Wie hoch könnte Ihre Steuer auf Kapitalgewinne in Portugal ausfallen?
Mit dem Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner für Portugal können Privatpersonen ihre voraussichtliche Steuer beim Verkauf von Aktien, Wertpapieren, Kryptowährungen oder Immobilien berechnen.
Wählen Sie die passende Anlageklasse und tragen Sie den Anschaffungswert, den Verkaufspreis sowie die abzugsfähigen Kosten ein. Der Rechner ermittelt daraus den steuerpflichtigen Gewinn, die geschätzte Steuer und den Nettogewinn nach Steuern.
Portugal wendet je nach Vermögenswert unterschiedliche Vorschriften an. Entscheidend können unter anderem die Haltedauer, das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen, die steuerliche Ansässigkeit und bei Immobilien deren Nutzung als eigener Hauptwohnsitz sein.
| Purchase price | |
| Sale price | |
| Costs / fees | |
| Gross gain | |
| CGT () | |
| Net profit |
Wie werden Kapitalgewinne in Portugal besteuert?
Kapitalgewinne von Privatpersonen gehören im portugiesischen Einkommensteuersystem grundsätzlich zur Einkommenskategorie G. Die portugiesische Einkommensteuer heißt Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares, kurz IRS.
Die grundlegende Berechnung lautet:
Kapitalgewinn = Verkaufserlös − Anschaffungskosten − abzugsfähige Aufwendungen
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen können nachweisbare Kauf- und Verkaufskosten, Makler- oder Brokergebühren sowie bestimmte Ausgaben gehören, die den Wert eines Vermögensgegenstands unmittelbar erhöht haben.
Die anschließende Besteuerung richtet sich nach der Art des Vermögenswerts. Bei Wertpapieren und steuerpflichtigen Kryptogewinnen gilt häufig ein gesonderter Steuersatz von 28 %. Immobiliengewinne werden anders behandelt: In der Regel wird nur ein Teil des Gewinns in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen und anschließend nach den progressiven IRS-Sätzen besteuert.
Kapitalgewinne aus Aktien und Wertpapieren
Bei in Portugal steuerlich ansässigen Personen wird der positive Jahressaldo aus Gewinnen und Verlusten mit Aktien und den meisten anderen Wertpapieren grundsätzlich mit 28 % besteuert.
Steuerpflichtige können sich häufig dafür entscheiden, den Saldo mit ihren übrigen steuerpflichtigen Einkünften zusammenzurechnen. Diese Option wird in Portugal als englobamento bezeichnet. Der Gewinn wird dann nicht mit dem gesonderten Satz von 28 %, sondern nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert.
Eine solche Zusammenrechnung kann vorteilhaft sein, wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 28 % liegt. Vor der Wahl sollten jedoch sämtliche Einkünfte und mögliche Verlustvorträge berücksichtigt werden.
Die vereinfachte Berechnung lautet:
Netto-Finanzgewinn = Berücksichtigungsfähige Gewinne − berücksichtigungsfähige Verluste
Geschätzte Steuer = Steuerpflichtiger Netto-Finanzgewinn × 28 %
Der Jahressaldo wird normalerweise in der portugiesischen Einkommensteuererklärung Modelo 3 angegeben. Je nach Herkunft und Art der Einkünfte ist insbesondere die Anlage G oder bei ausländischen Einkünften die Anlage J zu verwenden.
Pflicht zur Zusammenrechnung kurzfristiger Gewinne
Die Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften ist nicht in allen Fällen freiwillig.
Gewinne aus Wertpapieren, die weniger als 365 Tage gehalten wurden, müssen grundsätzlich mit den anderen Einkünften zusammengerechnet werden, wenn das gesamte steuerpflichtige Einkommen einschließlich des betreffenden Gewinns die oberste portugiesische IRS-Tarifstufe erreicht.
