Wie hoch könnte die Steuer beim Verkauf einer Anlage in Rumänien ausfallen?
Mit dem Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner für Rumänien können Privatpersonen ihre voraussichtliche Steuer beim Verkauf von Aktien, Wertpapieren, Kryptowährungen oder Immobilien berechnen.
Wählen Sie die entsprechende Anlageklasse und tragen Sie den Anschaffungspreis, den Verkaufspreis, die Haltedauer und die abzugsfähigen Transaktionskosten ein. Der Rechner ermittelt den steuerpflichtigen Betrag, die mögliche Steuerbelastung und den Nettoerlös nach Steuern.
Rumänien wendet je nach Vermögenswert und Abwicklung der Transaktion unterschiedliche Vorschriften an. Seit 2026 können Wertpapiergeschäfte über qualifizierte Vermittler mit 3 % oder 6 % besteuert werden. Bei Geschäften über andere Broker beträgt der Steuersatz grundsätzlich 16 %. Auch Kryptogewinne werden im Regelfall mit 16 % besteuert. Bei privaten Immobilien wird die Steuer hingegen anhand des Übertragungswerts und nicht des tatsächlichen Gewinns berechnet.
| Purchase price | |
| Sale price | |
| Costs / fees | |
| Gross gain | |
| CGT () | |
| Net profit |
Wie werden Kapitalgewinne in Rumänien besteuert?
Rumänien verfügt nicht über ein einheitliches Besteuerungssystem für alle privaten Kapitalgewinne.
Die Berechnung hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:
- der Art des verkauften Vermögenswerts;
- der Haltedauer;
- der Abwicklung über einen qualifizierten rumänischen Vermittler;
- der steuerlichen Ansässigkeit des Verkäufers;
- einer möglichen Krankenversicherungspflicht;
- der privaten oder gewerblichen Nutzung des Vermögenswerts.
Bei gewöhnlichen Anlagen wird der wirtschaftliche Gewinn grundsätzlich wie folgt berechnet:
Kapitalgewinn = Verkaufserlös − Anschaffungskosten − abzugsfähige Transaktionskosten
Diese Formel kommt jedoch nicht bei jeder Anlageklasse in gleicher Weise zur Anwendung. Die Steuer auf eine privat gehaltene rumänische Immobilie wird beispielsweise grundsätzlich auf Grundlage des Übertragungswerts und nicht des tatsächlich erzielten Gewinns berechnet.
Aktienverkauf über einen qualifizierten Vermittler
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Gewinne aus Wertpapiergeschäften, die über einen qualifizierten Vermittler abgewickelt werden, grundsätzlich folgende Quellensteuersätze:
- 3 %, wenn die Wertpapiere mindestens 365 Tage gehalten wurden;
- 6 %, wenn die Wertpapiere weniger als 365 Tage gehalten wurden.
Als qualifizierter Vermittler kann ein rumänisches Wertpapierunternehmen oder ein anderer Anbieter gelten, der in Rumänien über die erforderliche steuerliche Präsenz verfügt und zur Einbehaltung der Steuer verpflichtet ist.
Der Vermittler ermittelt bei jeder einzelnen Transaktion den Gewinn oder Verlust und behält die Steuer unmittelbar ein. Die einbehaltene Einkommensteuer ist endgültig.
Die vereinfachte Berechnung lautet:
Steuerpflichtiger Transaktionsgewinn = Verkaufspreis − Steuerlicher Anschaffungswert − abzugsfähige Transaktionskosten
Steuer = Transaktionsgewinn × 3 % oder 6 %
Der richtige Steuersatz richtet sich nach dem nachgewiesenen Anschaffungsdatum. Anleger sollten deshalb sicherstellen, dass ihrem Broker vollständige Unterlagen vorliegen. Das ist besonders wichtig, wenn Wertpapiere von einer anderen Plattform übertragen wurden.
Verluste bei der Quellenbesteuerung
Ein wesentlicher Nachteil dieses Quellensteuerverfahrens besteht darin, dass die Steuer für jede profitable Transaktion einzeln berechnet wird.
Verluste aus anderen Verkäufen können Gewinne, auf die bereits Quellensteuer erhoben wurde, grundsätzlich nicht reduzieren. Ein Verlust innerhalb dieses Systems kann normalerweise auch nicht vorgetragen werden, um zukünftige Gewinne auszugleichen.
Erzielt ein Anleger beispielsweise bei einem Verkauf einen Gewinn von 10.000 RON und bei einer anderen Transaktion einen Verlust von 8.000 RON, kann die Quellensteuer trotzdem auf den gesamten Gewinn von 10.000 RON anfallen. Der wirtschaftliche Nettogewinn von lediglich 2.000 RON ist für diese Berechnung nicht maßgeblich.
