Kapitalertragsteuer-Rechner Italien 2026

Wie hoch ist die Steuer beim Verkauf einer Investition in Italien?

Mit dem Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner für Italien können Sie die voraussichtliche Steuer auf den Verkauf von Aktien, Kryptowährungen, Immobilien und anderen steuerpflichtigen Vermögenswerten berechnen. Geben Sie den Kaufpreis, den Verkaufserlös, die abzugsfähigen Kosten und vorhandene Verluste ein, um eine unverbindliche Schätzung nach italienischem Steuerrecht zu erhalten.

Italien besteuert Gewinne aus den meisten privaten Finanzanlagen grundsätzlich mit 26 %. Für Gewinne aus Kryptowährungen gilt seit dem 1. Januar 2026 jedoch regelmäßig ein höherer Ersatzsteuersatz von 33 %. Bei Immobilien hängt die Besteuerung unter anderem von der Nutzung, der Art des Grundstücks und der Besitzdauer ab.

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Wie funktioniert die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in Italien?

Italien verwendet keinen einheitlichen Kapitalertragsteuersatz für sämtliche Vermögenswerte. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob der Gewinn aus Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen, Immobilien, einer Unternehmensbeteiligung oder einem anderen Vermögenswert stammt.

Bei privaten Anlegern werden Gewinne aus der Veräußerung von Finanzanlagen häufig als redditi diversi di natura finanziaria eingestuft. Sie unterliegen grundsätzlich einer Ersatzsteuer und nicht dem progressiven Einkommensteuertarif IRPEF.

Die grundlegende Berechnung lautet:

Veräußerungsgewinn = Verkaufserlös − Anschaffungskosten − abzugsfähige Transaktionskosten

Anschließend können kompatible Kapitalverluste abgezogen werden, soweit die italienischen Vorschriften eine Verrechnung zulassen.

Italien gewährt grundsätzlich keinen allgemeinen jährlichen CGT-Freibetrag für gewöhnliche private Finanzgewinne. Der Nettogewinn kann daher grundsätzlich ab dem ersten Euro steuerpflichtig sein.

Da für verschiedene Anlageklassen unterschiedliche Steuersätze, Befreiungen und Verlustverrechnungsregeln gelten, bietet der Rechner mehrere Berechnungswege an.

Steuersatz für Finanzanlagen

Gewinne aus den meisten Aktien, Anleihen und anderen Finanzinstrumenten, die außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit gehalten werden, unterliegen grundsätzlich einer Ersatzsteuer von 26 %.

Der Steuersatz von 26 % gilt regelmäßig für Gewinne aus:

  • börsennotierten Aktien;
  • nicht börsennotierten Aktien;
  • qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen, vorbehaltlich besonderer Ausnahmen;
  • Unternehmensanleihen;
  • Zertifikaten;
  • Derivaten;
  • zahlreichen anderen Finanzinstrumenten.

Für italienische Staatsanleihen und bestimmte gleichgestellte ausländische Staatsanleihen gilt regelmäßig ein begünstigter Steuersatz von 12,5 %.

Bei gemischten Investmentfonds kann die Besteuerung aufgeteilt werden. Der Teil der Rendite, der auf begünstigte Staatspapiere entfällt, kann effektiv mit 12,5 % besteuert werden, während der übrige Anteil grundsätzlich dem Satz von 26 % unterliegt.

Für Beteiligungen an Gesellschaften in Staaten oder Gebieten mit privilegierten Steuersystemen können besondere Vorschriften gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird der Gewinn vollständig in das gewöhnliche steuerpflichtige Einkommen einbezogen.

Der Standardmodus des Rechners unterstellt eine gewöhnliche Finanzanlage mit einem Steuersatz von 26 %. Er eignet sich nicht als endgültige Berechnung für begünstigte Staatsanleihen, bestimmte ausländische Beteiligungen oder Anlagen mit Sonderstatus.

Beispiel für die italienische Steuerberechnung

Ein Anleger kauft Aktien für 30.000 € und verkauft sie später für 45.000 €.

Für den Kauf zahlt er 150 € an Gebühren, beim Verkauf weitere 250 €. Die gesamten berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- und Veräußerungskosten betragen somit 30.400 €.

