Kapitalertragsteuer-Rechner Polen 2026

Wie hoch könnte die Steuer beim Verkauf von Aktien, Kryptowährungen oder Immobilien in Polen ausfallen?

Mit dem Kapitalertragsteuer-Rechner von Finorum können Sie die voraussichtliche Besteuerung einer privaten Veräußerung nach den polnischen Vorschriften für 2026 ermitteln. Geben Sie den Kaufpreis, Verkaufspreis, die abzugsfähigen Kosten und weitere Angaben zur Transaktion ein, um den geschätzten Kapitalgewinn und die mögliche Steuerbelastung zu berechnen.

Polen besteuert Gewinne aus Aktien, Finanzinstrumenten und Kryptowährungen grundsätzlich mit 19 %. Derselbe Steuersatz gilt für Immobilien, die innerhalb des steuerpflichtigen Fünfjahreszeitraums verkauft werden. Für jede Anlageklasse gelten jedoch eigene Regeln zur Berechnung, Verlustverrechnung und Steuererklärung.

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Wie werden Kapitalgewinne in Polen besteuert?

Private Kapitalgewinne werden grundsätzlich getrennt vom Arbeitslohn behandelt und nach besonderen Vorschriften besteuert. Sie unterliegen normalerweise nicht dem progressiven Einkommensteuertarif.

Die grundlegende Berechnung lautet:

Kapitalgewinn = Verkaufserlös − Anschaffungskosten − abzugsfähige Transaktionskosten

Ein Steuersatz von 19 % gilt grundsätzlich für Gewinne aus:

  • Aktien und Gesellschaftsanteilen
  • Anleihen und anderen Wertpapieren
  • Derivativen Finanzinstrumenten
  • Anteilen an Investmentfonds
  • Kryptowährungen
  • Steuerpflichtigen Immobilienverkäufen

Gewinne und Verluste aus diesen Anlagen dürfen jedoch nicht beliebig miteinander verrechnet werden. Insbesondere für Kryptowährungen und Immobilien gelten getrennte Berechnungssysteme.

Die aktuellen Steuersätze veröffentlicht das polnische Finanzministerium auf seiner offiziellen Seite zu den PIT-Steuersätzen und Grenzbeträgen.

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien

Verkauft eine in Polen steuerlich ansässige Privatperson Aktien mit Gewinn, unterliegt der Nettogewinn grundsätzlich einem Steuersatz von 19 %.

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses werden die dokumentierten Anschaffungs- und Veräußerungskosten vom Verkaufserlös abgezogen. Dazu können der Kaufpreis, Maklergebühren und andere unmittelbar mit dem Erwerb oder Verkauf verbundene Ausgaben gehören.

Ein Anleger kauft beispielsweise Aktien für 80.000 PLN und verkauft sie später für 110.000 PLN. Die abzugsfähigen Transaktionskosten betragen 1.000 PLN.

Der steuerpflichtige Gewinn ist:

110.000 PLN − 80.000 PLN − 1.000 PLN = 29.000 PLN

Die geschätzte Steuer beträgt:

29.000 PLN × 19 % = 5.510 PLN

Das Ergebnis wird normalerweise in der jährlichen Steuererklärung PIT-38 angegeben.

Führt eine lange Haltedauer zur Steuerbefreiung?

Polen gewährt für gewöhnliche börsennotierte Aktien keine allgemeine Steuerbefreiung allein aufgrund einer langen Haltedauer.

Eine nach zehn Jahren verkaufte Aktie kann daher ebenso steuerpflichtig sein wie eine nach einem Jahr verkaufte Aktie. Das Anschaffungsdatum ist für den Nachweis der Kosten wichtig, begründet aber im Regelfall keine Befreiung.

Eine eng begrenzte Ausnahme kann für bestimmte Aktien gelten, die im Rahmen eines Börsengangs erworben und erst nach Ablauf der vorgeschriebenen dreijährigen Frist verkauft wurden. Dabei müssen zusätzliche Bedingungen hinsichtlich des Anlegers, Emittenten und verbundener Personen erfüllt sein.

Diese Ausnahme darf nicht auf gewöhnliche Börsenkäufe übertragen werden.

Polen · Gewöhnliche Aktien — Private Gewinne aus gewöhnlichen Aktien sind unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich mit 19 % steuerpflichtig. STEUERPFLICHTIG

Das polnische Finanzministerium erläutert die aktuellen Vorschriften auf seiner Seite zur Besteuerung von Aktienverkäufen.

ETFs, Fonds und andere Finanzinstrumente

Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentfondsanteilen und vielen ETFs unterliegen grundsätzlich dem Steuersatz von 19 %.