Im Jahr 2026 beginnt die höchste Tarifstufe bei einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 86.634 €. Greift die Pflicht zur Zusammenrechnung, wird der kurzfristige Kapitalgewinn nach dem progressiven Tarif und nicht mit dem gesonderten Steuersatz von 28 % besteuert.
Der höchste reguläre Grenzsteuersatz beträgt 48 %. Bei hohen Einkommen kann zusätzlich ein Solidaritätszuschlag anfallen. Für einkommensstarke Anleger können kurzfristige Verkäufe deshalb zu einer erheblich höheren Steuerbelastung führen.
Ein Rechner, der ausschließlich den Satz von 28 % verwendet, kann die tatsächliche Steuer in solchen Fällen unterschätzen, sofern das übrige Jahreseinkommen nicht berücksichtigt wird.
Steuervergünstigung für langfristig gehaltene Wertpapiere
Portugal gewährt für bestimmte börsengehandelte Wertpapiere und Anteile an offenen Investmentfonds eine teilweise Steuerbefreiung, deren Höhe von der Haltedauer abhängt.
Für qualifizierte Anlagen gilt:
- Bei einer Haltedauer von mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahren bleiben 10 % des Gewinns steuerfrei.
- Bei einer Haltedauer von mindestens fünf, aber weniger als acht Jahren bleiben 20 % steuerfrei.
- Bei einer Haltedauer von mindestens acht Jahren bleiben 30 % steuerfrei.
Damit werden je nach Haltedauer nur 90 %, 80 % oder 70 % des betreffenden Nettogewinns besteuert.
Diese Vergünstigung gilt nicht automatisch für jede Beteiligung an einem Privatunternehmen und auch nicht für jedes Finanzprodukt. Das Wertpapier muss zu den gesetzlich begünstigten, zum Handel zugelassenen Anlagen oder zu den ausdrücklich erfassten Anteilen an offenen Investmentfonds gehören.
Beteiligungen an nicht börsennotierten Kleinunternehmen
Eine weitere Begünstigung kann beim Verkauf von Beteiligungen an bestimmten nicht börsennotierten Kleinst- oder Kleinunternehmen zur Anwendung kommen.
Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird grundsätzlich nur die Hälfte des positiven Veräußerungsgewinns berücksichtigt. Das betreffende Unternehmen muss der gesetzlichen Definition eines Kleinst- oder Kleinunternehmens entsprechen und darf nicht an einem geregelten oder ungeregelten Aktienmarkt notiert sein.
Die Vergünstigung darf nicht allein deshalb angesetzt werden, weil es sich um ein privat gehaltenes Unternehmen handelt. Unternehmensgröße, Börsenstatus und weitere gesetzliche Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Anschaffungskosten und Verluste bei Wertpapieren
Der nachweisbare Anschaffungspreis und notwendige Ausgaben, die unmittelbar mit dem Kauf oder Verkauf der Wertpapiere zusammenhängen, können den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Dazu gehören normalerweise Broker- und Transaktionsgebühren.
Grundsätzlich wird ein Jahressaldo aus miteinander verrechenbaren Gewinnen und Verlusten gebildet. Verluste aus Transaktionen mit einer Gegenpartei in einem offiziell gelisteten Niedrigsteuergebiet können unberücksichtigt bleiben.
Ein negativer Saldo kann bei Wahl der Zusammenrechnung grundsätzlich fünf Jahre vorgetragen werden. Der Verlustvortrag darf jedoch nicht automatisch mit Gehalt, Mieteinnahmen oder anderen Einkommenskategorien verrechnet werden.
Wer mehrere Broker verwendet, sollte vollständige Unterlagen über jede Transaktion und jedes Anschaffungsdatum aufbewahren. Für gleichartige Wertpapiere mit identischen Rechten gilt grundsätzlich das FIFO-Verfahren: Zuerst angeschaffte Wertpapiere gelten als zuerst verkauft.
Besteuerung von Kryptowährungen in Portugal
Portugal gewährt keine allgemeine Steuerfreiheit mehr für sämtliche Gewinne aus Kryptowährungen. Die steuerliche Behandlung hängt insbesondere von der Art des Krypto-Assets, der Haltedauer und der konkreten Transaktion ab.