Der Gewinn lautet:

45.000 € − 30.400 € = 14.600 €

Verfügt der Anleger über kompatible Kapitalverluste von 2.000 €, reduziert sich der steuerpflichtige Nettogewinn auf:

14.600 € − 2.000 € = 12.600 €

Bei einem Steuersatz von 26 % beträgt die geschätzte Steuer:

12.600 € × 26 % = 3.276 €

Nach dieser Steuer verbleiben Verkaufserlöse von 41.724 €, bevor sonstige Abgaben, Kontogebühren oder Beratungskosten berücksichtigt werden.

Kein allgemeiner jährlicher CGT-Freibetrag

Italien verfügt grundsätzlich nicht über einen persönlichen jährlichen Kapitalgewinnfreibetrag, wie ihn einige andere europäische Staaten vorsehen.

Ein Nettogewinn aus einer gewöhnlichen Finanzanlage kann deshalb auch dann steuerpflichtig sein, wenn es sich um einen relativ geringen Betrag handelt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Veräußerung zwangsläufig Steuer auslöst. Eine Transaktion kann beispielsweise:

  • keinen wirtschaftlichen Gewinn erzeugen;
  • durch kompatible Verluste ausgeglichen werden;
  • unter eine ausdrückliche Steuerbefreiung fallen;
  • einem besonderen Steuerregime unterliegen.

Für Kryptowährungen bestand früher eine Schwelle von 2.000 €. Diese wurde für Gewinne ab dem 1. Januar 2025 abgeschafft und darf auf Kryptoveräußerungen des Jahres 2026 nicht mehr angewendet werden.

Drei Besteuerungsmodelle für Finanzanlagen

Privatanleger können Finanzanlagen in Italien grundsätzlich unter einem von drei Besteuerungsmodellen halten.

Deklarationsverfahren

Beim regime dichiarativo berechnet und erklärt der Anleger seine steuerpflichtigen Gewinne und Verluste selbst in der jährlichen Steuererklärung.

Dieses Verfahren ist insbesondere bei einem ausländischen Broker relevant, der nicht als italienischer Steuerabzugsverpflichteter tätig ist.

Der Anleger ist selbst verantwortlich für:

  • die Dokumentation sämtlicher Transaktionen;
  • die Berechnung der Anschaffungskosten;
  • Währungsumrechnungen;
  • die Erfassung und Fortschreibung von Verlusten;
  • die Abgabe der Erklärung;
  • die Zahlung der Steuer.

Administriertes Verfahren

Beim regime del risparmio amministrato berechnet und erhebt ein zugelassener italienischer Finanzintermediär grundsätzlich die Ersatzsteuer, sobald ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht.

Der Intermediär führt außerdem Aufzeichnungen über kompatible Verluste innerhalb des Kontos. Der Anleger muss die einzelnen Transaktionen normalerweise nicht selbst erklären.

Auslandsvermögen und andere besondere Sachverhalte können dennoch zusätzliche Erklärungspflichten auslösen.

Vermögensverwaltungsverfahren

Beim regime del risparmio gestito basiert die Besteuerung grundsätzlich auf dem jährlichen Nettoergebnis des verwalteten Portfolios.

Je nach den anwendbaren Vorschriften können dabei sowohl realisierte als auch bestimmte nicht realisierte Wertveränderungen berücksichtigt werden.

Der gewählte Modus beeinflusst den Besteuerungszeitpunkt sowie die Behandlung von Gewinnen und Verlusten. Der Finorum-Rechner schätzt die Steuer auf die ausgewählte Veräußerung, bildet aber nicht sämtliche technischen Unterschiede dieser drei Verfahren ab.

Besteuerung von Aktiengewinnen in Italien

Gewinne aus dem Verkauf von Aktien durch Privatpersonen werden grundsätzlich mit 26 % besteuert.

Der steuerpflichtige Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufserlös abzüglich:

  • des dokumentierten Kaufpreises;
  • der Makler- und Brokergebühren;
  • der unmittelbar zurechenbaren Transaktionskosten;
  • sonstiger direkt mit Kauf oder Verkauf verbundener Aufwendungen.

Seit 2019 werden viele Gewinne aus qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen, die Privatpersonen außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit erzielen, grundsätzlich nach dem Ersatzsteuersystem mit 26 % behandelt.