Einkünfte und Verluste aus der Rückgabe von Fondsanteilen können in PIT-38 gemeinsam mit anderen Einkünften aus Geldkapital abgerechnet werden, sofern die Produkte derselben steuerlichen Einkunftsquelle zugeordnet werden.

Ein Aktienverlust kann daher unter bestimmten Voraussetzungen mit anrechenbaren Gewinnen aus der Rückgabe von Investmentfondsanteilen verrechnet werden.

Ausländische Broker stellen häufig keine polnische PIT-8C-Bescheinigung aus. Der Steuerpflichtige muss die Ergebnisse dann selbst berechnen, Fremdwährungsbeträge nach den geltenden Regeln in polnische Złoty umrechnen und in PIT-38 angeben.

Besteuerung von Kryptowährungen in Polen

Einkünfte aus der Veräußerung virtueller Währungen werden getrennt mit 19 % besteuert.

Eine steuerpflichtige Veräußerung liegt insbesondere vor, wenn eine Kryptowährung:

  • Gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel verkauft wird
  • Gegen Waren eingetauscht wird
  • Gegen Dienstleistungen eingetauscht wird
  • Gegen ein anderes Vermögensrecht als eine virtuelle Währung eingetauscht wird
  • Zur Begleichung einer Verbindlichkeit verwendet wird

Der direkte Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ist in Polen nicht steuerpflichtig.

Polen · Krypto-zu-Krypto-Tausch — Der unmittelbare Tausch einer virtuellen Währung gegen eine andere erzeugt zum Zeitpunkt des Tauschs kein steuerpflichtiges Einkommen. STEUERAUFSCHUB ✓

Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich erst, wenn der Kryptowert gegen Fiatgeld, Waren, Dienstleistungen oder ein anderes nicht digitales Vermögensrecht getauscht wird.

Der steuerpflichtige Betrag wird wie folgt berechnet:

Steuerpflichtiger Kryptogewinn = Veräußerungserlös − abzugsfähige Anschaffungskosten

Auf das positive Ergebnis wird anschließend der Steuersatz von 19 % angewendet.

Angabe von Kryptokäufen

Die Kosten für den Erwerb von Kryptowährungen müssen grundsätzlich in PIT-38 angegeben werden, selbst wenn im betreffenden Steuerjahr keine Kryptowährung verkauft wurde.

Übersteigen die anrechenbaren Erwerbskosten die Veräußerungserlöse, wird das Ergebnis steuerlich nicht als gewöhnlicher Verlust behandelt. Stattdessen werden die überschüssigen Kosten vorgetragen und den Kryptokosten des nächsten Steuerjahres zugerechnet.

Kryptokosten und -einkünfte bleiben von Aktien, Fondsanteilen und Immobilien getrennt. Überschüssige Kryptokosten dürfen einen steuerpflichtigen Aktiengewinn normalerweise nicht reduzieren.

Aufwendungen für Mining-Hardware und den für das Mining verbrauchten Strom gelten bei der privaten Berechnung grundsätzlich nicht als unmittelbare Anschaffungskosten.

Die offiziellen Vorschriften finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums zur Veräußerung von Kryptowährungen.

Kapitalgewinne aus Immobilien

Der private Verkauf einer polnischen Immobilie unterliegt grundsätzlich einer Steuer von 19 %, wenn er vor Ablauf der gesetzlichen Fünfjahresfrist erfolgt.

Die Frist wird ab dem Ende des Kalenderjahres berechnet, in dem die Immobilie erworben oder errichtet wurde. Sie beginnt nicht am genauen Kaufdatum.

Hat ein Steuerpflichtiger beispielsweise im Februar 2020 eine Wohnung erworben, wird die Frist ab dem Ende des Jahres 2020 gerechnet. Ein Verkauf ab dem 1. Januar 2026 liegt somit außerhalb des steuerpflichtigen Zeitraums.

Polen · Immobilienverkauf nach fünf Jahren — Der private Verkauf einer Immobilie nach fünf Jahren, gerechnet ab dem Ende des Erwerbs- oder Baujahres, ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig und erfordert keine PIT-39-Erklärung. STEUERFREI ✓

Die Regel gilt für private Veräußerungen außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei Immobilien im Betriebsvermögen oder gewerblichen Grundstücksgeschäften können andere Vorschriften gelten.

Berechnung des Immobiliengewinns

Bei einem Verkauf innerhalb des steuerpflichtigen Zeitraums wird der Gewinn grundsätzlich wie folgt ermittelt:

Immobiliengewinn = Verkaufserlös − abzugsfähige Anschaffungs- und Investitionskosten

Der Verkaufserlös entspricht normalerweise dem vertraglich vereinbarten Preis abzüglich direkter Veräußerungskosten, beispielsweise bestimmter Notar- oder Maklerkosten.