Bei einem privaten Anleger wird ein steuerpflichtiger Gewinn aus qualifizierten Krypto-Assets, die weniger als 365 Tage gehalten wurden, grundsätzlich mit dem gesonderten Steuersatz von 28 % besteuert. Steuerlich Ansässige können unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften wählen.
Die Berechnung lautet:
Steuerpflichtiger Kryptogewinn = Veräußerungswert − Anschaffungskosten − abzugsfähige Transaktionskosten
Auch bei Krypto-Assets gilt grundsätzlich das FIFO-Verfahren. Werden die Vermögenswerte bei mehreren Finanzinstituten oder Krypto-Dienstleistern verwahrt, wird FIFO im Regelfall für jeden Anbieter getrennt angewendet.
Steuerbefreiung nach einer Haltedauer von 365 Tagen
Gewinne aus qualifizierten Krypto-Assets, die rechtlich nicht als Wertpapiere gelten, sind grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Vermögenswerte mindestens 365 Tage gehalten wurden.
Bei der Berechnung der Haltedauer werden auch Zeiträume berücksichtigt, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben.
Die Befreiung unterliegt jedoch geografischen Voraussetzungen und Regeln zum steuerlichen Informationsaustausch. Sie kann ausgeschlossen sein, wenn die Transaktion eine Person oder ein Unternehmen in einem Staat betrifft, der weder zur EU oder zum EWR gehört noch ein einschlägiges Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommen mit Portugal abgeschlossen hat.
Krypto-Assets, die rechtlich als Wertpapiere einzustufen sind, profitieren nicht automatisch von der gewöhnlichen 365-Tage-Befreiung. Für sie können stattdessen die Regeln für Finanzinstrumente gelten.
Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere
Wird ein qualifiziertes Krypto-Asset unmittelbar gegen ein anderes Krypto-Asset getauscht, wird die Besteuerung in Portugal grundsätzlich aufgeschoben.
Das erhaltene Krypto-Asset übernimmt den steuerlichen Anschaffungswert des hingegebenen Vermögenswerts. Der Gewinn wird normalerweise erst dann realisiert, wenn das Krypto-Asset gegen Geld, Waren, Dienstleistungen oder eine andere nicht kryptografische Gegenleistung getauscht wird.
Die ursprünglichen Anschaffungskosten und Anschaffungsdaten müssen über alle Tauschvorgänge hinweg dokumentiert werden. Ohne eine vollständige Transaktionshistorie kann die spätere Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns schwierig sein.
Verluste aus Kryptowährungen
Berücksichtigungsfähige Gewinne und Verluste aus Krypto-Assets werden grundsätzlich innerhalb der Einkommenskategorie G erfasst.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Zusammenrechnung, können qualifizierte Verluste regelmäßig fünf Jahre vorgetragen werden. Verluste aus Transaktionen mit Gegenparteien in steuerlich nicht kooperativen oder besonders begünstigten Ländern können ausgeschlossen sein.
Mining, die Ausgabe von Krypto-Assets, gewerbsmäßiger Handel und andere geschäftliche Tätigkeiten können als betriebliche oder selbstständige Einkünfte der Kategorie B behandelt werden. Der Rechner geht grundsätzlich von einer gelegentlichen privaten Investition aus.
Immobiliengewinne in Portugal
Kapitalgewinne aus Immobilien werden anders behandelt als Gewinne aus Aktien oder Kryptowährungen.
Bei einer in Portugal steuerlich ansässigen Privatperson werden grundsätzlich nur 50 % des Netto-Immobiliengewinns in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen. Dieser Betrag wird anschließend mit den übrigen Einkünften zusammengerechnet und nach den progressiven IRS-Sätzen besteuert.