Der Rechner muss deshalb zwischen folgenden Transaktionswegen unterscheiden:
- Verkauf über einen qualifizierten Vermittler mit rumänischem Steuerabzug;
- Verkauf unter Anwendung der jährlichen Nettogewinnbesteuerung.
Eine gemeinsame Berechnung beider Systeme könnte zu einem falschen Ergebnis führen.
Aktienverkauf ohne qualifizierten rumänischen Vermittler
Andere Regeln gelten grundsätzlich, wenn Wertpapiere direkt oder über einen ausländischen Broker verkauft werden, der die rumänische Steuer nicht als qualifizierter Vermittler berechnet und einbehält.
Seit 2026 unterliegt der jährliche Nettogewinn aus solchen Transaktionen grundsätzlich einem Einkommensteuersatz von 16 %.
Die Berechnung lautet:
Jährlicher Nettogewinn = Berücksichtigungsfähige Jahresgewinne − verrechenbare Jahresverluste
Geschätzte Einkommensteuer = Jährlicher Nettogewinn × 16 %
Der Steuerpflichtige muss den Gewinn selbst berechnen und über die rumänische Einheitliche Steuererklärung, die Declarația Unică, erklären.
Anders als beim endgültigen Quellensteuerverfahren können miteinander verrechenbare Gewinne und Verluste grundsätzlich auf Jahresbasis saldiert werden. Noch nicht genutzte berücksichtigungsfähige Verluste können normalerweise bis zu sieben aufeinanderfolgende Steuerjahre vorgetragen werden.
Der Sitz des Brokers allein reicht nicht immer aus, um den richtigen Besteuerungsweg zu bestimmen. Ein ausländisches Wertpapierunternehmen kann über eine rumänische Betriebsstätte oder einen anderen Status verfügen, durch den es zum qualifizierten Vermittler wird. Der Anleger sollte deshalb prüfen, wie sein Broker rumänische Transaktionen steuerlich behandelt.
Anschaffungskosten und Transaktionsgebühren
Der steuerliche Anschaffungswert umfasst grundsätzlich den für das Wertpapier gezahlten Betrag. Nachweisbare Transaktionskosten können bei der Ermittlung des Gewinns ebenfalls berücksichtigt werden.
Zu den möglicherweise abzugsfähigen Ausgaben gehören:
- Brokerprovisionen;
- Gebühren geregelter Märkte;
- Abwicklungsgebühren;
- unmittelbar mit der Eigentumsübertragung verbundene Kosten;
- weitere nach rumänischem Recht anerkannte Transaktionskosten.
Kosten für allgemeine Finanzberatung, Abonnements, Finanzierung und nicht nachweisbare Aufwendungen sind möglicherweise nicht abzugsfähig.
Geschäfte in Fremdwährung müssen nach den einschlägigen steuerlichen Umrechnungsregeln in rumänische Lei umgerechnet werden. Wechselkursschwankungen können deshalb den in RON ermittelten steuerpflichtigen Gewinn beeinflussen.
Dividenden sind keine Kapitalgewinne
Dividendeneinkünfte werden getrennt besteuert und dürfen nicht als Veräußerungsgewinn eingetragen werden.
Seit 2026 unterliegen rumänische Dividenden grundsätzlich einer Quellensteuer von 16 %. Dividenden können zudem bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob die Einkommensgrenzen für den rumänischen Krankenversicherungsbeitrag erreicht werden.
Ein Aktienverkauf und eine Dividendenausschüttung sind somit zwei separate steuerpflichtige Vorgänge, auch wenn sie dieselbe Gesellschaft betreffen.
Besteuerung von Kryptowährungen in Rumänien
Seit 2026 unterliegen Gewinne natürlicher Personen aus der Übertragung virtueller Währungen grundsätzlich einem Einkommensteuersatz von 16 %.
Der steuerpflichtige Gewinn entspricht der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis einschließlich unmittelbar zurechenbarer Transaktionskosten:
Steuerpflichtiger Kryptogewinn = Veräußerungserlös − Anschaffungskosten − direkte Transaktionskosten
Geschätzte Steuer = Steuerpflichtiger Kryptogewinn × 16 %
Anders als einige andere EU-Staaten gewährt Rumänien keine allgemeine Steuerbefreiung allein aufgrund einer bestimmten Haltedauer. Auch langfristig gehaltene Kryptowährungen werden beim Verkauf grundsätzlich nicht automatisch steuerfrei.