Weicht der vereinbarte Preis ohne nachvollziehbaren Grund erheblich vom Marktwert ab, kann die Steuerbehörde den Erlös anhand des Marktwerts bestimmen.

Zu den möglichen Kosten gehören:

  • Dokumentierte Anschaffungs- oder Baukosten
  • Bestimmte Notar- und Verwaltungsgebühren
  • Nachweisbare wertsteigernde Investitionen
  • Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten bei geerbten Immobilien
  • Anrechenbare Erbschaft- und Schenkungsteuer

Frühere Abschreibungen können bei der Berechnung dem steuerpflichtigen Gewinn wieder hinzugerechnet werden.

Geerbte Immobilien

Bei geerbten Immobilien wird die Fünfjahresfrist grundsätzlich ab dem Ende des Kalenderjahres gerechnet, in dem der Erblasser die Immobilie erworben oder errichtet hat.

Die Frist beginnt somit nicht automatisch erneut mit dem Erbfall.

Hat ein Elternteil eine Wohnung im Jahr 2015 gekauft und der Steuerpflichtige sie im Jahr 2024 geerbt, kann ein privater Verkauf im Jahr 2026 bereits außerhalb des steuerpflichtigen Zeitraums liegen.

Die ursprünglichen Erwerbs- und Erbschaftsdokumente sollten aufbewahrt werden.

Steuerbefreiung durch Verwendung für eigene Wohnzwecke

Ein innerhalb der Fünfjahresfrist erzielter Immobiliengewinn kann vollständig oder teilweise steuerfrei bleiben, wenn der Verkaufserlös für begünstigte eigene Wohnzwecke verwendet wird.

Die Ausgaben müssen ab dem Tag des Verkaufs und spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des Steuerjahres getätigt werden, in dem die Immobilie verkauft wurde.

Zu den begünstigten Wohnzwecken können gehören:

  • Erwerb eines Wohngebäudes oder einer Wohnung
  • Erwerb eines Anteils an einer Wohnimmobilie
  • Kauf eines Grundstücks zum Bau eines Wohnhauses
  • Bau, Erweiterung, Anpassung oder Renovierung der eigenen Wohnung
  • Umwandlung eines eigenen Nichtwohngebäudes in Wohnraum
  • Rückzahlung begünstigter Wohnungsdarlehen und Zinsen

Begünstigte Ausgaben können in Polen, einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz getätigt werden, sofern die Voraussetzungen für den steuerlichen Informationsaustausch erfüllt sind.

Vollständige und anteilige Befreiung

Werden sämtliche Verkaufserlöse für begünstigte eigene Wohnzwecke verwendet, kann der gesamte Gewinn steuerfrei sein.

Polen · Vollständige Reinvestition für Wohnzwecke — Ein Immobiliengewinn innerhalb der Fünfjahresfrist kann vollständig steuerfrei werden, wenn der gesamte Erlös fristgerecht für begünstigte eigene Wohnzwecke ausgegeben wird. STEUERFREI ✓

Wird nur ein Teil des Erlöses verwendet, berechnet sich der steuerfreie Gewinn anteilig:

Steuerfreier Gewinn = Gewinn × begünstigte Wohnkosten ÷ Verkaufserlös

Beispiel:

  • Verkaufserlös: 500.000 PLN
  • Abzugsfähige Kosten: 350.000 PLN
  • Gewinn: 150.000 PLN
  • Begünstigte Wohnkosten: 400.000 PLN

Der steuerfreie Teil beträgt:

150.000 PLN × 400.000 PLN ÷ 500.000 PLN = 120.000 PLN

Der verbleibende steuerpflichtige Gewinn beträgt 30.000 PLN. Daraus ergibt sich eine geschätzte Steuer von 5.700 PLN.

Die Regeln zur Frist, Kostenberechnung und Wohnzweckbefreiung erläutert das Finanzministerium auf seiner Seite zum Verkauf von Immobilien.

Behandlung von Kapitalverlusten

Ein Verlust aus Aktien und anderen begünstigten Finanzinstrumenten kann grundsätzlich mit Einkünften aus derselben Quelle verrechnet werden.

Nicht genutzte Verluste können normalerweise in die folgenden fünf Steuerjahre vorgetragen werden. Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich:

  • In einem einzelnen Jahr höchstens 50 % des ursprünglichen Verlusts abziehen; oder
  • Einmalig bis zu 5 Millionen PLN berücksichtigen und den Rest nach den geltenden Jahresgrenzen vortragen.