Die Berechnung lautet vereinfacht:
Netto-Immobiliengewinn = Verkaufspreis − angepasster Anschaffungswert − abzugsfähige Kosten
Steuerpflichtiger Betrag = 50 % des Netto-Immobiliengewinns
Die Steuer lässt sich deshalb nicht mit einem einzigen festen Prozentsatz bestimmen. Sie hängt vom gesamten Jahreseinkommen und vom persönlichen Einkommensteuersatz ab.
Die regulären portugiesischen IRS-Sätze liegen 2026 zwischen 12,5 % und 48 %. Bei höheren Einkommen kann zusätzlich ein Solidaritätszuschlag anfallen.
Für nicht in Portugal ansässige Verkäufer gelten besondere Vorschriften. Das Ergebnis kann von der steuerlichen Ansässigkeit, dem weltweiten Einkommen, dem EU- oder EWR-Status und einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen abhängen.
Anpassung des Immobilien-Anschaffungswerts
Wurde die Immobilie länger als zwei Jahre gehalten, kann ihr ursprünglicher Anschaffungswert grundsätzlich mit amtlichen Währungs- beziehungsweise Inflationskoeffizienten angepasst werden.
Diese Anpassung kann den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn reduzieren. Der maßgebliche Koeffizient hängt vom Anschaffungsjahr und vom Verkaufsjahr ab.
Zu den möglicherweise abzugsfähigen Kosten gehören:
- Maklerprovisionen im Zusammenhang mit dem Verkauf;
- Notar- und Grundbuchkosten;
- beim Erwerb gezahlte Immobilienübertragungssteuer und Stempelsteuer;
- Kosten für den Energieausweis und andere erforderliche Verkaufsausgaben;
- nachweisbare und gesetzlich anerkannte Verbesserungs- oder Renovierungskosten.
Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten aufbewahrt werden. Nicht dokumentierte Aufwendungen und gewöhnliche laufende Instandhaltung sind möglicherweise nicht abzugsfähig.
Reinvestitionsbefreiung für den Hauptwohnsitz
Der Gewinn aus dem Verkauf des eigenen ständigen Hauptwohnsitzes kann vollständig oder teilweise steuerfrei bleiben, wenn der erforderliche Verkaufserlös in einen anderen ständigen Hauptwohnsitz reinvestiert wird.
Die Reinvestition kann grundsätzlich erfolgen:
- innerhalb der 24 Monate vor dem Verkauf oder
- innerhalb von 36 Monaten nach dem Verkauf.
Die Ersatzimmobilie kann sich in Portugal oder in einem anderen EU- oder EWR-Staat befinden, sofern ein steuerlicher Informationsaustausch mit Portugal besteht.
Die verkaufte Immobilie muss im Regelfall während der zwölf Monate vor dem Verkauf als ständiger Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen oder seines Haushalts gedient haben. Maßgeblich ist unter anderem die registrierte Steueradresse. Bei außergewöhnlichen Änderungen der familiären Situation können Ausnahmen gelten.
Der für die Begünstigung relevante Reinvestitionsbetrag entspricht grundsätzlich dem Verkaufserlös nach Abzug eines qualifizierten, für den Erwerb der verkauften Immobilie aufgenommenen Darlehens.
Wird der gesamte erforderliche Erlös reinvestiert, kann der entsprechende Gewinn vollständig steuerfrei bleiben. Bei einer teilweisen Reinvestition wird die Befreiung anteilig berechnet:
Steuerfreier Gewinn = Kapitalgewinn × Qualifizierter Reinvestitionsbetrag ÷ Für die Reinvestition maßgeblicher Verkaufserlös
Die Absicht zur Reinvestition muss in der IRS-Erklärung für das Verkaufsjahr angegeben werden. Anschließend ist auch der tatsächlich reinvestierte Betrag zu erklären.