Der Steuerpflichtige berechnet und meldet den steuerpflichtigen Betrag normalerweise selbst über die Declarația Unică.
Wann entsteht bei Kryptowährungen ein steuerpflichtiger Vorgang?
Ein steuerpflichtiger Vorgang kann entstehen, wenn ein Krypto-Asset gegen Geld, Waren, Dienstleistungen oder einen anderen wirtschaftlichen Vorteil übertragen wird.
Die Behandlung eines unmittelbaren Tauschs zwischen zwei Krypto-Assets kann komplexer sein. Der Steuerpflichtige muss beurteilen, ob die Transaktion nach rumänischem Recht einen messbaren und realisierten wirtschaftlichen Vorteil geschaffen hat.
Für jede Transaktion sollten vollständige Aufzeichnungen geführt werden, insbesondere über:
- das Transaktionsdatum;
- Art und Menge der Krypto-Assets;
- die ursprünglichen Anschaffungskosten;
- den Veräußerungswert;
- den verwendeten Wechselkurs;
- die beteiligte Plattform oder Wallet;
- unmittelbar zugehörige Gebühren.
Mining, Staking, regelmäßiger professioneller Handel und andere organisierte Krypto-Aktivitäten können anders behandelt werden als gelegentliche private Veräußerungen. Der Rechner geht grundsätzlich von einer privaten Investition aus.
Steuerbefreiung für geringe Kryptogewinne
Das rumänische Recht sieht eine begrenzte Steuerbefreiung für sehr geringe Kryptogewinne vor.
Ein Gewinn von weniger als 200 RON pro Transaktion kann steuerfrei bleiben, sofern die gesamten berücksichtigungsfähigen Kryptogewinne des Steuerpflichtigen im betreffenden Steuerjahr 600 RON nicht überschreiten.
Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Regel bedeutet nicht, dass die ersten 600 RON jedes Anlegers grundsätzlich steuerfrei sind.
Wird die jährliche Grenze überschritten, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass alle Einzelgewinne unter 200 RON weiterhin steuerfrei bleiben. Für die korrekte Anwendung sind vollständige Aufzeichnungen zu jeder Transaktion erforderlich.
Verluste aus Kryptowährungen
Die gesetzliche Kryptoberechnung konzentriert sich auf den positiven Gewinn aus der einzelnen Übertragung. Die Verlustbehandlung entspricht nicht zwingend der jährlichen Saldierung, die bei bestimmten Wertpapiergeschäften möglich ist.
Kryptoverluste dürfen deshalb nicht automatisch mit Aktiengewinnen, Immobilienübertragungen, Dividenden oder anderen Einkünften verrechnet werden. Der Rechner hält Kryptowerte von anderen Anlageklassen getrennt, sofern keine spezielle rumänische Regel die Verrechnung erlaubt.
Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitaleinkünfte
Neben der Einkommensteuer können Anlage- und Kryptoeinkünfte den rumänischen Krankenversicherungsbeitrag CASS auslösen.
CASS wird grundsätzlich mit 10 % auf eine gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage erhoben, wenn die zusammengefassten relevanten Einkünfte bestimmte Schwellenwerte erreichen. Diese Schwellen entsprechen 6, 12 oder 24 nationalen Bruttomindestlöhnen.
Zu den relevanten Einkünften können gehören:
- Kapitalerträge;
- Dividenden;
- bestimmte Zinserträge;
- Kryptogewinne;
- Mieteinkünfte;
- Einkünfte aus geistigem Eigentum;
- landwirtschaftliche Einkünfte;
- weitere gesetzlich festgelegte Einkommensquellen.
CASS entspricht somit nicht einfach 10 % jedes Kapitalgewinns. Die Bemessungsgrundlage hängt davon ab, welche jährliche Einkommensgrenze erreicht wurde.
Da die Schwellen an den nach rumänischem Recht maßgeblichen Mindestlohn gebunden sind, müssen sie für das jeweilige Steuerjahr überprüft werden. Wenn der Rechner nicht alle relevanten Jahreseinkünfte erfasst, sollte er die Kapitalertragsteuer separat ausweisen und auf eine mögliche zusätzliche CASS-Pflicht hinweisen.
Verkauf privater Immobilien in Rumänien
Rumänien erhebt beim Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen eine besondere Übertragungssteuer.
Diese Steuer wird grundsätzlich auf den Übertragungswert und nicht auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinn des Verkäufers berechnet.
