Steuerleitfaden Österreich 2026: Was jeder Anleger wissen sollte

Stand: 4. September 2026

Wer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, versteuert grundsätzlich sein weltweites Einkommen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen werden hingegen nur bestimmte Einkünfte aus österreichischen Quellen erfasst. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und unternehmerischer Tätigkeit unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Für die meisten privaten Kapitalerträge gilt ein besonderer Steuersatz von 27,5 %. Zinsen auf Spar- und Girokonten werden mit 25 % besteuert, private Immobilienveräußerungsgewinne regelmäßig mit 30 %.

Dieser Leitfaden richtet sich vor allem an natürliche Personen, die 2026 in Österreich steuerlich ansässig sind, darunter Arbeitnehmer, Anleger, Vermieter, Selbstständige und Expats. Er behandelt zugleich wichtige Regelungen für Nichtansässige und grenzüberschreitende Sachverhalte. Österreich erhebt weder auf Landes- noch auf Gemeindeebene einen Zuschlag zur persönlichen Einkommensteuer. Zusätzlich können jedoch lohnbezogene Abgaben, kommunale Grundsteuer und Kirchenbeiträge anfallen. Doppelbesteuerungsabkommen, die EU-/EWR-Koordinierung der Sozialversicherung und die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen beeinflussen das tatsächliche steuerliche Ergebnis.

Steuerüberblick – die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

SteuerartRegelung 2026Wichtige Hinweise
Persönliche Einkommensteuer0 %–55 %Progressiver Tarif auf das steuerpflichtige Einkommen; 55 % gelten für Einkommen über 1 Mio. € und sind bis 2029 gesetzlich vorgesehen
Die meisten privaten Kapitalerträge27,5 %Umfasst die meisten Dividenden, Wertpapiergewinne, Fondserträge und nach Februar 2021 erworbene Kryptowährungen
Zinsen auf Spar- und Girokonten25 %Abweichender Steuersatz gegenüber den meisten anderen Kapitalerträgen
Private Immobiliengewinne30 %Ausnahmen und Sonderberechnungen für Altvermögen können greifen
Arbeitnehmerbeiträge und lohnbezogene AbgabenIn der Regel bis zu 18,07 %Typischer privatwirtschaftlicher Arbeitnehmer; der Arbeitslosenversicherungsbeitrag kann bei niedrigem Einkommen geringer ausfallen; Höchstbeitragsgrundlagen und Ausnahmen gelten
Arbeitgeberbeiträge und lohnbezogene AbgabenIn der Regel mindestens 20,98 %Bestimmte ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragende Abgaben sind nicht enthalten; abhängig von Standort und Beschäftigungskategorie
Körperschaftsteuer23 %Bei Ausschüttungen an natürliche Personen fällt in der Regel zusätzlich eine Besteuerung von 27,5 % an
Regulärer Umsatzsteuersatz20 %Ermäßigte Sätze umfassen 10 %, 13 % und für ausgewählte Lebensmittel ab 1. Juli 2026 4,9 %
Allgemeine NettovermögensteuerKeineGrund- und Verkehrsteuern können dennoch anfallen
Erbschaft-/SchenkungsteuerKeineMeldepflichten für Schenkungen und Grunderwerbsteuer können dennoch relevant sein

Das Steuerbuch 2026 des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen bietet einen umfassenden offiziellen Überblick über die Besteuerung natürlicher Personen. Die dort als „Sondersteuersätze“ bezeichneten Sätze sind Einkommensteuersätze. Die Kapitalertragsteuer (KESt) bezeichnet dagegen den Steuerabzug. Wird sie korrekt einbehalten, ist die Steuerpflicht damit meist abgegolten. Fehlt ein österreichischer Schuldner oder eine österreichische depotführende Stelle, können dieselben Steuersätze von 25 % beziehungsweise 27,5 % im Veranlagungsverfahren zur Anwendung kommen.

Steuerlicher Wohnsitz in Österreich

Eine natürliche Person ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als Wohnsitz gilt eine Wohnung, die unter Umständen innegehabt wird, die auf eine Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Ein ununterbrochener Aufenthalt von mehr als sechs Monaten begründet rückwirkend ab Beginn des Aufenthalts die unbeschränkte Steuerpflicht. Die Staatsangehörigkeit spielt für diese innerstaatliche Beurteilung keine Rolle. Die gesetzliche Grundlage bilden § 1 EStG und § 26 BAO im österreichischen Rechtsinformationssystem.

Mit der unbeschränkten Steuerpflicht wird das weltweite Einkommen in die österreichische Besteuerung einbezogen. Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, unterliegt im Regelfall nur mit den in § 98 EStG genannten österreichischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet nicht, dass jede Zahlung aus Österreich automatisch steuerpflichtig wäre. Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann innerstaatliche Quellensteuern reduzieren oder ganz ausschließen.

Ein allgemeines gesetzliches Split-Year-System nach britischem Vorbild kennt Österreich nicht. Wohnsitzstatus und Besteuerungsrechte müssen daher für die jeweiligen Zeiträume und Einkunftsarten gesondert beurteilt werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht kann im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder enden. Welche Einkünfte Österreich letztlich besteuern darf, kann sich erst im Rahmen der Jahresveranlagung und nach Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens ergeben.