Sonderregelung für Rentner und Personen ab 65 Jahren
Eine weitere Steuerbefreiung kann gelten, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner bereits im Ruhestand oder mindestens 65 Jahre alt ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erlös aus dem Verkauf des ständigen Hauptwohnsitzes innerhalb von sechs Monaten in bestimmte Finanz- und Vorsorgeprodukte investiert werden. Dazu zählen insbesondere:
- bestimmte Lebensversicherungsverträge;
- offene Pensionsfonds;
- das portugiesische öffentliche Kapitalisierungssystem;
- ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt.
Für die Begünstigung gelten detaillierte Voraussetzungen, unter anderem zu regelmäßigen Auszahlungen aus bestimmten Produkten. Vor ihrer Anwendung ist eine individuelle steuerliche Prüfung empfehlenswert.
Erklärung portugiesischer Kapitalgewinne
Kapitalgewinne werden über die jährliche portugiesische Einkommensteuererklärung Modelo 3 IRS gemeldet.
Je nach Transaktion können folgende Anlagen erforderlich sein:
- Anlage G für steuerpflichtige portugiesische Kapitalgewinne;
- Anlage G1 für bestimmte nicht steuerpflichtige Gewinne, einschließlich qualifizierter langfristig gehaltener Krypto-Assets;
- Anlage J für relevante ausländische Einkünfte und ausländische Konten.
Der reguläre Abgabezeitraum läuft normalerweise vom 1. April bis zum 30. Juni des auf das Steuerjahr folgenden Jahres.
Auch steuerfreie Gewinne können erklärungspflichtig sein. Dies betrifft insbesondere die 365-Tage-Befreiung für Kryptowährungen und die Reinvestitionsbefreiung beim Verkauf des Hauptwohnsitzes.
Steuerlich Ansässige und internationale Investitionen
In Portugal steuerlich ansässige Personen unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen der portugiesischen Besteuerung.
Daher müssen möglicherweise auch Aktien bei ausländischen Brokern, Krypto-Assets auf internationalen Plattformen und im Ausland gelegene Immobilien in Portugal erklärt werden.
Eine im Ausland gezahlte Steuer kann nach portugiesischem Recht und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen auf die portugiesische Steuer angerechnet werden. Die Anrechnung unterliegt gesetzlichen Höchstgrenzen und entspricht nicht zwingend dem gesamten im Ausland gezahlten Betrag.
Nichtansässige werden grundsätzlich nur mit portugiesischen Einkünften besteuert. Gewinne aus portugiesischen Immobilien und aus Beteiligungen an bestimmten immobilienreichen portugiesischen Gesellschaften können weiterhin in Portugal steuerpflichtig sein.
Annahmen des Rechners
Sofern nichts anderes angegeben ist, geht der Rechner davon aus, dass:
- der Verkäufer eine natürliche Person ist;
- der Vermögenswert privat und nicht im Rahmen eines Unternehmens gehalten wird;
- der Nutzer in Portugal steuerlich ansässig ist;
- alle eingegebenen Kosten nachweisbar und steuerlich abzugsfähig sind;
- Finanzgewinne dem regulären Steuersatz von 28 % unterliegen;
- keine Pflicht zur Zusammenrechnung besteht, sofern kein Jahreseinkommen eingegeben wird;
- keine Transaktion mit einem gelisteten Niedrigsteuergebiet vorliegt;
- keine Übergangsregelung oder besondere Steuerregelung für Zuziehende gilt;
- Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Steueranrechnungen gesondert berücksichtigt werden.
Wichtiger Hinweis
Der Kapitalertragsteuer-Rechner Portugal liefert ausschließlich eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Die tatsächliche Steuer kann aufgrund des gesamten Jahreseinkommens, der Haltedauer, der steuerlichen Ansässigkeit, der rechtlichen Einordnung des Vermögenswerts, bestehender Verlustvorträge, einer Immobilienreinvestition oder eines internationalen Steuerabkommens abweichen.
Für eine verbindliche Berechnung oder eine größere Transaktion sollten Sie einen qualifizierten portugiesischen Steuerberater konsultieren oder die Informationen der portugiesischen Steuer- und Zollbehörde prüfen.
Kapitalertragsteuer-Rechner Portugal
Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