Für private Immobilienübertragungen gelten 2026 grundsätzlich folgende Sätze:
- 3 % des Übertragungswerts, wenn die Immobilie höchstens drei Jahre gehalten wurde;
- 1 % des Übertragungswerts, wenn die Immobilie länger als drei Jahre gehalten wurde.
Die Berechnung lautet daher:
Immobilienübertragungssteuer = Übertragungswert × 3 % oder 1 %
Wird beispielsweise eine länger als drei Jahre gehaltene Privatimmobilie für 500.000 RON verkauft, beträgt die geschätzte Übertragungssteuer:
500.000 RON × 1 % = 5.000 RON
Der ursprüngliche Kaufpreis reduziert diese Steuerbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht. Deshalb kann eine Steuer anfallen, obwohl die Immobilie ohne wirtschaftlichen Gewinn oder sogar mit Verlust verkauft wird.
Ermittlung des Immobilien-Übertragungswerts
Die Steuer wird grundsätzlich anhand des im Übertragungsdokument angegebenen Werts berechnet.
Liegt der erklärte Wert jedoch unter dem Mindestwert der maßgeblichen notariellen Marktstudie, kann stattdessen der gesetzlich festgelegte Referenzwert verwendet werden.
Die Regelung kann folgende Vermögenswerte und Rechte erfassen:
- Gebäude jeder Art;
- zu Gebäuden gehörende Grundstücke;
- unbebaute Grundstücke;
- die Übertragung des Eigentums;
- bestimmte aus dem Eigentum abgeleitete Rechte.
Die Haltedauer wird anhand der dokumentierten Erwerbs- und Übertragungsdaten bestimmt.
Hauptwohnsitz und Haltedauer
Rumänien gewährt grundsätzlich keine allgemeine Steuerbefreiung allein deshalb, weil die Immobilie der Hauptwohnsitz des Verkäufers war.
Eine Eigentumsdauer von mehr als drei Jahren reduziert den regulären Übertragungssteuersatz von 3 % auf 1 %. Sie führt jedoch normalerweise nicht zu einer vollständigen Steuerbefreiung.
Damit unterscheidet sich Rumänien von Staaten, die nur den tatsächlichen Immobiliengewinn besteuern oder einen dauerhaft selbst bewohnten Hauptwohnsitz nach einer Mindestdauer vollständig befreien.
Für das gewöhnliche rumänische Privatvermögen sind vor allem der Übertragungswert und die Haltedauer maßgeblich.
Besondere Übertragungen, Erbschaften, Schenkungen und Rückübertragungen im Rahmen von Restitutionsverfahren können abweichend behandelt oder steuerfrei sein. Sie dürfen nicht ohne weitere Prüfung wie ein gewöhnlicher Marktverkauf berechnet werden.
Einbehaltung der Immobiliensteuer
Wird die Übertragung über einen rumänischen Notar abgewickelt, berechnet und erhebt der Notar grundsätzlich die geschuldete Steuer und führt sie an den Staatshaushalt ab.
Der Verkäufer muss die gewöhnliche Immobilienübertragungssteuer daher normalerweise nicht selbst über die jährliche Einkommensteuererklärung berechnen.
Wird das Eigentum in einem anderen rechtlichen Verfahren außerhalb eines notariellen oder gerichtlichen Verfahrens übertragen, kann eine gesonderte Erklärungspflicht entstehen. Rumänien verwendet für bestimmte solcher Übertragungen das Formular 209.
Der endgültige Betrag sollte vor Abschluss mit dem Notar abgestimmt werden. Der rechtliche Übertragungswert, die Eigentumshistorie und die Art der übertragenen Rechte können das Ergebnis beeinflussen.
Geerbte und geschenkte Immobilien
Erbschaften und Schenkungen können anderen Vorschriften unterliegen als ein gewöhnlicher Verkauf.
Eine innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossene Erbschaft kann von einer besonderen Behandlung profitieren. Wird das Nachlassverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen, kann eine erbschaftsbezogene Steuer entstehen.
Auch bestimmte Schenkungen zwischen nahen Angehörigen können anders behandelt werden als entgeltliche Übertragungen.
Beim späteren Verkauf einer geerbten oder geschenkten Immobilie sollte der Verkäufer Folgendes feststellen:
- das gesetzlich anerkannte Erwerbsdatum;
- gegebenenfalls den steuerlichen Anschaffungswert;
- die Eigentumsdauer;
- die Art der ursprünglichen Übertragung;
- die Anwendbarkeit der gewöhnlichen privaten Immobilienübertragungssteuer.
Der Rechner geht von einem regulären Verkauf aus, sofern keine andere Transaktionsart ausgewählt wird.