Betrachten zwei Staaten dieselbe Person als steuerlich ansässig, sehen Doppelbesteuerungsabkommen üblicherweise eine feste Reihenfolge von Kriterien vor: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Führt auch diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, kann eine Verständigung zwischen den zuständigen Behörden erforderlich sein. Entscheidend ist das konkrete Abkommen, nicht lediglich das OECD-Musterabkommen. Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht Informationen und Texte zu den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.

EU-/EWR-Bürger sowie bestimmte durch Doppelbesteuerungsabkommen geschützte Staatsangehörige, die eigentlich beschränkt steuerpflichtig wären, können eine Behandlung wie unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % ihrer Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte 2026 höchstens 13.539 € betragen. Als Nachweis dient üblicherweise eine Bestätigung des Wohnsitzstaates, meist das Formular E9. Diese Option kann den Zugang zu Abzügen und Steuergutschriften verbessern. Sie führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Auslandseinkünfte in Österreich besteuert werden. Ausländische Einkünfte können für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt werden.

Persönliche Einkommensteuer

Der österreichische Einkommensteuertarif wird progressiv auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen angewendet, nicht auf das Bruttogehalt. Vereinfacht ergibt sich das steuerpflichtige Einkommen aus der Summe der gesetzlich definierten Einkünfte abzüglich abzugsfähiger Ausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträge. Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird bei der Jahresveranlagung angerechnet.

Einkommensteuertarif 2026

Teil des steuerpflichtigen EinkommensGrenzsteuersatz
Bis 13.539 €0 %
Über 13.539 € bis 21.992 €20 %
Über 21.992 € bis 36.458 €30 %
Über 36.458 € bis 70.365 €40 %
Über 70.365 € bis 104.859 €48 %
Über 104.859 € bis 1.000.000 €50 %
Über 1.000.000 €55 %

Die Tarifstufen werden durch den offiziellen Einkommensteuertarif 2026 des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist gesetzlich bis 2029 vorgesehen. Er gilt nicht für das gesamte Einkommen, sondern nur für den Teil oberhalb von 1 Mio. €. Einen regionalen oder kommunalen Zuschlag zur persönlichen Einkommensteuer erhebt Österreich nicht.

Viele Arbeitnehmer erhalten aufgrund von Kollektivverträgen oder Arbeitsverträgen 14 Gehaltszahlungen im Jahr. Qualifizierende 13. und 14. Gehälter werden innerhalb der gesetzlichen Grenzen lohnsteuerlich begünstigt, sind aber nicht vollständig steuerfrei. Eine einfache Berechnung auf Grundlage von zwölf Monatsgehältern bildet die tatsächliche Steuerbelastung vieler österreichischer Arbeitnehmer deshalb nicht richtig ab.

Sozialversicherungsbeiträge

Die folgende Tabelle zeigt die typische Beitragsstruktur für privatwirtschaftlich Beschäftigte im Jahr 2026. Für Sondergruppen sollten die offiziellen Sozialversicherungswerte 2026 herangezogen werden.

KategorieArbeitnehmerArbeitgeberBemessungsgrundlage/Hinweis 2026
Krankenversicherung3,87 %3,78 %Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €
Pensionsversicherung10,25 %12,55 %Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €
ArbeitslosenversicherungBis zu 2,95 %2,95 %Arbeitnehmerbeitrag bei niedrigen Einkommen reduziert; monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €
Unfallversicherung1,10 %Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €
Arbeiterkammerumlage0,50 %Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €
Wohnbauförderungsbeitrag0,50 %0,50 %Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €; regionale Besonderheiten können relevant sein
Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag0,10 %Monatliche Höchstbeitragsgrundlage 6.930 €
Betriebliche Vorsorge1,53 %Im Regelfall keine gewöhnliche Beitragsobergrenze
Typische Gesamtsumme18,07 %20,98 %Vor weiteren arbeitgeberseitigen Lohnabgaben und branchenspezifischen Positionen

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 € pro Monat. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6.930 € gilt grundsätzlich 14-mal jährlich; für Sonderzahlungen besteht daher eine eigene Beitragsgrenze. Für Beamte, Lehrlinge, ältere Arbeitnehmer, Bauarbeiter und Geringverdiener gelten teilweise andere Beitragssätze. Arbeitgeberbeiträge sind Kosten des Arbeitgebers und dürfen nicht dem persönlichen Abzugssatz des Arbeitnehmers zugerechnet werden.

Für Selbstständige nach dem GSVG betragen die wesentlichen Beitragssätze 2026 18,5 % für die Pensionsversicherung und 6,8 % für die Krankenversicherung. Hinzu kommt ein fixer monatlicher Unfallversicherungsbeitrag von 12,95 €. Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage liegt bei 8.085 €. Vorläufige Beiträge werden später anhand des tatsächlich veranlagten Einkommens korrigiert.

Beispiel zur Lohnbesteuerung

Angenommen, ein alleinstehender, in Österreich ansässiger Arbeitnehmer verdient brutto 50.000 € im Jahr. Er hat keine Kinder, keinen Anspruch auf Pendlerbegünstigungen, leistet keinen Kirchenbeitrag und erzielt keine weiteren Einkünfte. Wird das Gehalt in 14 Teilbeträgen ausgezahlt, werden die laufenden Bezüge und die begünstigten Sonderzahlungen unterschiedlich besteuert.

Zunächst werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Auf die laufenden steuerpflichtigen Bezüge wird anschließend der progressive Einkommensteuertarif angewendet. Danach werden Absetzbeträge wie der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt. Für qualifizierende Sonderzahlungen gelten eigene Besteuerungsregeln.