Verluste dürfen nicht beliebig zwischen verschiedenen Kategorien übertragen werden:

  • Aktien- und anrechenbare Fondsverluste werden innerhalb der Einkünfte aus Geldkapital abgerechnet.
  • Überschüssige Kryptokosten bleiben in der Kryptokategorie.
  • Immobilienverluste dürfen gewöhnlich weder Aktien- noch Kryptogewinne reduzieren.
  • Private Anlageverluste dürfen nicht mit Arbeitslohn verrechnet werden.

Steuererklärungen PIT-38 und PIT-39

Aktien-, Wertpapier-, Fonds- und Kryptotransaktionen werden grundsätzlich über PIT-38 erklärt.

PIT-38 ist normalerweise zwischen dem 15. Februar und dem 30. April des Folgejahres einzureichen. Eine Erklärung kann auch erforderlich sein, wenn lediglich Kryptokosten entstanden sind oder Wertpapiere mit Verlust verkauft wurden.

Ein steuerpflichtiger Immobilienverkauf wird separat in PIT-39 angegeben. Grundsätzlich gilt derselbe Abgabezeitraum.

Auch bei Inanspruchnahme der Wohnzweckbefreiung müssen der Verkauf und der voraussichtlich steuerfreie Betrag angegeben werden. Werden die Erlöse später nicht entsprechend den Voraussetzungen verwendet, muss PIT-39 berichtigt und die ausstehende Steuer einschließlich Verzugszinsen gezahlt werden.

Solidaritätsabgabe bei hohem Einkommen

Polen erhebt eine Solidaritätsabgabe von 4 % auf den maßgeblichen Teil des qualifizierten Jahreseinkommens, der 1 Million PLN übersteigt.

Bestimmte in PIT-38 erklärte Einkünfte, einschließlich qualifizierter finanzieller Kapitalgewinne, können in ihre Berechnung einfließen. Ein sehr hoher Aktien- oder Anlagegewinn kann daher eine zusätzliche Belastung über die regulären 19 % hinaus auslösen.

Die Solidaritätsabgabe wird separat mit der Erklärung DSF-1 gemeldet. Da ihre genaue Höhe vom gesamten qualifizierten Einkommen und den zulässigen Abzügen abhängt, ist sie möglicherweise nicht in der Standardberechnung des Rechners enthalten.

Ansässige, Nichtansässige und ausländische Anlagen

Polnische Steuerresidenten unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen der polnischen Besteuerung. Dazu können Gewinne aus ausländischen Aktien, Brokern und Kryptobörsen gehören.

Ausländische Transaktionen müssen nach den geltenden Regeln in polnische Złoty umgerechnet werden. Eine im Ausland gezahlte Steuer kann nach polnischem Recht und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar sein.

Nichtansässige werden grundsätzlich nur auf Gewinne besteuert, für die Polen ein Besteuerungsrecht besitzt. Gewinne aus polnischen Immobilien bleiben besonders relevant. Bei Aktien kann die Behandlung von den Vermögenswerten der Gesellschaft und dem Steuerabkommen abhängen.

Der Rechner berücksichtigt die gewöhnlichen polnischen Inlandsregeln und bestimmt nicht automatisch die abkommensrechtliche Ansässigkeit, ausländische Steuergutschriften oder Wegzugssteuerpflichten.

Annahmen der Berechnung

Sofern keine andere Option ausgewählt wurde, geht der Rechner davon aus, dass der Nutzer:

  • eine in Polen steuerlich ansässige Privatperson ist;
  • den Vermögenswert als private Kapitalanlage hält;
  • keinen gewerblichen Handel betreibt;
  • die Veräußerung im Jahr 2026 durchführt;
  • Anschaffungs- und Veräußerungskosten nachweisen kann;
  • kein IKE-, IKZE- oder anderes steuerbegünstigtes Konto nutzt;
  • keine nicht ausgewählte Wohnzweckbefreiung beansprucht;
  • unter der Schwelle von 1 Million PLN für die Solidaritätsabgabe liegt;
  • jede Transaktion in der richtigen Steuerkategorie erklärt.

Bei Mitarbeiteraktien, geerbten oder geschenkten Vermögenswerten, Unternehmensauszahlungen, ausländischen Investmentfonds und Geschäftseigentum kann das tatsächliche Ergebnis abweichen.

Wichtiger Hinweis

Der Kapitalertragsteuer-Rechner Polen von Finorum liefert eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Er stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar.

Die polnische Behandlung hängt von der Vermögensart, Einkunftsquelle, Dokumentation und Erklärungsmethode ab. Bei Immobilien ist außerdem das genaue Erwerbsjahr sowie die Verwendung des Verkaufserlöses für begünstigte eigene Wohnzwecke entscheidend.

Konsultieren Sie vor einer bedeutenden Veräußerung die polnische Finanzverwaltung oder einen qualifizierten polnischen Steuerberater.

Kapitalertragsteuer-Rechner Polen

Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

Sources & References

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