Rumänische Steuerresidenten und ausländische Anlagen
In Rumänien steuerlich ansässige Personen werden grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen besteuert, vorbehaltlich des rumänischen Rechts und anwendbarer Doppelbesteuerungsabkommen.
Ein rumänischer Steuerresident muss daher möglicherweise folgende Einkünfte erklären:
- Aktienverkäufe über einen ausländischen Broker;
- Gewinne aus ausländischen Investmentfonds;
- Kryptowährungen auf internationalen Plattformen;
- steuerpflichtige Gewinne aus ausländischen Immobilien.
Eine im Ausland gezahlte Steuer kann nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen in Rumänien angerechnet werden. Die Anrechnung ist grundsätzlich begrenzt und entspricht nicht zwingend dem vollständigen im Ausland gezahlten Steuerbetrag.
Einkünfte und Kosten in Fremdwährung müssen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Wechselkurs in rumänische Lei umgerechnet werden.
Nichtansässige
Nichtansässige werden grundsätzlich mit Einkünften aus rumänischen Quellen besteuert, soweit Rumänien nach nationalem Recht und dem anwendbaren Steuerabkommen zur Besteuerung berechtigt ist.
Dazu können gehören:
- die Übertragung rumänischer Immobilien;
- Gewinne aus bestimmten rumänischen Wertpapieren;
- Transaktionen im Zusammenhang mit einer rumänischen Betriebsstätte;
- weitere rumänische Kapitalerträge.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann das rumänische Besteuerungsrecht ändern oder beschränken. Die Ansässigkeitsbescheinigung und die rechtlichen Eigenschaften des Vermögenswerts können das Ergebnis wesentlich beeinflussen.
Erklärung und Zahlung
Einkünfte, bei denen ein qualifizierter Vermittler die endgültige Steuer einbehält, müssen grundsätzlich nicht erneut vom Steuerpflichtigen berechnet werden. Sie können jedoch weiterhin für die Ermittlung einer möglichen CASS-Pflicht relevant sein.
Gewinne, die keinem endgültigen rumänischen Steuerabzug unterliegen, müssen in der Regel über die Declarația Unică, Formular 212, erklärt werden. Das betrifft insbesondere viele Geschäfte über ausländische Broker und Kryptoplattformen.
Die reguläre Erklärungs- und Zahlungsfrist endet grundsätzlich am 25. Mai des Folgejahres, sofern keine gesetzliche Änderung oder Fristverlängerung erfolgt.
Das elektronische Formular kann bereits Angaben enthalten, die von meldepflichtigen Unternehmen an die Steuerverwaltung übermittelt wurden. Der Steuerpflichtige bleibt jedoch dafür verantwortlich, die Angaben zu kontrollieren und fehlende ausländische Einkünfte zu ergänzen.
Annahmen des Rechners
Sofern nichts anderes angegeben ist, geht der Rechner davon aus, dass:
- der Verkäufer eine natürliche Person ist;
- der Vermögenswert privat und außerhalb eines Unternehmens gehalten wird;
- der Steuerpflichtige in Rumänien ansässig ist;
- sämtliche Berechnungen in rumänischen Lei erfolgen;
- die eingegebenen Anschaffungskosten und Aufwendungen dokumentiert sind;
- der gewählte Vermittlerstatus korrekt ist;
- die Steuersätze für 2026 gelten;
- CASS separat ausgewiesen oder nicht einbezogen wird, wenn vollständige Angaben zum Jahreseinkommen fehlen;
- Doppelbesteuerungsabkommen und ausländische Steueranrechnungen gesondert berechnet werden;
- es sich bei der Immobilienübertragung um einen gewöhnlichen Privatverkauf handelt;
- keine Erbschaft, Schenkung oder besondere gesetzliche Befreiung vorliegt.
Wichtiger Hinweis
Der Kapitalertragsteuer-Rechner Rumänien liefert ausschließlich eine unverbindliche Schätzung zu Informationszwecken. Die tatsächliche Steuer kann aufgrund des Vermittlerstatus, der Haltedauer, des gesamten Jahreseinkommens, der CASS-Schwellenwerte, der steuerlichen Ansässigkeit, der Währungsumrechnung, vorhandener Verluste oder internationaler Steuerabkommen abweichen.
Für eine offizielle Berechnung oder eine bedeutende Transaktion sollten Sie einen rumänischen Steuerberater, den mit der Immobilienübertragung beauftragten Notar oder die rumänische Steuerbehörde ANAF konsultieren.
Kapitalertragsteuer-Rechner Rumänien
Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