Unter diesen Annahmen liegt ein realistischer Nettojahresverdienst für 2026 bei ungefähr 35.000–36.000 €. Der genaue Betrag hängt unter anderem von der Zahlungsstruktur, der lohnsteuerlichen Einstufung, dem landesspezifischen Wohnbauförderungsbeitrag, der Begünstigung der Sonderzahlungen und von Rundungen ab. Das Beispiel zeigt zugleich, weshalb ein Grenzsteuersatz von 40 % nicht bedeutet, dass 40 % des Bruttogehalts von 50.000 € als Steuer abgeführt werden. Für eine lohnabrechnungsspezifische Berechnung stehen der offizielle BMF-Brutto-Netto-Rechner 2026 und der Finorum Brutto-Netto-Rechner Österreich zur Verfügung.

Freibeträge, Absetzbeträge und Abzüge

Ein Abzug mindert das Einkommen beziehungsweise die steuerliche Bemessungsgrundlage. Ein Absetzbetrag reduziert unmittelbar die errechnete Steuer. Ein nicht vollständig nutzbarer Absetzbetrag wird nicht automatisch erstattet. Für bestimmte Geringverdiener bestehen jedoch gesonderte Regelungen zur Negativsteuer beziehungsweise zur Sozialversicherungserstattung.

Wichtige Regelung 2026Betrag oder Behandlung
Verkehrsabsetzbetrag496 € pro Jahr
Erhöhter VerkehrsabsetzbetragBis zu 853 €, abhängig von Einkommen und Voraussetzungen für Pendlerbegünstigungen
Zuschlag zum VerkehrsabsetzbetragBis zu 804 €, einkommensabhängig reduziert
PensionistenabsetzbetragBis zu 1.020 €; erhöhter Absetzbetrag bis zu 1.502 €, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag612 € bei einem Kind; 828 € bei zwei; 1.101 € bei drei; 273 € für jedes weitere Kind
Unterhaltsabsetzbetrag38–75 € pro Monat je anspruchsberechtigtem Kind
Familienbonus PlusBis zu 166,68 € pro Monat für ein Kind unter 18 Jahren; 58,34 € pro Monat nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern die Voraussetzungen weiter erfüllt sind
Kinderabsetzbetrag70,90 € pro Monat, gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt

Bei diesen Beträgen handelt es sich um Absetzbeträge, nicht um Abzüge vom steuerpflichtigen Einkommen. Voraussetzungen, Einkommensgrenzen und die Aufteilung zwischen den Eltern müssen berücksichtigt werden. Weitere Einzelheiten enthält die offizielle Übersicht der Steuerabsetzbeträge 2026.

Arbeitnehmer können tatsächliche beruflich veranlasste Aufwendungen abziehen, soweit sie über den automatischen Werbungskostenpauschbetrag von 132 € jährlich hinausgehen oder von diesem nicht erfasst werden. Dazu zählen beispielsweise beruflich genutzte Arbeitsmittel, Aus- und Fortbildungskosten, Reisekosten und bestimmte Kosten für das Arbeiten von zu Hause. Pendler können Anspruch auf das Pendlerpauschale und den gesonderten Pendlereuro haben. Ausschlaggebend sind vor allem die Entfernung zum Arbeitsplatz und die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind bei der Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbstständiger oder betrieblicher Tätigkeit abzugsfähig. Bestimmte private Versicherungs- und Wohnkosten sind dagegen nicht allein deshalb abzugsfähig, weil es sich um persönliche Aufwendungen handelt. Begünstigte Spenden können innerhalb der gesetzlichen prozentualen Grenzen geltend gemacht werden. Kirchenbeiträge an anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind bis zu 600 € jährlich abzugsfähig.

Auch Kosten im Zusammenhang mit Behinderungen und andere außergewöhnliche Belastungen können steuerlich berücksichtigt werden, teilweise ohne den sonst vorgesehenen Selbstbehalt. Hypothekenzinsen für ein privat genutztes Eigenheim sind grundsätzlich keine laufend abzugsfähigen Kosten; frühere Übergangsregelungen für Sonderausgaben sind weitgehend ausgelaufen. Das Steuerbuch 2026 erläutert die einzelnen Voraussetzungen und Nachweispflichten.

Besteuerung von Kapitalerträgen

Veräußerungsgewinne

Realisierte Gewinne aus privat gehaltenen Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Derivaten und vergleichbaren Kapitalanlagen des sogenannten „Neuvermögens“ werden mit 27,5 % besteuert. Einen allgemeinen jährlichen Freibetrag für Wertpapiergewinne gibt es ebenso wenig wie eine generelle Steuerbefreiung nach Ablauf einer bestimmten Haltedauer. Für Altbestände können historische Anschaffungszeitpunkte weiterhin steuerlich relevant sein.

Bei einem österreichischen Depot behält die Bank die KESt meist automatisch ein. Damit ist die Steuer häufig abgegolten. Wer seine Wertpapiere bei einem ausländischen Broker hält und deshalb keinem österreichischen Steuerabzug unterliegt, muss die Einkünfte selbst erklären; der besondere Steuersatz von 27,5 % bleibt anwendbar.

Für sämtliche dafür in Betracht kommenden Kapitalerträge kann die Regelbesteuerung beantragt werden, wenn der progressive Einkommensteuertarif zu einer geringeren Belastung führt. Bereits einbehaltene KESt wird angerechnet.