Besondere Vorschriften können weiterhin gelten für:

  • Beteiligungen an Gesellschaften in Niedrigsteuergebieten;
  • betrieblich gehaltene Vermögenswerte;
  • Beteiligungen im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen;
  • geerbte oder geschenkte Aktien;
  • Beteiligungen mit einem förmlich neu festgesetzten Anschaffungswert;
  • nicht ansässige Anleger mit gesetzlichen oder abkommensrechtlichen Befreiungen.

Dividenden sind keine Veräußerungsgewinne. Sie gelten regelmäßig als Kapitalerträge und werden grundsätzlich über Quellen- oder Ersatzsteuermechanismen besteuert. Dividendeneinkünfte dürfen nicht als Verkaufserlös in den CGT-Rechner eingetragen werden.

Investmentfonds und ETFs

Bei Investmentfonds und ETFs ist eine sorgfältige steuerliche Einordnung erforderlich.

Ausschüttungen sowie positive Erträge aus der Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen können als redditi di capitale und nicht als gewöhnliche sonstige Finanzgewinne eingestuft werden.

Diese Unterscheidung ist für die Verlustverrechnung entscheidend.

Verluste aus Aktien, Zertifikaten oder anderen Finanzinstrumenten können nicht automatisch mit Erträgen verrechnet werden, die als Kapitalerträge aus Fonds oder ETFs behandelt werden.

Wer sämtliche Portfolioverluste ohne Prüfung in den Rechner einträgt, kann deshalb den zulässigen Verlustabzug überschätzen.

Der reguläre Steuersatz beträgt häufig 26 %. Für den Anteil eines Fonds, der in begünstigte italienische oder ausländische Staatspapiere investiert ist, kann sich jedoch ein niedrigerer effektiver Steuersatz ergeben.

Der Standardrechner rekonstruiert weder die genaue Staatsanleihenquote eines Fonds noch die rechtliche Einordnung jedes ETF-Ertrags.

Besteuerung von Kryptowährungen 2026

Für Gewinne und sonstige Erträge aus Kryptowerten gilt in Italien ein eigenes Steuerregime.

Für steuerpflichtige Kryptogewinne, die ab dem 1. Januar 2026 realisiert werden, beträgt der Ersatzsteuersatz grundsätzlich 33 %.

Ein Steuersatz von 26 % bleibt für eng definierte, auf Euro lautende E-Geld-Token möglich, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gleichzeitig wurde die frühere Freigrenze von 2.000 € abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2025 werden Kryptogewinne grundsätzlich ohne diese Mindestschwelle in die Steuerberechnung einbezogen.

Online-Informationen, die weiterhin einen allgemeinen Steuersatz von 26 % und eine Freigrenze von 2.000 € nennen, sind deshalb für Veräußerungen im Jahr 2026 nicht mehr aktuell.

Ein steuerlich relevanter Vorgang kann insbesondere entstehen, wenn Kryptowährungen:

  • gegen Euro oder eine andere traditionelle Währung verkauft werden;
  • für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden;
  • gegen einen Vermögenswert mit anderen Merkmalen oder Funktionen getauscht werden;
  • durch eine andere Transaktion wirtschaftlich verwertet werden.

Der bloße Tausch zwischen Kryptowerten mit gleichen Merkmalen und Funktionen kann nach der gesetzlichen Regelung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Realisierung gelten. Ob zwei Kryptowerte diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllen, kann in der Praxis schwierig zu beurteilen sein.

Der Gewinn entspricht grundsätzlich der erhaltenen Gegenleistung oder dem gewöhnlichen Marktwert der getauschten Kryptowerte abzüglich der dokumentierten Anschaffungskosten.

Kann der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten nicht mit genauen und verlässlichen Unterlagen nachweisen, können sie steuerlich mit null angesetzt werden.

Anleger sollten deshalb folgende Informationen vollständig aufbewahren:

  • Kauf- und Verkaufszeitpunkt;
  • Art und Anzahl der Kryptowerte;
  • Wert in Euro am Transaktionstag;
  • Börsen- und Netzwerkgebühren;
  • Übertragungen zwischen eigenen Wallets;
  • Transaktions-Hashes;
  • Belege über die Anschaffungskosten;
  • Nachweise, dass ein Wallet-Transfer keine Veräußerung darstellte.

