschenkte Vermögenswerte, Mitarbeiterbeteiligungen, Investmentfonds, wesentliche Beteiligungen, Nichtansässige und grenzüberschreitende Sachverhalte können zusätzliche Regeln gelten.

Lassen Sie eine bedeutende Transaktion vor dem Verkauf von der luxemburgischen Steuerverwaltung, einem Steuerberater oder einem qualifizierten Fachmann prüfen.

Kapitalertragsteuer-Rechner Luxemburg

Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

Sources & References

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