Private Kapitalverluste lassen sich mit verrechenbaren privaten Kapitalerträgen ausgleichen, darunter viele Veräußerungsgewinne, Dividenden und Kryptoergebnisse. Nicht zulässig ist die Verrechnung unter anderem mit Zinsen auf Spar- und Girokonten, Zuwendungen von Privatstiftungen oder Arbeitseinkommen. Österreichische Depotbanken führen innerhalb ihres jeweiligen Bereichs einen gesetzlichen Verlustausgleich durch. Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken oder auf ausländischen Konten müssen meist im Veranlagungsweg zusammengeführt werden. Nicht genutzte private Kapitalverluste können grundsätzlich nicht vorgetragen werden. Für Betriebsvermögen gelten andere Verlustregeln. Weitere Informationen enthält die BMF-Übersicht zur Besteuerung von Kapitalvermögen.

Auch Wegzüge können steuerliche Folgen haben. Verliert Österreich das Besteuerungsrecht an noch nicht realisierten Wertsteigerungen, kann dies steuerlich wie eine Veräußerung zum Marktwert behandelt werden. Bei einem Wegzug einer natürlichen Person in einen EU-/EWR-Staat lässt sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen beantragen, die Steuer erst bei der tatsächlichen Veräußerung festzusetzen. Einzelheiten erläutert das BMF in seinen Hinweisen zu realisierten Wertsteigerungen und Wegzugsbesteuerung.

Finorum Kapitalertragsteuer-Rechner Europa

Dividenden

Dividenden österreichischer Unternehmen an in Österreich ansässige natürliche Personen unterliegen einer KESt von 27,5 %, die meist abgeltend wirkt. Auch ausländische Dividenden werden mit 27,5 % besteuert. Behält keine österreichische depotführende Stelle die Steuer ein, müssen sie im Veranlagungsweg erklärt werden.

Der Quellenstaat kann zunächst eigene Quellensteuer erheben. Das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt gegebenenfalls deren Höhe. Österreich rechnet ausländische Quellensteuer nur innerhalb der innerstaatlich und abkommensrechtlich zulässigen Grenzen an. Darüber hinaus einbehaltene Beträge müssen gegebenenfalls im Quellenstaat zurückgefordert werden.

Der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuersatz wird von einer ausländischen Zahlstelle nicht zwangsläufig automatisch angewendet. Fehlen die erforderlichen Formulare oder Nachweise, kann zunächst ein höherer Satz einbehalten werden. Das österreichische Portal zur Entlastung von Quellensteuern erläutert die entsprechenden Entlastungs- und Rückerstattungsverfahren.

Zinsen und Anleihen

Zinsen auf Spar- und Girokonten werden mit 25 % besteuert. Für Zinsen aus Anleihen und den meisten anderen Schuldinstrumenten sowie für Gewinne aus deren Veräußerung gilt im Regelfall ein Steuersatz von 27,5 %. Private Darlehen und nicht öffentlich angebotene Schuldinstrumente können hingegen dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen. Ausländische Bankzinsen sind zu erklären, wenn keine österreichische KESt einbehalten wurde.

ETFs und Investmentfonds

Österreich besteuert Investmentfonds nicht ausschließlich nach den Beträgen, die dem Anleger tatsächlich zufließen. Bei ausschüttenden Fonds entstehen steuerpflichtige Ausschüttungen. Bei thesaurierenden Fonds können ausschüttungsgleiche Erträge steuerpflichtig werden, obwohl kein Geld ausgezahlt wird.

Steuer, die auf ausschüttungsgleiche Erträge entrichtet wurde, erhöht in der Regel die steuerlichen Anschaffungskosten des Fondsanteils. So soll verhindert werden, dass derselbe Betrag beim späteren Verkauf nochmals vollständig besteuert wird.

Bei einem österreichischen Meldefonds übermittelt der steuerliche Vertreter des Fonds die maßgeblichen Steuerdaten an die OeKB. Anleger und Berater sollten den jeweiligen Fonds und die jährlichen Steuerdaten in der offiziellen OeKB-Fondsmeldedatenbank prüfen. Für Nichtmeldefonds gilt eine nachteilige gesetzliche Pauschalbesteuerung. Die UCITS-Konformität allein sagt weder etwas über den österreichischen Meldefondsstatus noch über einen besonderen Steuersatz aus.

Österreichische Depotbanken verwenden üblicherweise die OeKB-Daten und führen die KESt automatisch ab. Bei einem ausländischen Broker muss der Anleger die österreichische Fondsbesteuerung selbst nachvollziehen und die richtigen ausschüttungsgleichen Erträge, tatsächlichen Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne erklären. Die vom Broker ausgewiesenen allgemeinen „Erträge“ reichen dafür möglicherweise nicht aus. Thesaurierende und ausschüttende Anteilsklassen sind gesondert zu prüfen.

Steuerbegünstigte Anlage- und Vorsorgekonten

Österreich verfügt weder über ein allgemein nutzbares steuerfreies Wertpapierkonto nach britischem ISA-Vorbild noch über einen allgemeinen jährlichen Anlagefreibetrag pro Person. Mehrere Depots schaffen daher auch keine zusätzlichen Freibeträge.

Steuerliche Vorteile bestehen stattdessen bei enger gefassten Vorsorgeprodukten. Betriebspensionskassen, betriebliche Kollektivversicherungen und das System der Abfertigung neu unterliegen eigenen Beitrags- und Leistungsregeln. Auch die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und bestimmte Leistungen aus Pensionskassen können steuerlich begünstigt sein. Anspruchsvoraussetzungen, Garantien, Bindungsfristen und die Besteuerung bei Auszahlung hängen vom konkreten Produkt ab.