Für ab 2025 realisierte Kryptoverluste gilt die frühere Mindestschwelle von 2.000 € ebenfalls nicht mehr. Die Verluste müssen jedoch ordnungsgemäß erklärt und innerhalb der anwendbaren vierjährigen Vortragsfrist genutzt werden.

Überwachung und jährliche Steuer auf Kryptowerte

Italienische Steuerresidenten können zusätzliche Meldepflichten für Kryptowerte haben, die über ausländische Plattformen, selbstverwaltete Wallets oder nicht von einem italienischen Intermediär erfasste Strukturen gehalten werden.

Diese Pflichten bestehen unabhängig von der Besteuerung eines realisierten Veräußerungsgewinns.

Kryptowerte können außerdem einer jährlichen Steuer auf ihren Wert unterliegen, die grundsätzlich 0,2 % beträgt. Die konkrete Behandlung hängt davon ab, wie und wo die Vermögenswerte gehalten werden.

Diese jährliche Abgabe ist keine Kapitalertragsteuer und wird nicht in das Ergebnis des Veräußerungsrechners einbezogen.

Es kann daher vorkommen, dass keine steuerpflichtige Veräußerung stattfand, aber dennoch Überwachungs-, Erklärungs- oder jährliche Steuerpflichten bestehen.

Verrechnung von Kapitalverlusten

Kompatible Kapitalverluste können nach den jeweils geltenden Vorschriften mit steuerpflichtigen Finanzgewinnen verrechnet werden.

Nicht genutzte Verluste können grundsätzlich bis zu vier Jahre vorgetragen werden, wenn sie ordnungsgemäß in der Steuererklärung angegeben oder vom zuständigen Intermediär erfasst wurden.

Italien trennt jedoch verschiedene Kategorien von Finanzprodukten und Einkünften. Verluste der Kategorie redditi diversi dürfen nicht automatisch Erträge reduzieren, die als redditi di capitale behandelt werden.

Ein Verlust aus Aktien kann beispielsweise möglicherweise mit kompatiblen Gewinnen aus anderen Aktien, Derivaten oder bestimmten Zertifikaten verrechnet werden. Er kann jedoch regelmäßig nicht verrechnet werden mit:

  • Dividenden;
  • Zinsen;
  • vielen Fondsausschüttungen;
  • bestimmten positiven ETF-Erträgen;
  • sonstigen als Kapitalertrag eingestuften Einkünften.

Auch Kryptoverluste müssen nach den besonderen Vorschriften für Kryptowerte erfasst werden und sind nicht automatisch mit jedem anderen Anlagegewinn austauschbar.

Tragen Sie in das Feld Kompatible Verluste nur solche Verluste ein, die den ausgewählten Gewinn rechtlich mindern dürfen.

Immobilienverkauf in Italien

Verkauft eine Privatperson eine italienische Immobilie innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf oder der Errichtung, kann der Gewinn steuerpflichtig sein.

Der Gewinn ergibt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den steuerlichen Anschaffungskosten einschließlich bestimmter berücksichtigungsfähiger Aufwendungen.

Dazu können gehören:

  • ursprünglicher Kaufpreis;
  • mit dem Erwerb verbundene Notarkosten;
  • beim Erwerb gezahlte Register-, Hypotheken- und Katastersteuern;
  • Maklerprovisionen;
  • dokumentierte wertsteigernde Maßnahmen;
  • bestimmte direkt zurechenbare Beratungskosten.

Gewöhnliche Instandhaltungskosten und private Finanzierungskosten sind nicht automatisch abzugsfähig.

Wird eine private Immobilie erst nach Ablauf von fünf Jahren verkauft, fällt grundsätzlich keine gewöhnliche Steuer auf den privaten Immobiliengewinn an.

Diese Fünfjahresregel gilt regelmäßig nicht für Bauland. Der Gewinn aus der Veräußerung von Bauland kann unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig bleiben.

Befreiung für den Hauptwohnsitz

Auch ein innerhalb von fünf Jahren erzielter Immobiliengewinn kann steuerfrei sein, wenn die Immobilie während des überwiegenden Teils des Zeitraums zwischen Kauf beziehungsweise Errichtung und Verkauf als Hauptwohnsitz des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wurde.