Solche Produkte sind kein Ersatz für ein frei verfügbares steuerfreies Wertpapierdepot. Vor einer Investition sollten die Vertragsbedingungen und das offizielle Steuerbuch 2026 geprüft werden.

Besteuerung von Kryptowährungen

Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 erworben wurden, behandelt Österreich sowohl hinsichtlich laufender Erträge als auch realisierter Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Steuersatz beträgt 27,5 %. Ältere Bestände können weiterhin den früheren Regeln für private Veräußerungsgeschäfte unterliegen. Eine lückenlose Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte ist deshalb besonders wichtig.

Steuerpflichtige Veräußerungen sind vor allem der Tausch von Kryptowährungen in Euro oder eine andere Fiatwährung, die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen sowie der Tausch gegen einen Vermögenswert, der nicht als erfasste Kryptowährung gilt. Der Tausch einer qualifizierenden Kryptowährung gegen eine andere qualifizierende Kryptowährung löst hingegen nicht unmittelbar eine Besteuerung aus. Die historischen Anschaffungskosten werden fortgeführt.

Laufende Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung oder dem Verleihen von Kryptowährungen werden bei Zufluss besteuert. Erträge aus klassischem Blockchain-Validierungs-Staking, Airdrops, Bounties und Hard Forks werden aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ausnahme nicht bereits bei Erhalt besteuert. Ihnen werden jedoch grundsätzlich Anschaffungskosten von null zugerechnet. Bei einer späteren Veräußerung kann dadurch der gesamte Wert als steuerpflichtiger Gewinn erfasst werden.

Produkte, die als „Staking“ vermarktet werden, wirtschaftlich aber einer Kreditüberlassung entsprechen, können bereits bei Zufluss steuerpflichtig sein. Gewerbliches Mining oder professioneller Kryptohandel kann als betriebliche Tätigkeit eingestuft werden und dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.

Verluste aus Kryptowährungen lassen sich mit verrechenbaren privaten Kapitalerträgen desselben Jahres ausgleichen. Ein gewöhnlicher Verlustvortrag für private Kapitalverluste ist nicht vorgesehen. Österreichische Krypto-Dienstleister müssen für erfasste Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen, grundsätzlich KESt einbehalten. Erfolgt kein Steuerabzug, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte selbst erklären. Die ausführlichen BMF-Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen erläutern auch die Dokumentations- und Übergangsregelungen.

Mieteinkünfte und Immobiliensteuern

Nettoeinkünfte aus langfristiger Vermietung unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen unter anderem zurechenbare Finanzierungskosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Reparaturen sowie steuerliche Abschreibungen. Grund und Boden ist nicht abschreibungsfähig.

Verluste werden nur anerkannt, wenn eine echte Einkunftsquelle vorliegt. Nach den österreichischen Liebhabereiregeln können Verluste unberücksichtigt bleiben, wenn langfristig kein nachhaltiger Gesamtüberschuss zu erwarten ist.

Bei kurzfristiger Beherbergung hängt die steuerliche Einordnung von der konkreten Ausgestaltung ab. Sie kann als Vermietungseinkunft gelten oder – bei hotelähnlichen Leistungen oder entsprechender betrieblicher Organisation – als betriebliche Einkunft. Daneben können Umsatzsteuer, Tourismusabgaben, gewerberechtliche Registrierungen und kommunale Vorschriften relevant sein.

Für Wohnraum gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, sofern der Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist. Nimmt er die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch, fällt dagegen keine Umsatzsteuer an; dafür besteht im Regelfall auch kein Vorsteuerabzug.

Die österreichische kommunale Grundsteuer ist eine jährlich erhobene Immobiliensteuer. Sie beruht auf steuerlichen Einheitswerten und kommunalen Hebesätzen, nicht auf einem landesweit einheitlichen Prozentsatz des Marktwerts.

Beim Erwerb einer Immobilie fällt im Regelfall Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % der Gegenleistung an. Für unentgeltliche Übertragungen und Übertragungen innerhalb der Familie gelten besondere Bemessungsgrundlagen und ein progressiver Stufentarif. Gebühren für die Grundbucheintragung und weitere Transaktionskosten kommen gesondert hinzu.

Private Gewinne aus Immobilienveräußerungen unterliegen der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) von 30 % und nicht dem für Wertpapiere geltenden Satz von 27,5 %. Bei nach dem 31. März 2002 erworbenen Immobilien wird die Steuer standardmäßig anhand des tatsächlichen Veräußerungsgewinns berechnet. Für ältere Immobilien gelten gegebenenfalls besondere Altvermögensregelungen.

Eine der wichtigsten Befreiungen ist die Hauptwohnsitzbefreiung. Dafür muss die Immobilie entweder ab Anschaffung mindestens zwei Jahre ununterbrochen bis zur Veräußerung oder innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt worden sein. Auch selbst hergestellte Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen befreit sein; vermietete Gebäudeteile sind grundsätzlich ausgenommen. Das offizielle Regierungsportal erläutert die Immobilienertragsteuer und die Hauptwohnsitzbefreiung.

Finorum-Rechner für Steuern auf Mieteinnahmen in Europa

Vermögensteuer

Österreich erhebt 2026 keine allgemeine jährliche Nettovermögensteuer für natürliche Personen. Vermögen bleibt deshalb nicht insgesamt steuerfrei. Je nach Vermögenswert und Vorgang fallen weiterhin Grundsteuer, Steuern auf Kapitalerträge, Immobilienertragsteuer oder Verkehrsteuern an.

Auch eine jährliche Steuer auf eine pauschal unterstellte Rendite des gesamten Anlagevermögens gibt es nicht. Ausschüttungsgleiche Fondserträge sind eine besondere Regel der Investmentfondsbesteuerung und keine klassische Vermögensteuer.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Eine allgemeine Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird in Österreich 2026 nicht erhoben. Wird österreichisches Grundeigentum vererbt oder verschenkt, fällt jedoch weiterhin Grunderwerbsteuer nach besonderen Regeln an. Bestimmte Schenkungen müssen der Finanzverwaltung gemeldet werden, wenn die einschlägigen Schwellenwerte und Inlandsbezüge erfüllt sind. Diese Meldepflicht ist keine Schenkungsteuer.

Bei grenzüberschreitenden Nachlässen können dennoch ausländische Erbschaft- oder Nachlasssteuern anfallen, etwa aufgrund des Wohnsitzes des Verstorbenen, des Erben oder der Lage des Vermögens. Österreich verfügt nur über ein begrenztes Netz von Abkommen zur Erbschaftsbesteuerung. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt das anwendbare Erbrecht, harmonisiert aber nicht die Besteuerung. Weitere Informationen bietet die staatliche Übersicht zur Erbschaftsteuer.

Steuern für Selbstständige

Einzelunternehmer und selbstständig tätige Freiberufler zahlen auf ihren Nettogewinn Einkommensteuer nach dem progressiven Tarif. Sie müssen ihre Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben anmelden, eine Steuernummer beantragen und Aufzeichnungen führen. Ob zusätzlich eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab.

„Neue Selbstständige“ müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen melden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 2026 mehr als 6.613,20 € beträgt. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Versicherungspflicht erst verspätet festgestellt, kann ein Zuschlag von 9,3 % anfallen. Die Regierung stellt dazu eigene Hinweise zur Anmeldung neuer Selbstständiger bereit.

Betrieblich veranlasste Ausgaben sind abzugsfähig. Je nach Tätigkeit und Umsatz kommen eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung oder eine gesetzlich zulässige Pauschalierung infrage.

Bei der Kleinunternehmerpauschalierung werden grundsätzlich 45 % der Umsätze als Betriebsausgaben angesetzt, bei Dienstleistungsbetrieben 20 %. Dafür gelten die gesetzlichen Grenzen und Voraussetzungen. Bestimmte weitere tatsächliche Aufwendungen können zusätzlich abzugsfähig sein, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Seit 2025 gilt die österreichische Kleinunternehmerbefreiung, wenn die Bruttoumsatzgrenze von 55.000 € weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten wurde und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer die Befreiung nutzt, stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung, hat im Gegenzug aber grundsätzlich auch keinen Vorsteuerabzug.

Wird die Umsatzgrenze um höchstens 10 % überschritten, kann die Befreiung bis zum Jahresende fortgelten. Bei einer stärkeren Überschreitung endet sie ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und für alle folgenden Umsätze. Grenzüberschreitend tätige EU-Unternehmer sollten zusätzlich die offiziellen Kleinunternehmerregelungen zur Umsatzsteuer prüfen.

Einkommensteuervorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Eine im Steuerbescheid festgesetzte Nachzahlung ist innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung zu entrichten.

Körperschaftsteuer

Österreichische Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG zahlen 2026 Körperschaftsteuer in Höhe von 23 % auf ihren steuerpflichtigen Gewinn. Schüttet das Unternehmen den Nachsteuergewinn anschließend an eine in Österreich ansässige natürliche Person aus, fällt zusätzlich KESt in Höhe von 27,5 % an. Vor Berücksichtigung besonderer Begünstigungen ergibt sich daraus eine Gesamtbelastung von rund 44,18 % – nicht lediglich 23 %.

Personengesellschaften sind grundsätzlich steuerlich transparent. Ihre Gewinne werden den Gesellschaftern zugerechnet.

Dividenden, die eine österreichische Kapitalgesellschaft erhält, können unter bestimmten Voraussetzungen von der nationalen oder internationalen Beteiligungsertragsbefreiung profitieren. Für die internationale Beteiligungsbefreiung sind im Regelfall eine qualifizierende Beteiligung und eine bestimmte Haltedauer erforderlich; Missbrauchsregelungen bleiben zu beachten.

Nicht in Österreich ansässige Körperschaften können nach Maßgabe eines Doppelbesteuerungsabkommens oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie von der österreichischen Dividendenquellensteuer entlastet werden.

Der reguläre Umsatzsteuersatz beträgt 20 %. Die offiziellen ermäßigten Sätze sind auf der Übersichtsseite zu Umsatzsteuersätzen und -befreiungen aufgeführt. Die österreichische Regierung bestätigt den Körperschaftsteuersatz von 23 % sowie die Besteuerung von Ausschüttungen mit 27,5 %.

Ausländische Einkünfte und Doppelbesteuerung

In Österreich ansässige Personen müssen ihr weltweites Einkommen erklären. Welcher Staat die einzelnen Einkünfte tatsächlich besteuern darf und wie Österreich eine Doppelbesteuerung vermeidet, richtet sich nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen.