Entscheidend ist nicht allein, ob beim Erwerb die italienische prima casa-Vergünstigung in Anspruch genommen wurde. Maßgeblich ist insbesondere die tatsächliche Nutzung als gewöhnlicher Hauptwohnsitz.

Wurde ein Haus beispielsweise vier Jahre lang gehalten und während mehr als der Hälfte dieser Zeit als Hauptwohnsitz genutzt, kann die Befreiung grundsätzlich anwendbar sein.

Eine nur kurze Wohnnutzung reicht möglicherweise nicht aus, wenn das Objekt während des überwiegenden Besitzzeitraums vermietet oder als Zweitwohnung genutzt wurde.

Durch Erbschaft erworbene Immobilien sind grundsätzlich von der gewöhnlichen Fünfjahresregel für spekulative private Veräußerungsgewinne ausgenommen.

Bei geschenkten Immobilien können andere Vorschriften gelten, weil die Anschaffungsdaten und Kosten des Schenkers relevant bleiben können.

Bauland, Entwicklungsgrundstücke und gewerbsmäßige Immobiliengeschäfte benötigen eine gesonderte Prüfung und sollten nicht über den einfachen Wohnimmobilienmodus berechnet werden.

Ersatzsteuer beim notariellen Verkauf

Entsteht beim privaten Immobilienverkauf ein steuerpflichtiger Gewinn, kann der Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen beim notariellen Kaufvertrag die Anwendung einer Ersatzsteuer von 26 % beantragen.

Der Antrag muss grundsätzlich beim Notar im Rahmen der Veräußerung gestellt werden. Der Notar erhebt die Steuer und erfüllt die entsprechenden Meldepflichten.

Wird diese Option nicht gewählt, kann der Gewinn stattdessen in das gewöhnliche steuerpflichtige Einkommen einbezogen und nach den progressiven IRPEF-Sätzen besteuert werden.

Welche Variante günstiger ist, hängt vom übrigen Einkommen, den persönlichen Abzügen und der konkreten Transaktion ab.

Der im Rechner ausgewählte Immobilienweg stellt keine automatische Empfehlung für die Ersatzsteuer dar.

Ausländische Immobilien und Finanzanlagen

Eine in Italien steuerlich ansässige Person unterliegt grundsätzlich der italienischen Besteuerung ihres weltweiten Einkommens und ihrer weltweiten Gewinne. Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Steuergutschriften können das Ergebnis beeinflussen.

Der Verkauf einer Immobilie, von Aktien oder eines anderen Vermögenswertes im Ausland kann daher auch in Italien erklärungspflichtig sein, selbst wenn im Belegenheitsstaat bereits Steuer gezahlt wurde.

Für Auslandsvermögen können außerdem Meldepflichten im Quadro RW und jährliche Vermögensteuern entstehen, beispielsweise:

  • IVAFE auf bestimmte ausländische Finanzanlagen;
  • IVIE auf ausländische Immobilien.

Diese jährlichen Abgaben sind von der Steuer auf den Veräußerungsgewinn getrennt und nicht im Rechnerergebnis enthalten.

Auch Wechselkursveränderungen können den Gewinn in Euro beeinflussen. Kaufpreis und Verkaufserlös in einer Fremdwährung müssen nach den anwendbaren italienischen Steuerregeln umgerechnet werden.

Andere Jahresgewinne und kompatible Verluste

Das Feld Andere Jahresgewinne erfasst weitere steuerpflichtige Gewinne, die während desselben Steuerjahres erzielt wurden.

Obwohl Italien keinen allgemeinen jährlichen CGT-Freibetrag vorsieht, können zusätzliche Gewinne für folgende Punkte relevant sein:

  • Verwendung vorhandener Verluste;
  • Anwendung bestimmter Sonderregelungen;
  • Gesamtbetrag der zu erklärenden Gewinne;
  • Beurteilung des ausgewählten Steuerwegs.

Das Feld Kompatible Verluste reduziert den ausgewählten Gewinn um rechtlich verrechenbare Verluste.

Da Italien zwischen Kapitalerträgen, sonstigen Finanzgewinnen, Kryptowerten und besonderen Anlagekategorien unterscheidet, darf nicht jeder Verlust mit jedem Gewinn verrechnet werden.