Je nach Abkommen und Einkunftsart stellt Österreich ausländische Einkünfte frei – häufig unter Progressionsvorbehalt für die österreichischen Einkünfte – oder rechnet die im Ausland gezahlte Steuer an. Die Anrechnung ist begrenzt. Ausländische Steuerbeträge, die den abkommensrechtlich oder nach österreichischem Recht anrechenbaren Betrag übersteigen, werden daher nicht automatisch erstattet.

Ausländische Arbeitseinkünfte, Pensionen, Mieteinnahmen, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne und betriebliche Einkünfte müssen zunächst nach österreichischem Steuerrecht eingeordnet werden. Erst danach wird das Doppelbesteuerungsabkommen angewendet. Bei ausländischen Pensionen ist besondere Sorgfalt erforderlich, weil private Pensionen und Pensionen aus öffentlichem Dienst unterschiedlich zugeordnet werden können. Fremdwährungsbeträge sollten mit nachvollziehbaren und konsistent angewandten Euro-Umrechnungskursen erfasst werden.

Allein das Bestehen eines ausländischen Kontos löst keine gesonderte jährliche Vermögenserklärungspflicht aus. Die daraus erzielten Einkünfte sowie meldepflichtige Fondsergebnisse müssen jedoch erklärt werden. Finanzinstitute tauschen Informationen im Rahmen des Common Reporting Standard aus. Daneben können Vorschriften zur Feststellung wirtschaftlicher Eigentümer, zur Geldwäscheprävention und zu bestimmten steuerlichen Meldepflichten gelten. Der automatische Informationsaustausch ersetzt die Pflicht des Steuerpflichtigen zur korrekten Steuererklärung nicht.

Abgabe der Steuererklärung

Arbeitnehmer, deren einziges Einkommen ordnungsgemäß dem Lohnsteuerabzug unterlag, müssen üblicherweise keine Einkommensteuererklärung abgeben. Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung kann dennoch zu einer Steuererstattung führen.

Eine Pflichtveranlagung kommt beispielsweise infrage, wenn gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, nicht besteuerte ausländische Einkünfte oder Kapitalerträge vorliegen, Absetzbeträge unzutreffend beansprucht wurden oder bestimmte Grenzen für sonstige Einkünfte überschritten werden.

Selbstständige müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen 2026 mehr als 13.539 € beträgt. Bestehen daneben lohnsteuerpflichtige Einkünfte, kann eine Erklärungspflicht entstehen, wenn das Gesamteinkommen 14.769 € übersteigt und zugleich andere, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte den maßgeblichen Schwellenwert überschreiten. Auch nicht besteuerte Kapitalerträge mit besonderem Steuersatz und nicht abschließend besteuerte Immobilienveräußerungsgewinne können eine eigene Erklärungspflicht auslösen.

Für das Steuerjahr 2026 gelten regulär folgende gesetzlichen Fristen:

AbgabeformFrist
Papiererklärung30. April 2027
Elektronische Erklärung über FinanzOnline30. Juni 2027

Eine begründete Fristverlängerung kann beantragt werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, können im Rahmen der sogenannten Quotenregelung längere Fristen gelten.

Steuererklärungen werden in der Regel über FinanzOnline eingereicht. Einkommensteuervorauszahlungen sind quartalsweise fällig. Eine im Rahmen der Veranlagung festgesetzte Nachzahlung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bezahlt werden. Das offizielle Portal bestätigt die Fristen für Steuererklärungen und Vorauszahlungen.

Zu den häufig verwendeten Formularen gehören E1, E1a für betriebliche Einkünfte, E1b für Vermietung und Verpachtung, E1kv für Kapitalerträge sowie L1/L1i für Arbeitnehmer und internationale Beschäftigungssachverhalte. Nutzer ausländischer Broker benötigen häufig E1kv, müssen daneben aber alle Formulare verwenden, die zu ihren jeweiligen Einkunftsarten gehören.

Eine Steuererklärung oder ein Bescheid kann innerhalb der geltenden verfahrensrechtlichen Fristen berichtigt oder angefochten werden. Zuvor nicht erklärte Einkünfte sollten unverzüglich offengelegt werden. Eine wirksame Selbstanzeige nach § 29 FinStrG setzt strenge Anforderungen an Vollständigkeit und Zahlung voraus und sollte nicht leichtfertig vorgenommen werden.

Steuerlich relevante Bücher und Aufzeichnungen sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren, länger, wenn Verfahren noch offen sind. Immobilienunterlagen sollten so lange verfügbar bleiben, wie sie Anschaffungskosten, Abschreibungen oder eine spätere Veräußerung steuerlich beeinflussen können.

Steuerliche Aspekte für Expats

Einreise- und Ausreisedaten, die Verfügbarkeit einer Wohnung, der Aufenthaltsort der Familie und die tatsächliche Arbeitssituation sollten sorgfältig dokumentiert werden. Die behördliche Anmeldung einer Adresse ist zwar verwaltungsrechtlich vorgeschrieben, entscheidet allein aber nicht über den steuerlichen Wohnsitz. Ein allgemeines „Non-Dom“-Regime für Expats kennt Österreich nicht.

Bestimmte qualifizierende Arbeitnehmer, die nur vorübergehend nach Österreich entsandt werden, können eine eng begrenzte Werbungskostenpauschale für Expatriates in Anspruch nehmen. Sie beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage und ist auf 10.000 € jährlich begrenzt. Die Pauschale ersetzt die betreffenden tatsächlichen Werbungskosten; sie reduziert nicht den Steuersatz um 20 %.

Daneben besteht eine gesonderte Zuzugsbegünstigung nach § 103 EStG, die nur in besonderen Fällen im öffentlichen Interesse gewährt wird. Neu zuziehende Wissenschaftler und Forscher können fünf Jahre lang einen Abzug von 30 % auf bestimmte tarifbesteuerte wissenschaftliche Einkünfte erhalten. Begünstigte Wissenschaftler und Forscher, Künstler und Sportler können zudem eine Entlastung von zusätzlichen steuerlichen Belastungen beantragen.

Die Anträge müssen in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Zuzug gestellt werden. Die BMF-Informationen zur Zuzugsbegünstigung erläutern die engen Voraussetzungen.

Remote-Arbeit kann österreichische Lohnsteuerpflichten auslösen, wenn die Tätigkeit physisch in Österreich ausgeübt wird. Für einen ausländischen Arbeitgeber können zugleich lohnsteuerliche Registrierungspflichten oder Fragen im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte entstehen. Entscheidend sind die Beschäftigungsartikel des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens, die 183-Tage-Regel und die Frage, wer die Vergütung wirtschaftlich trägt. Ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen führt nicht automatisch zu einer Steuerbefreiung.

Die Koordinierungsregeln der EU, des EWR und der Schweiz sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer nur einem Sozialversicherungssystem unterliegen. A1-Bescheinigungen bei Entsendungen, Vorschriften für Mehrstaatentätigkeiten und der grenzüberschreitende Telearbeitsrahmen können dazu führen, dass die Sozialversicherung im Arbeitgeberstaat verbleibt. Häufig ist dafür ein Antrag erforderlich. Bei Drittstaaten richten sich die Regeln nach den bilateralen Sozialversicherungsabkommen Österreichs und dem innerstaatlichen Recht.

Ausländische Pensionen, Investmentfonds und Versicherungsprodukte können in Österreich steuerlich anders eingeordnet werden als im Herkunftsland. Vor einem Umzug sollten Anleger deshalb vor allem den österreichischen Meldefondsstatus ihrer Fonds, historische Anschaffungskosten und eine mögliche Wegzugsbesteuerung im bisherigen Wohnsitzstaat prüfen.

Wesentliche steuerliche Vor- und Nachteile

Vorteile

  • Die meisten privaten Kapitalerträge unterliegen einem klar definierten besonderen Steuersatz von 27,5 % und nicht dem höchsten progressiven Einkommensteuersatz.
  • Österreichische Depotbanken führen die KESt grundsätzlich automatisch ab und verwenden die offiziellen OeKB-Fondsdaten.
  • Österreich erhebt weder eine allgemeine persönliche Nettovermögensteuer noch eine allgemeine Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
  • Das Netz an Doppelbesteuerungsabkommen und die EU-Sozialversicherungskoordination können Doppelbesteuerung und doppelte Beitragsbelastungen reduzieren.
  • Familienbezogene Absetzbeträge und die begünstigte Besteuerung qualifizierender 13. und 14. Gehaltszahlungen können die Steuerbelastung von Arbeitnehmern spürbar senken.

Nachteile

  • Die Grenzsteuersätze auf Arbeits- und betriebliche Einkünfte sind hoch und erreichen bei Einkommen über 1 Mio. € 55 %.
  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge auf die Lohnsumme sind erheblich und lassen sich nicht in jedem Fall durch einen einheitlichen Prozentsatz darstellen.
  • Ausländische Broker und Nichtmeldefonds können aufwendige jährliche Berechnungen verursachen, einschließlich einer Steuerpflicht ohne tatsächlichen Geldzufluss.
  • Es gibt weder einen allgemeinen jährlichen Wertpapierfreibetrag noch eine Steuerbefreiung aufgrund der Haltedauer oder ein flexibel nutzbares steuerfreies Konto nach ISA-Vorbild.
  • Verluste aus privaten Kapitalanlagen sind nur eingeschränkt verrechenbar und können grundsätzlich nicht vorgetragen werden.

Weiterführende Finorum-Leitfäden und Rechner

Haftungsausschluss

Dieser Leitfaden dient ausschließlich allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und stellt keine steuerliche, rechtliche, buchhalterische, Anlage- oder Finanzberatung dar. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt unter anderem vom Wohnsitz, dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen, der Einkunftsart, dem Anschaffungszeitpunkt, der Dokumentation und den persönlichen Umständen ab. Vor der Abgabe einer Steuererklärung, einem Umzug in ein anderes Land oder einer wesentlichen Transaktion sollten die jeweils aktuellen Regelungen bei den österreichischen Behörden geprüft und gegebenenfalls ein qualifizierter österreichischer Steuerexperte hinzugezogen werden.

Matias Buće verfügt über eine formale Ausbildung im Verwaltungsrecht und mehr als zehn Jahre Erfahrung in der Analyse globaler Märkte, des Forex-Handels und persönlicher Finanzplanung. Sein juristischer Hintergrund prägt seinen Ansatz beim Investieren – mit einem Fokus auf Regulierung, Struktur und Risikomanagement. Bei Finorum schreibt er über ein breites Spektrum an Finanzthemen, von europäischen ETFs bis hin zu praktischen Strategien der persönlichen Finanzplanung für alltägliche Anleger.

Sources & References

EU regulations & taxation

Additional educational resources

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