Steuererklärung und Zahlung

Das Melde- und Zahlungsverfahren hängt davon ab, wie die Anlage gehalten wird.

Beim administrierten oder verwalteten Verfahren kann ein zugelassener italienischer Intermediär die Ersatzsteuer berechnen und einbehalten.

Im Deklarationsverfahren erklärt der Anleger den Gewinn grundsätzlich im entsprechenden Abschnitt seiner jährlichen Einkommensteuererklärung. Die daraus resultierende Ersatzsteuer wird regelmäßig mit dem Formular F24 bezahlt.

Die konkrete Frist hängt vom verwendeten Erklärungsformular, der Art des Steuerpflichtigen, möglichen Verlängerungen und dem Jahr der Gewinnrealisierung ab.

Für ausländische Konten, Wertpapierdepots, Immobilien und Kryptowerte können zusätzliche Meldepflichten bestehen, auch wenn im betreffenden Jahr kein Verkauf stattfand.

Was berücksichtigt der Italien-CGT-Rechner?

Der Rechner erstellt eine unverbindliche Aufschlüsselung folgender Werte:

  • Verkaufs- oder Veräußerungswert;
  • ursprüngliche Anschaffungskosten;
  • berücksichtigungsfähige Transaktionskosten;
  • Gewinn vor Verrechnung;
  • andere Gewinne desselben Jahres;
  • kompatible Kapitalverluste;
  • geschätzter steuerpflichtiger Gewinn;
  • anzuwendender Steuersatz;
  • geschätzte Steuer;
  • voraussichtlicher Nettoerlös nach Steuer.

Die Projektionsfunktion kann außerdem zeigen, wie sich eine Anfangsinvestition und optionale monatliche Einzahlungen bei einer angenommenen Jahresrendite entwickeln könnten.

Diese Projektion ist keine Vorhersage. Sie berücksichtigt weder sichere zukünftige Renditen noch sämtliche Gebühren, Inflation oder künftige Änderungen des italienischen Steuerrechts.

Annahmen der Berechnung

Sofern kein anderer Steuerweg ausgewählt wird, nimmt der Rechner an, dass:

  • der Nutzer eine in Italien steuerlich ansässige Privatperson ist;
  • der Vermögenswert außerhalb einer betrieblichen Tätigkeit gehalten wird;
  • eine steuerpflichtige private Veräußerung vorliegt;
  • gewöhnliche Finanzgewinne mit 26 % besteuert werden;
  • Kryptogewinne aus dem Jahr 2026 mit 33 % besteuert werden;
  • kein allgemeiner jährlicher CGT-Freibetrag gilt;
  • die Anschaffungskosten vollständig dokumentiert sind;
  • die eingetragenen Kosten steuerlich abzugsfähig sind;
  • die angegebenen Verluste mit dem ausgewählten Gewinn verrechnet werden dürfen;
  • keine abkommensrechtliche oder besondere Befreiung für Nichtansässige gilt;
  • IVAFE, IVIE und jährliche Steuern auf Kryptowerte nicht enthalten sind;
  • keine Sonderbehandlung für Niedrigsteuergebiete oder betriebliche Einkünfte gilt.

Das Ergebnis kann abweichen, wenn der Vermögenswert geerbt, geschenkt, förmlich neu bewertet, über eine Gesellschaft gehalten oder einer besonderen Anlagekategorie zugeordnet wurde.

Wichtiger Hinweis

Der Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner Italien erstellt ausschließlich eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar.

Das italienische Steuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Diese Einordnung entscheidet unmittelbar darüber, welche Verluste verrechnet werden dürfen.

Kryptowährungen, Investmentfonds, ETFs, Staatsanleihen, Auslandsvermögen, Bauland und Unternehmensbeteiligungen können Berechnungen außerhalb des Standardmodells erfordern.

Bewahren Sie vollständige Nachweise über Kaufpreise, Verkäufe, Gebühren, wertsteigernde Ausgaben, Wallet-Transfers und im Ausland gezahlte Steuern auf. Für eine verbindliche Berechnung wenden Sie sich an einen italienischen commercialista, einen anderen qualifizierten Steuerberater oder die Agenzia delle Entrate.

Kapitalertragsteuer-Rechner Italien

Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

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